(Wohl) Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers

Mein Mandant war  in einer Maßnahme des JobCenters und dort wurde ihm ein Arbeitsangebot    zum Müllwerker übergeben; er machte sich sofort von der Maßnahme auf den Weg zum Vorstellungsgespräch. Dort angekommen wurde ihm offenbart, daß man eher kein Interesse an solchen schmächtigen Personen wie meinem Mandanten hat und man eher berufserfahrende Mitarbeiter hätte. Mein Mandant wies vorsorglich darauf hin, daß er einen Wirbelsäulenschaden habe und er wohl daher  gesundheitliche Probleme hätte,  die schweren Tonnen zu bewegen.

Dies hielt das JobCenter nachfolgend nicht davon ab, eine Sanktion auszusprechen, da mein Mandant das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages verhindert hätte. Oder so. Denn worin die Pflichtverletzung nun genau zu sehen sei, blieb bis zum Ende eher im Dunkeln.

Licht in die Sache brachte sodann das SG Berlin mit Beschluss vom 29.11.2016-      S 171 AS 16066/16 ER. Hiernach gilt:

Der  Sanktionsmechanismus des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen  eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird.

Es ist unzulässig, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen  einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuweisen und die Auswahl  der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu  überlassen.

Eine Beauftragung  durch den Antragsgegners an die private GmbH (Maßnahmenträger)  sanktionsbewehrte Arbeitsangebote zu unterbreiten, ist  unzulässig.

Damit war die Sache schon von Anfang an vom Tisch. Eine Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung,  die auf einem Arbeitsangebot eines Maßnahmenträges beruht,  dürfte insofern von Anfang an rechtswidrig sein, zumal auf jeden Fall auch noch eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung fehlte.

Mein Mandant hofft, daß die ihn betreffende 60 % Sanktion, die mit einer ähnlichen Methode vom Maßnahmenträger und JobCenter ihm gegenüber ausgesprochen ist, nun auch demnächst entfällt.

Beschluss des SG Berlin vom 29.11.2016,  S 171 AS 16066/16 ER.

Keine Versagung der Leistungen bei Nicht-Stellen des Rentenantrages

Meine Mandantin hatte die Aufforderung erhalten, den Nachweis für die Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zu erhalten (irgendwie muss ja die Arbeitslosenzahl sinken).

Sie tat dies nicht und stellte stattdessen einen Weiterbewillgungsantrag.

Das JobCenter hat darauf mit einem Versagungsbescheid reagiert.

Widerspruch und Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gestellt. Während die Ausgangsinstanz die Versagung noch o.k. fand, sah das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 03.11.2016 L 32 AS 2416/16 dies nicht in Ordnung.

Das LSG betonte, daß nur der tatsächliche Bezug einer Altersrente zu einem Leistungsausschluss führt und man den jeweiligen Antragsteller nur auf tatsächlich vorhandene Mittel verweisen kann.

Entscheidend ist nach allem, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Leistungszeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht,das den Gesamtbedarf der Antragstellerin vollständig deckt. Dies ist hier nicht der Fall.

 

Mangelnde Mitwirkung liegt auch nicht vor.

Mit § 5 Abs. 3 SGB II soll „das Realisieren von  Ansprüchen gegen andere Träger und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende sichergestellt werden. Allerdings ist der Nachranggrundsatz keine eigenständige Ausschlussnorm. Ihm kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften Bedeutung zu.

Nach alldem sind daher der Antragstellerin weiter Leistungen zu zahlen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.11.2016- L 32 AS 2416/16 B ER  

Keine Verpflichtung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bei Ausübung eines Bundesfreiwilligendienstes

Eine vorgezogene Altersrente muss dann nicht beantragt werden, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht oder der Anspruch auf Arbeitslosengeld I erlöschen würde.

Der Bundesfreiwilligendienst ist zwar eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (obwohl weniger als 450 € gezahlt werden) und man erwirbt auch Ansprüche auf ALG I; es ist jedoch zugegebener Maßen kein „echtes“ Arbeitsverhältnis.

Fraglich mag nun sein, ob man während eines Bundesfreiwilligendienstes vom JobCenter in die „Zwangsrente“ geschickt werden kann.

Während das SG Berlin noch vertrat, daß es eben kein echtes Arbeitsverhältnis ist, stellte das LSG auf die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte ab. Hiernach würde die Inanspruchnahme der Rente zu einem Verlust auf ALG I führen und daher eine „unbillige“ Härte darstellen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2016 L 14 AS 2033/16 B ER

 

Zur Übernahme von Betriebskostennachzahlung und zur Höhe des Warmwasserzuschlages

In der Regel übernehmen die JobCenter keine Betriebskostennachzhalungen, wenn die Miete auf das „angemessene“ beschränkt worden ist, das heißt, wenn die Miete gekürzt worden ist.

Dies ist nicht immer richtig.

Nach der Ansicht des SG Berlin (Urteil vom 26.08.2015 – S 142 AS 3780/14) sind  Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Kürzung  Miete    zu übernehmen, wenn das JobCenter  zu niedrige    angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.

Mit Urteil vom 15.02.2016 – S 27 AS 3369/14 hat das SG Berlin diese Auffassung abermals bestätigt (rechtskräftig).

Demnach ist ungefähr wie folgt zu rechnen: Es sind die vom JobCenter übernommen Vorauszahlungen mit denen zu vergleichen, die tatsächlich übernommen hätten müssen. Der verbleibende „Rest“ ist zu übernehmen.

Weiterhin sind nach dem Urteil die Warmwasserkasten anders zu berechnen. Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner  Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.

Damit schließt sich die 27.Kammer der Auffassung der 126.Kammer an (hierzu:  Zur Berechnung der Warmwasserkosten und die Unmöglichkeit des Umzuges).

 

Urteil des SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14

Voller Alleinerziehenderzuschlag bei überwiegender Betreuung des Kindes – Gerichtsbescheid des SG Berlin S 130 AS 29169/14

Im vorliegenden Fall betreute die Mutter ganz überwiegend das Kind in der Woche allein. Einmal in der Woche und an einigen Wochenenden war das Kind bei seinem Vater.

Das JobCenter nahm dies zum Anlass, den Alleinerziehendenzuschlag nur für Tage des tatsächlichen Aufenthaltes zu bewilligen. Die Konsequenz sind     158 Seiten lange Bewilligungsbescheide, in denen taggenau der Zuschlag errechnet worden ist.

Schade um das Papier!

Mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2016 urteilte das SG Berlin-  S 130 AS 29169/14- , dass bei einer ganz überwiegenden Betreuung des Kindes in einem Haushalt dort der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe zu zahlen ist.

Bislang fand sich in der Rechtsprechung meist nur der entgegengesetzte Fall, nämlich, dass das Elternteil bei dem das Kind weniger oft war einen Zuschlag begehrte. Dies wurde regelmäßig abgelehnt (zuletzt B 4 AS 26/14 R) .

Der Gerichtsbescheid – eine Art vereinfachte Form des Urteiles- stellt damit klar, dass im entgegengesetzten Fall der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe dort zu zahlen ist, in dem das Kind sich am häufigsten aufhält.

 

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 14.04.2016- S 130 AS 29169/14  

 

Zur Berechnung der Warmwasserkosten und die Unmöglichkeit des Umzuges

Mit Urteil vom 22.02.2016  hat die 126.Kammer (S 126 AS 8477/14)  des Sozialgericht Berlin  Aussagen zum Warmwasserzuschlag bei dezentraler Warmwasserversorgung und der Unmöglichkeit eines Umzuges getroffen und dann noch zur Übernahme von Betriebskostennachzahlungen.

Wie immer referiert die Kammer die  übliche Bestimmung der Angemessenheit der Miete in Berlin:

  1. Diese soll sich nach dem Berliner Mietspiegel richten. Hier verkennt das Gericht meiner Meinung nach, daß die Neuvertragsmieten kaum in den Mietspiegel eingeflossen sind und die zivilrechtliche Rechtsprechung erhebliche Bedenken hat, ob der Berliner Mietspiegel wirklich ein qualifizierter Mietspiegel ist.
  2. Die Betriebskosten werden in vorliegenden Fall nur in sehr komplizierter Form gemittelt und gewichtet. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geht dies wohl nicht. Es liegt auf der Hand, daß in Großsiedlung andere Betreibskostenarten anfallen, als in Altbauhäusern (z.B. Fahrstuhlkosten). Insofern wäre keine Gewichtung vorzunehmen. Auch sind einige Betriebskostenarten in dieser Berechnung gar nicht berücksichtigt: Heizungsnebenkosten

3. Heizung!  Ein Klassiker: obwohl der Teich im Durchschnitt nur 1 Meter tief war, ist die Kuh ertrunken. Die  Anwendung eines bundesweiten Heizspiegels setzt meiner Meinung  voraus, daß eine bundesweite einheitliche Windrichtung und eine einheitliche bundesweite Durchschnittstemperatur herrscht.Außerdem bräuchte man bundesweit einheitliche Heizkosten (zu Fernwärmepreisen: Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Fernwärme).    Während ich das hier schreibe, herrscht ein Temperaturgefälle von 10 Grad Kelvin in Deutschland. Man könnte – so meinte ein Ersteller des Heizspiegels mir gegenüber, die wohlweislich auf die Unabwendbarkeit ihrer Datenerhebung hinweisen- eine gebäudegenaue Abgrenzung von zu hohen zu normalen Heizkosten durchführen. Wenn der Wille da wäre. Ist er aber nicht.

Bis hierhin liefert das Urteil nichts neues und tausendfach gelesenes.

Interessant ist es jedoch insofern, als daß es neuen Aussagen über die Kosten Warmwasserbereitung. Die Kammer führt aus:

 

“ Für die Bestimmung der Angemessenheit Heizkosten fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach Auffassung der Kammer sind in entsprechender Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Angemessenheit der Heizkosten (vgl. BSG, Urt. v. 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R) die Warmwasserkosten mit einen Grenzwert  abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten indiziert. Soweit die tatsächlich anfallenden VVarmwasserbereitungskosten diesen Grenzwert nicht überschreiten; sind sie als angemessen  anzusehen und vom Sozialleistungsträger    zu übernehmen.

Als Grenzwert  ist nach Ansicht der Kammer das Produkt aus doppelten Durchschnittswert der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Berliner Betriebskostenübersicht und dem Wert , der sich für d.en Haushalt des Hilfebedürftigen angemessene Wohnfläche ergibt, anzusetzen. Nach der Berliner Betriebskostenübersicht (…) fallen für die Warmwasseraufbereitung durchschnittlich 0,31 Euro/qm an.“

Nachfolgend verdoppelte die Kammer diese Werte und gelangt so zu einem deutlich höheren Warmwasserzuschlag.

Im zweiten Schritt prüft das SG Berlin, inwiefern ein Wohnungswechsel zumutbar war. Auch hier orientiert sich die Kammer an den tatsächlichen Verhältnissen und teilt mit, daß es aufgrund der Verhältnisse auf dem Berliner Wohnungsmarkt es glaubhaft erscheint, daß eine Ersatzwohnung nicht gefunden werden konnte.
Im Allgemeinen ist es ohnehin sehr ratsam – so unwahrscheinlich es erscheint- sich nach einer Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II sich sofort auf Wohnungssuche zu begeben und seinen – absehbaren – „Nicht-Erfolg“ zu dokumentieren.
 Weiterhin entschied das Gericht noch über die Übernahme einer Betriebskosten/Heizkostennachzahlung. Hierzu folgt noch ein separater Beitrag.

Keine zukünftige Aufhebung der Leistungen bei Aufforderung zur Altersrente

Eigentlich ein „alter“ Hut: Sobald die Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen eingeht, erfolgt häufig der Hinweis, daß ansonsten die Leistungen eingestellt werden. Dies geht natürlich nicht (hierzu z.B. :  (LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 – L 5 B 284/08 AS ER).

Insofern war die Rechtslage recht klar, als mein Mandant mit einer Aufhebungsentscheidung hier erschien.

Das JobCenter hatte einfach eine Einstellung aller zukünftigen und bereits bewilligten Leistungen verfügt.

Widerspruch und Antrag auf einstweilige Anordnung wurden gestellt; es erging ein ausführlicher richterlicher Hinweis und sodann Beschluss.

Das Gericht referiert zutreffend die ganz allgemeine Ansicht, daß für eine Einstellung der Leistungen kein Bedürfnis und auch keine Rechtsgrundlage  besteht.

 

Beschluss vom 22.02.2016- S 183 AS 1663/16 ER.

Keine Bildung eines Durchschnittseinkommens bei schwankenden Einnahmen

Während bei selbstständiger Arbeit die Bildung eines Durchschnittseinkommens für die endgültige Festsetzung üblich ist, ist diese Rechtsfrage bei schwankendem Einkommen aus abhängiger Erwerbsarbeit ungeklärt.

Für die vorläufige Bewilligung ist die Bildung eines Durchschnittseinkommens zweckmäßig.

Problematisch wird dies, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen und das JobCenter abrechnet: Kann man dann einfach das Einkommen addieren und durch die Anzahl der Bewilligungsmonate dividieren oder muß man das tatsächlichen Einkommen als Basis nehmen?

Tatsächlich kann dies dann dazu führen (wie im hier entschieden Fall), daß der Leistungsanspruch für einige Monate voll entfällt und das man dazu noch Leistungen erstatten muß.

Die Rechtsfrage ist unter verschiedenen Sozialgerichten und Landessozialgerichten umstritten; eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht vorhanden.

Mit Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15- hat sich das Sozialgericht Berlin der Auffassung angeschlossen, daß stets bei der endgültigen Festsetzung das tatsächliche Einkommen zugrunde  zu legen ist.

  1. Bei einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen  zugrunde zu legen.

2. § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-VO ist aus systematischen Gründen so auszulegen, daß nur im Falle einer Abweichung der vorläufigen Bewilligung von  der endgültigen Festsetzung von weniger  als 20 €  das Durchschnittseinkommen zugrundegelegt werden kann.

Urteil des SG Berlin vom 20.01.2016- S 100 AS 9940/15  (pdf-Datei)

Unklar ist, ob das beklagte JobCenter in Berufung gehen wird, noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.

 

Keine Leistungseinstellung für den Monat der Rentenzahlung

Leistungen nach dem SGB II werden stets am letzten Tag des laufenden Monates für den nächsten Monat ausgezahlt.

Rente wird jedoch erst am letzten Tag eines Monates für den laufenden Monat ausgezahlt.

Bei einem Übergang von Leistungen nach dem SGB II zu Rentenzahlungen würde es insofern zu einer erheblichen Deckungslücke kommen.

Nun geben selbst die Arbeitsanweisungen der BfA vor, daß für diese Situation zumindest diese Doppelzahlung hinzunehmen ist (immerhin ist der Leistungserbringer durch viele verschiedene Instrumentarien vor einer vermeintlichen Doppelleistung abgesichert).

Vorliegend wollte das JobCenter hiervon nicht beeindrucken lassen und erhielt die Rechtslage nochmals in Beschlussform.

 

Beschluss des SG Berlin vom 15.01.2016- S 149 AS 119/16 ER :

1.Die Bewilligung Rente lässt die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SB II unberührt.

2. Der Leistungsausschluss nämlich voraus, dass eine Rente nicht nur bewilligt, sondern auch ausgezahlt wird.

Die „Doppelzahlung“ ist demnach hinzunehmen und das JobCenter hat  für diesen Monat zu zahlen.

 

 

Keine Zwangsverrentung beim Bundesfreiwilligendienst

Nachdem das Bundessozialgericht entschieden hat, daß  zumindest die Gründe aus der Unbilligkeitsverordnung einer Zwangsverrentung von ALG II-Empfängern entgegensteht, dürfte sich die Frage stellen, welche Tatbestände aus der Unbilligskeitsverordnung die Zwangsrente ausschließen.

Eine mögliche Tätigkeit dürfte der Bundesfreiwilligendienst sein.

Zwar erhält der (oder die) Freiwillige nur ein kleines Taschengeld. Die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ist jedoch vollständig sozialversicherungspflichtig.

Meine im Bundesfreiwlligendienst tätige Mandantin wurde die bekannte Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zugesandt. Abermals wurde Widerspruch eingelegt und Antrag an das Sozialgericht mit eben dieser Begründung gestellt.

In einem hierauf folgenden richterlichen Hinweis schloß sich das Gericht der hiesigen Rechtsauffassung an.

Die Antragstellerin    ist im Bundesfreiwilligendienst . Dieser gilt (…)  als

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung , wenn ein Taschengeld gezahlt wird.

Das ist vorliegend der Fall .

Daher dürfte    ein Fall des § 4 UnbiiligkeitsV gegeben sein . Auf die Höhe des Einkommens  kommt es im Falle eine  sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht an . Diese ist nur  bei sonstiger Erwerbstätgkeit zu beachten.

Der richterlicher Hinweis erreichte mich gegen 12 h. (richterlicher Hinweis in dem Verfahren  S 135 AS 24938/15 ER)

Gegen 15 h erreichte mich dann ein Faxschreiben des JobCenter:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Bescheid vom 02 .Dezember 2015 hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.