Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld

Mit Urteil vom 23.03.2021 hat das Bundessozialgericht (B 8 SO 2/20 R) eine als grundsätzlich zu bezeichnende Entscheidung getroffen.

In der Sache gibt es um die Frage, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungen nach dem SGB XII und den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gibt.

Die Sozialämter waren den letzen Jahren dazu übergegangen, Leistungen nach dem SGB XII unter Verweis auf § 2 SGB XII – dem Nachranggrundsatz- zu verweigern. Die Frage war daher, ob § 2 SGB XII dies wirklich beinhaltet. Mit Urteil vom 23.03.2021 entschied das Bundessozialgericht:

Der sogenannte Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern als Programmsatz lediglich ein Gebot der Sozialhilfe darstellt, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen. Die bislang offen gelassene Frage, ob extreme Ausnahmefälle eine Ausnahme hiervon rechtfertigen, hat der Senat verneint. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.

Terminbericht Nr. 13/21

Der Bezug von Grundsicherung statt Wohngeld kann dann vorteilhaft sein, wenn Vergünstigungen aufgrund des Grundsicherung bestehen, die bei einem Wohngeldbezug nicht gewährt werden (Sozialtickets, Eintrittsgelder, Zuzahlungsbefreiungen in der Krankenkasse für chronisch Kranke).

Pauschale Aussagen, was denn nun generell besser ist, verbieten sich, da der Zahlbetrag individuell zu berechnen ist.