Nicht nur im SGB II sondern auch beim Arbeitslosengeld I soll eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden ( § 37 SGB III)
Sofern diese nicht durch einen Vertrag erfolgt, soll diese durch Verwaltungsakt erfolgen.
Im vorliegenden Fall verweigerte der Kläger den Abschluss einer Vereinbarung, die u.a. vorsah, dass er 5-10 Bewerbungen pro Monat absolvieren soll (was er nicht tat und nachfolgend Sperrzeiten erhielten). Verpflichtungen der Bundesagentur für Arbeit (zB. eine Regelung zu Bewerbungskosten in der Eingliederungsvereinbarung) erhielt der Verwaltungsakt nicht.
Die Eingliederungsvereinbarung erging daher als Verwaltungsakt und war damit mit Widerspruch und Klage (und dann sogar durch eine Berufung) rechtlich voll überprüfbar.
Nachdem die Bundesagentur für Arbeit vor dem Sozialgericht unterlag, hatte auch die Berufung keinen Erfolg.
Zwar kann in der Eingliederungsvereinbarung auch die Anzahl der Bewerbungen geregelt werden und diese kann auch 10 pro Monat betragen; aber im vorliegenden Fall war die Regelung im konkreten zu unbestimmt:
Die Regelung „mindestens 5 – 10 Bewerbungen, soweit passende Stellen vorhanden sind“ ist unbestimmt. Unter Beachtung des Bestimmtheitsgebots und des Verhältnismäßigkeitsprinzips ergeben sich Anforderungen an die Bestimmung von Eigenbemühungen. Hiernach muss die auferlegte Pflicht nach Art, Umfang, Zeit und Ort so konkret sein, dass die Verletzungshandlung ohne Weiteres festgestellt werden kann (SG Düsseldorf, Beschluss vom 26. August 2019 – S 18 AS 2763/19 ER, juris Rn. 19 und Hinweis in BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16, Rn. 20). Die Auslegung der auferlegten Pflichten erfolgt insoweit nach dem objektiven Empfängerhorizont (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a AL 18/05 R, juris Rn. 28). Nach diesem Empfängerhorizont bleibt unklar, welche konkrete Anzahl von Bewerbungen von dem Kläger erwartet wurde. Für einen objektiven Empfänger war gerade aufgrund der von der Beklagten gewählten Formulierung nicht erkennbar,welche Anzahl an Bewerbungsbemühungen ausreichend war(…)
Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.02.2022 – L 14 AL 162/18