Auch Mietkautionen verjähren….

Bis zu einer Änderung des SGB II war es üblich, dass Mietkautionen durch die JobCenter als Darlehen – gesichert mit einer Abtretungserklärung- gestellt worden sind , aber keine Aufrechnung während des Leistungsbezuges erfolgte. Nach einem Umzug (und die passiert häufiger als angenommen) wurde vergessen, die Mietkaution zurückzufordern (oder der Vermieter verweigerte die Rückzahlung unter fadenscheinigen Gründen).

Im vorliegenden Fall erhielt die Klägerin nach vielen, vielen Jahren des Auszuges eine Mahnung über die Rückzahlung der Kaution. Problem: meist ist die alte Wohnung verkauft, der Vermieter nicht mehr auffindbar und falls doch, wird – was sein gutes Recht ist- Verjährung eingewandt (nach dem BGB drei Jahre).

Das nunmehr am Wohnort der Klägerin zuständige Sozialgericht Detmold entschied mit Gerichtsbescheid vom 15.06.2022, dass die Rückforderung verjährt ist:

Der Geldendmachung steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens , entgegen. Gemäß § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Über den Wortlaut“ hinaus enthält § 242 BGB einen allgemeinen Rechtsgedanken, wonach ein Verhalten jedenfalls dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn sich der andere Teil in Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten setzt (venire contra factum proprium) und der andere darauf vertrauen konnte, dass er ein Recht nicht mehr geltend machen werde. Der Beklagte hat den ihm unwiderruflich übertragenen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Vermieter innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht. Der Klägerin war und ist eine Geltendmachung aufgrund der Abtretung nicht möglich

Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 15.06.2022 – S 35 AS 520/21

Verjährung auch bei Rückforderung vorläufiger Bewilligung

Bislang ist es umstritten, ob die vierjährige Verjährungsfrist auch bei Rückforderungen nach § 328 SGB III oder § 41a SGB II gilt. Hier hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 2020 entschieden (L 14 AS 553/20 B ER), dass hier eine 30 jährige Verjährungsfrist bestehen könnte .

Nunmehr hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30.03.2022 sich wegen des Urteiles des BSG vom 04.03.2021 neu sich dahingehend positioniert, als dass auch bei Rückforderungen nach § 40 SGB II iVm. § 328 SGB III bzw. nach § 41a SGB II gleichfalls im Grund eine vierjährige Verjährungsfrist läuft (die jedoch unter bestimmten Bedingungen auf 30 Jahre verlängert werden kann).

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.03.2022- L 9 AS 217/22 B ER.