Keine zukünftige Aufhebung der Leistungen bei Aufforderung zur Altersrente

Eigentlich ein „alter“ Hut: Sobald die Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen eingeht, erfolgt häufig der Hinweis, daß ansonsten die Leistungen eingestellt werden. Dies geht natürlich nicht (hierzu z.B. :  (LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 – L 5 B 284/08 AS ER).

Insofern war die Rechtslage recht klar, als mein Mandant mit einer Aufhebungsentscheidung hier erschien.

Das JobCenter hatte einfach eine Einstellung aller zukünftigen und bereits bewilligten Leistungen verfügt.

Widerspruch und Antrag auf einstweilige Anordnung wurden gestellt; es erging ein ausführlicher richterlicher Hinweis und sodann Beschluss.

Das Gericht referiert zutreffend die ganz allgemeine Ansicht, daß für eine Einstellung der Leistungen kein Bedürfnis und auch keine Rechtsgrundlage  besteht.

 

Beschluss vom 22.02.2016- S 183 AS 1663/16 ER.