(Wohl) Keine Sanktion bei Arbeitsangeboten eines Maßnahmeträgers

Mein Mandant war  in einer Maßnahme des JobCenters und dort wurde ihm ein Arbeitsangebot    zum Müllwerker übergeben; er machte sich sofort von der Maßnahme auf den Weg zum Vorstellungsgespräch. Dort angekommen wurde ihm offenbart, daß man eher kein Interesse an solchen schmächtigen Personen wie meinem Mandanten hat und man eher berufserfahrende Mitarbeiter hätte. Mein Mandant wies vorsorglich darauf hin, daß er einen Wirbelsäulenschaden habe und er wohl daher  gesundheitliche Probleme hätte,  die schweren Tonnen zu bewegen.

Dies hielt das JobCenter nachfolgend nicht davon ab, eine Sanktion auszusprechen, da mein Mandant das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages verhindert hätte. Oder so. Denn worin die Pflichtverletzung nun genau zu sehen sei, blieb bis zum Ende eher im Dunkeln.

Licht in die Sache brachte sodann das SG Berlin mit Beschluss vom 29.11.2016-      S 171 AS 16066/16 ER. Hiernach gilt:

Der  Sanktionsmechanismus des § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II setzt voraus, dass dem Hilfebedürftigen  eine hinreichend bestimmt bezeichnete Arbeit angeboten wird.

Es ist unzulässig, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen  einer Einrichtung oder einem Arbeitgeber zuweisen und die Auswahl  der konkreten Tätigkeit der Leitung der Einrichtung oder dem Arbeitgeber zu  überlassen.

Eine Beauftragung  durch den Antragsgegners an die private GmbH (Maßnahmenträger)  sanktionsbewehrte Arbeitsangebote zu unterbreiten, ist  unzulässig.

Damit war die Sache schon von Anfang an vom Tisch. Eine Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung,  die auf einem Arbeitsangebot eines Maßnahmenträges beruht,  dürfte insofern von Anfang an rechtswidrig sein, zumal auf jeden Fall auch noch eine konkrete Rechtsfolgenbelehrung fehlte.

Mein Mandant hofft, daß die ihn betreffende 60 % Sanktion, die mit einer ähnlichen Methode vom Maßnahmenträger und JobCenter ihm gegenüber ausgesprochen ist, nun auch demnächst entfällt.

Beschluss des SG Berlin vom 29.11.2016,  S 171 AS 16066/16 ER.

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