Ermessensausübung bei der Beantragung einer Rente

Erwerbsfähige erhalten Leistungen nach dem SGB II, erwerbsunfähige Leistungen nach dem SGB XII (oder Sozialgeld).

Um festzustellen, zu welchem sozialen Sicherungssystem man zugeordnet wird, hat bei Leistungsempfänger der Gesetzgeber in § 44a SGB II ein recht komplexes System geschaffen.

In der Praxis ist zu beobachten, dass JobCenter recht schnell Leistungsempfänger auffordern, eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen § 44 a SGB II zu beantragen.

Häufig unterlaufen hierbei Fehler, weil in etwa die Krankheiten nicht so gravierend sind oder schlicht gar kein Anspruch auf eine Rente besteht.

Im vorliegenden Fall hat das JobCenter ohne weitere Ermittlungen meinen Mandanten aufgefordert, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Einmal stellt das Gericht fest, dass der Widerspruch nicht verfristet war, da kein Hinweis darauf erfolgt war, dass auch ein elektronischer Widerspruch möglich ist.

Sodann führt das Gericht aus, dass individuelle Ermessenserwägungen (konkreter Gesundheitszustand, überhaupt die Möglichkeit eine Rente zu erhalten) zu prüfen sind.

Urteil des SG Berlin vom 07.01.2022 – S 121 AS 11607/18