Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat der 10.Senat des LSG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, daß die Ermittlung der Rentenhhe im Rahmen der sog. Zwangsverrentung egal sei (L 10 AS 2254/14 B ER)
Der 10. Senat des LSG fhrt aus:
“ Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiaritt, die regelmßig eintritt und damit als solche nicht hrtebegrndend ist.“
Mit dieser Rechtsauffassung steht der 10.Senat ziemlich alleine auf weiter Flur (dies gibt er auch zu):
„Soweit es das BSG als Schutzzweck des 12a Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlgen versehene Rente hinnehmen muss, die mglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Grnden nicht.“
Nach bisherigen Rechtsprechung war es nmlich einerseits notwendig, die Rentenhhe als solches zu ermitteln ist und sich die Rechtmßigkeit u.a. auf nach der Hhe der Rente richtet. Es macht nmlich wenig Sinn, Leistungsempfnger in die Rente zu schicken, die weiterhin dann Leistungen nach dem SGB XII empfangen mssen oder ihr gesamtes Vermgen verwerten mssen, da die Freibetragsregelungen bei SGB II und SGB XII sehr unterschiedlich sind.
Dem LSG ist zu zustimmen, daß die Rente bzw. Rentenhhe als Anwartschaft als solche nicht direkt durch Art. 14 GG geschtzt ist und ein Verweis auf diese Leistungen grundstzlich mglich ist.
Zweifelhaft ist jedoch die Unterstellung, daß sich finanzielle Staus quo durch den SGB XII-Bezug nicht ndern wrde und keine Unterschiede zwischen den Personen, die durch die vorgezogene Altersrente mit Abschlgen Grundsicherungsempfnger werden, die jedoch ohne Abschlge keine Leistungen nach dem SGB XII empfangen wrden.
Das LSG orientiert sich demnach in dem Beschluss nicht an den zu erwartenbaren Renteneinkommen sondern aus seiner Sicht folgerichtig allein an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und weniger folgerichtig an den Vermgensverhltnissen.
Es fhrt aus:
Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausbung begrnden knnen, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestnde, die erkennen lassen „in welche Richtung zu denken ist“ sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermgensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lsst die UnbilligkeitsVO in 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbstndiger Erwerbsttigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll
Zusammengefasst lßt sich demnach folgendes vorlufig festhalten:
Eine Aufforderung zur vorgezogenen Altersrente ist nach dieser Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn der Leistungsempfnger einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dies kann z.B.durch die Erfllung der Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung geschehen oder die Aufnahme einer selbststndigen Ttigkeit.
Soweit der Senator den Grund der Hrte nach 90 SGB XII abstellt, wird dieser rebmßig kaum vorliegen knnen.
Ansonsten ist die Konsequenz des Beschlusses sehr bitter. Wer hoffte, im Alter seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu knnen wird enttuscht: Einmal Leistungsempfnger, immer Leistungsempfnger ?
