In der Instanzgerichtsbarkeit (Sozialgerichte und Landessozialgerichte) war bislang weitestgehend geklärt, dass bestimmte Rückforderungen der JobCenter innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Rückforderungsbescheides verjähren können (Verdamp lang her, verdamp lang her….. Verjährung von Erstattungsforderungen im SGB II oder „Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ (Verdamp lang her II) oder Verjährung und Mahngebühren )
Nachdem sich die Bundesagentur für Arbeit um eine höchstrichterliche Entscheidung – nun ja – rumdrückte, urteilte das Bundessozialgericht am 04.03.2021 ausweislich des Terminberichtes vom diesem Tage:
Die Revision der Beklagten ist aber unbegründet, soweit die Vorinstanzen festgestellt haben, dass die mit den Erstattungsbescheiden geltend gemachten Forderungen verjährt sind. § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X verknüpft den Beginn der Verjährung bei Ansprüchen eines Sozialleistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen mit einem den Erstattungsanspruch konkret festsetzenden schriftlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 50 Abs 3 SGB X und dessen Unanfechtbarkeit. Die vierjährige Verjährungsfrist bewirkte den Eintritt der Verjährung mit Beginn des Jahres 2016. Die Klägerin hat sich auf die Verjährung berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre.
(Terminbericht Verhandlung B 11 AL 5/20 R )