Keine Bildung eines Durchschnittseinkommens bei schwankenden Einnahmen

Während bei selbstständiger Arbeit die Bildung eines Durchschnittseinkommens für die endgültige Festsetzung üblich ist, ist diese Rechtsfrage bei schwankendem Einkommen aus abhängiger Erwerbsarbeit ungeklärt.

Für die vorläufige Bewilligung ist die Bildung eines Durchschnittseinkommens zweckmäßig.

Problematisch wird dies, wenn die tatsächlichen Zahlen vorliegen und das JobCenter abrechnet: Kann man dann einfach das Einkommen addieren und durch die Anzahl der Bewilligungsmonate dividieren oder muß man das tatsächlichen Einkommen als Basis nehmen?

Tatsächlich kann dies dann dazu führen (wie im hier entschieden Fall), daß der Leistungsanspruch für einige Monate voll entfällt und das man dazu noch Leistungen erstatten muß.

Die Rechtsfrage ist unter verschiedenen Sozialgerichten und Landessozialgerichten umstritten; eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht vorhanden.

Mit Urteil vom 20.01.2016 – S 100 AS 9940/15- hat sich das Sozialgericht Berlin der Auffassung angeschlossen, daß stets bei der endgültigen Festsetzung das tatsächliche Einkommen zugrunde  zu legen ist.

  1. Bei einer endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruches ist das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen  zugrunde zu legen.

2. § 2 Abs. 3 S. 3 ALG II-VO ist aus systematischen Gründen so auszulegen, daß nur im Falle einer Abweichung der vorläufigen Bewilligung von  der endgültigen Festsetzung von weniger  als 20 €  das Durchschnittseinkommen zugrundegelegt werden kann.

Urteil des SG Berlin vom 20.01.2016- S 100 AS 9940/15  (pdf-Datei)

Unklar ist, ob das beklagte JobCenter in Berufung gehen wird, noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.

 

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