Keine Leistungseinstellung für den Monat der Rentenzahlung

Leistungen nach dem SGB II werden stets am letzten Tag des laufenden Monates für den nächsten Monat ausgezahlt.

Rente wird jedoch erst am letzten Tag eines Monates für den laufenden Monat ausgezahlt.

Bei einem Übergang von Leistungen nach dem SGB II zu Rentenzahlungen würde es insofern zu einer erheblichen Deckungslücke kommen.

Nun geben selbst die Arbeitsanweisungen der BfA vor, daß für diese Situation zumindest diese Doppelzahlung hinzunehmen ist (immerhin ist der Leistungserbringer durch viele verschiedene Instrumentarien vor einer vermeintlichen Doppelleistung abgesichert).

Vorliegend wollte das JobCenter hiervon nicht beeindrucken lassen und erhielt die Rechtslage nochmals in Beschlussform.

 

Beschluss des SG Berlin vom 15.01.2016- S 149 AS 119/16 ER :

1.Die Bewilligung Rente lässt die Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SB II unberührt.

2. Der Leistungsausschluss nämlich voraus, dass eine Rente nicht nur bewilligt, sondern auch ausgezahlt wird.

Die „Doppelzahlung“ ist demnach hinzunehmen und das JobCenter hat  für diesen Monat zu zahlen.

 

 

Ein Gedanke zu „Keine Leistungseinstellung für den Monat der Rentenzahlung“

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