Mit Urteil vom 22.02.2016 hat die 126.Kammer (S 126 AS 8477/14) des Sozialgericht Berlin Aussagen zum Warmwasserzuschlag bei dezentraler Warmwasserversorgung und der Unmöglichkeit eines Umzuges getroffen und dann noch zur Übernahme von Betriebskostennachzahlungen.
Wie immer referiert die Kammer die übliche Bestimmung der Angemessenheit der Miete in Berlin:
- Diese soll sich nach dem Berliner Mietspiegel richten. Hier verkennt das Gericht meiner Meinung nach, daß die Neuvertragsmieten kaum in den Mietspiegel eingeflossen sind und die zivilrechtliche Rechtsprechung erhebliche Bedenken hat, ob der Berliner Mietspiegel wirklich ein qualifizierter Mietspiegel ist.
- Die Betriebskosten werden in vorliegenden Fall nur in sehr komplizierter Form gemittelt und gewichtet. Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes geht dies wohl nicht. Es liegt auf der Hand, daß in Großsiedlung andere Betreibskostenarten anfallen, als in Altbauhäusern (z.B. Fahrstuhlkosten). Insofern wäre keine Gewichtung vorzunehmen. Auch sind einige Betriebskostenarten in dieser Berechnung gar nicht berücksichtigt: Heizungsnebenkosten
3. Heizung! Ein Klassiker: obwohl der Teich im Durchschnitt nur 1 Meter tief war, ist die Kuh ertrunken. Die Anwendung eines bundesweiten Heizspiegels setzt meiner Meinung voraus, daß eine bundesweite einheitliche Windrichtung und eine einheitliche bundesweite Durchschnittstemperatur herrscht.Außerdem bräuchte man bundesweit einheitliche Heizkosten (zu Fernwärmepreisen: Bundeskartellamt, Sektoruntersuchung Fernwärme). Während ich das hier schreibe, herrscht ein Temperaturgefälle von 10 Grad Kelvin in Deutschland. Man könnte – so meinte ein Ersteller des Heizspiegels mir gegenüber, die wohlweislich auf die Unabwendbarkeit ihrer Datenerhebung hinweisen- eine gebäudegenaue Abgrenzung von zu hohen zu normalen Heizkosten durchführen. Wenn der Wille da wäre. Ist er aber nicht.
Bis hierhin liefert das Urteil nichts neues und tausendfach gelesenes.
Interessant ist es jedoch insofern, als daß es neuen Aussagen über die Kosten Warmwasserbereitung. Die Kammer führt aus:
“ Für die Bestimmung der Angemessenheit Heizkosten fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach Auffassung der Kammer sind in entsprechender Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Angemessenheit der Heizkosten (vgl. BSG, Urt. v. 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R) die Warmwasserkosten mit einen Grenzwert abzugleichen, der kostspieliges oder unwirtschaftliches Verbrauchsverhalten indiziert. Soweit die tatsächlich anfallenden VVarmwasserbereitungskosten diesen Grenzwert nicht überschreiten; sind sie als angemessen anzusehen und vom Sozialleistungsträger zu übernehmen.
Als Grenzwert ist nach Ansicht der Kammer das Produkt aus doppelten Durchschnittswert der Kosten der Warmwasserbereitung nach der Berliner Betriebskostenübersicht und dem Wert , der sich für d.en Haushalt des Hilfebedürftigen angemessene Wohnfläche ergibt, anzusetzen. Nach der Berliner Betriebskostenübersicht (…) fallen für die Warmwasseraufbereitung durchschnittlich 0,31 Euro/qm an.“
Nachfolgend verdoppelte die Kammer diese Werte und gelangt so zu einem deutlich höheren Warmwasserzuschlag.