Keine Zwangsverrentung beim Bundesfreiwilligendienst

Nachdem das Bundessozialgericht entschieden hat, daß  zumindest die Gründe aus der Unbilligkeitsverordnung einer Zwangsverrentung von ALG II-Empfängern entgegensteht, dürfte sich die Frage stellen, welche Tatbestände aus der Unbilligskeitsverordnung die Zwangsrente ausschließen.

Eine mögliche Tätigkeit dürfte der Bundesfreiwilligendienst sein.

Zwar erhält der (oder die) Freiwillige nur ein kleines Taschengeld. Die Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst ist jedoch vollständig sozialversicherungspflichtig.

Meine im Bundesfreiwlligendienst tätige Mandantin wurde die bekannte Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente zugesandt. Abermals wurde Widerspruch eingelegt und Antrag an das Sozialgericht mit eben dieser Begründung gestellt.

In einem hierauf folgenden richterlichen Hinweis schloß sich das Gericht der hiesigen Rechtsauffassung an.

Die Antragstellerin    ist im Bundesfreiwilligendienst . Dieser gilt (…)  als

sozialversicherungspflichtige Beschäftigung , wenn ein Taschengeld gezahlt wird.

Das ist vorliegend der Fall .

Daher dürfte    ein Fall des § 4 UnbiiligkeitsV gegeben sein . Auf die Höhe des Einkommens  kommt es im Falle eine  sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht an . Diese ist nur  bei sonstiger Erwerbstätgkeit zu beachten.

Der richterlicher Hinweis erreichte mich gegen 12 h. (richterlicher Hinweis in dem Verfahren  S 135 AS 24938/15 ER)

Gegen 15 h erreichte mich dann ein Faxschreiben des JobCenter:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Bescheid vom 02 .Dezember 2015 hebe ich auf. Ihrem Widerspruch konnte demnach in vollem Umfang entsprochen werden.

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