Die Klägerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in Berlin Charlottenburg. Da die Altersrente jedoch nicht ausreichend war, beantragte sie Leistungen beim Sozialamt.
Um jedoch Leistungen zu erlangen, müsste – so das Sozialamt – entweder die Wohnung verkauft werden oder aber die Leistungen erfolgen ausschließlich auf Darlehensbasis und werden durch eine Grundschuld /Hypothek entsprechend dinglich gesichert (dh. das spätestens beim Verkauf der Wohnung – z.B. durch die Erben- das Darlehen zurückgezahlt wird).
Das Sozialamt ging nämlich davon aus, dass die Wohnung einzusetzen Vermögen ist.
Im Gegensatz zu den (seit 2022/2023) neuen Regelungen des SGB II – die Eigentumswohnungen bis 130 qm (unabhängig von deren Wert) von der Vermögensanrechnung freistellen- enthält das SGB XII nur den diffusen Begriff des „angemessenen“ Hausgrundstückes.
In der Vergangenheit wurde insofern vertreten, dass die Angemessenheitsgrenzen des SGB II auch im SGB XII anzuwenden sein könnten. In diesem Urteil hier hat das Gericht aber die Angemessenheit nach der sog „Kombinationstheorie“ bestimmt; also nach Größe, Wert und Lage die Angemessenheit bestimmt.
Das Gericht hat im vorliegenden Fall ein Verkehrswertgutachten eingeholt und kam zu dem Schluss, dass die Eigentumswohnung vorliegend angesichts der örtlichen Gegebenheiten angemessen ist, da dieser unter dem Verkehrswert anderer Wohnungen vor Ort liegt.
Dem im Urteil am Ende sich findenden rechtspolitischen Überlegungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass es unter Gleichheitsgesichtspunkten zweifelhaft ist, Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII in Hinblick auf Immobilienbesitzer im SGB II-Leistungsbezug derartig in Hinblick auf die Wertbetrachtung ungleich zu behandeln.