Vorgezogene Altersrente – Hhe egal ?

Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat der 10.Senat des LSG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, daß die Ermittlung der Rentenhhe im Rahmen der sog. Zwangsverrentung egal sei (L 10 AS 2254/14 B ER)

Der 10. Senat des LSG fhrt aus:

“ Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiaritt, die regelmßig eintritt und damit als solche nicht hrtebegrndend ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung steht der 10.Senat ziemlich alleine auf weiter Flur (dies gibt er auch zu):

„Soweit es das BSG als Schutzzweck des 12a Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlgen versehene Rente hinnehmen muss, die mglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Grnden nicht.“

Nach bisherigen Rechtsprechung war es nmlich einerseits notwendig, die Rentenhhe als solches zu ermitteln ist und sich die Rechtmßigkeit u.a. auf nach der Hhe der Rente richtet. Es macht nmlich wenig Sinn, Leistungsempfnger in die Rente zu schicken, die weiterhin dann Leistungen nach dem SGB XII empfangen mssen oder ihr gesamtes Vermgen verwerten mssen, da die Freibetragsregelungen bei SGB II und SGB XII sehr unterschiedlich sind.

Dem LSG ist zu zustimmen, daß die Rente bzw. Rentenhhe als Anwartschaft als solche nicht direkt durch Art. 14 GG geschtzt ist und ein Verweis auf diese Leistungen grundstzlich mglich ist.

Zweifelhaft ist jedoch die Unterstellung, daß sich finanzielle Staus quo durch den SGB XII-Bezug nicht ndern wrde und keine Unterschiede zwischen den Personen, die durch die vorgezogene Altersrente mit Abschlgen Grundsicherungsempfnger werden, die jedoch ohne Abschlge keine Leistungen nach dem SGB XII empfangen wrden.

Das LSG orientiert sich demnach in dem Beschluss nicht an den zu erwartenbaren Renteneinkommen sondern aus seiner Sicht folgerichtig allein an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und weniger folgerichtig an den Vermgensverhltnissen.

Es fhrt aus:

Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausbung begrnden knnen, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestnde, die erkennen lassen „in welche Richtung zu denken ist“ sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermgensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lsst die UnbilligkeitsVO in 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbstndiger Erwerbsttigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll

Zusammengefasst lßt sich demnach folgendes vorlufig festhalten:

Eine Aufforderung zur vorgezogenen Altersrente ist nach dieser Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn der Leistungsempfnger einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dies kann z.B.durch die Erfllung der Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung geschehen oder die Aufnahme einer selbststndigen Ttigkeit.

Soweit der Senator den Grund der Hrte nach 90 SGB XII abstellt, wird dieser rebmßig kaum vorliegen knnen.

 

Ansonsten ist die Konsequenz des Beschlusses sehr bitter. Wer hoffte, im Alter seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu knnen wird enttuscht: Einmal Leistungsempfnger, immer Leistungsempfnger ?

 

 

Normenergnzungsklage zu KdU-Satzungen mglich?

Als die WAV Berlin noch galt, hatte der Verordnungsgeber die gesetzliche Pflicht die Tabellenbetrge zur WAV – insbesondere Heizkosten- zu aktualisieren ( 22a SGB II).

Der Heizkostenspiegel 2013 erschien am 01.10.2014 und der Verordnungsgeber ließ sich sehr viel Zeit diesen Heizspiegel in die WAV einzuarbeiten.

So geschah weder im Oktober , noch im November oder im Dezember, Januar und Februar nichts in Richtung der Anpassung der WAV Berlin;die Multiplikation der Werte aus dem Heizspiegel stellte die Senatsverwaltung fr Gesundheit augenscheinlich vor ganz erhebliche Probleme…

(Ähnlich problematisch war die Umsetzung des Mietspiegel 2013, die „nur“ von Mai- September dauerte).

Fraglich ist, welches Rechtsmittel gegen die gesetzgeberische Unttigkeit gegeben ist.

Da es sich um die Ergnzung einer Verordnung, bezogen auf die Aktualisierung einer Verordnung handelt, lag es insofern nah, eine Normenerlaß bzw. Normenergnzungsklage zu erheben (z.B.: BSG Urteil vom 28.06.2000,B 6 KA 26/99) und zwar als Feststellungsklage.

Feststellungsklage sind jedoch nur dann zulssig, wenn nicht eine vorrangig Klageart existiert, dies wre hier dann die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid gewesen.

Da tatschlich der Verordnungsgeber irgendwann im Mrz dann aus den Puschen kam, hatte sich die Normenerlaßklage erledigt und es wurde nur noch ber die Kosten gestritten.

Insofern hatte die mit der Normenerlaßklage angerufene Kammer nur noch ber die Kosten zu entscheiden.

Im Rahmen des Kostenfesetzungsbeschlusses wurde sodann die Frage, ob eine vorrangige Klageart besteht, bejaht.

Hiernach besteht bei einer geforderten Ergnzung einer Verordnung nach 22a SGB II der Vorrang der Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den aufgrund der Verordnung erlassenen Bescheid. Eine Normenergnzungsklage ist daher unbegrndet.

Beschluss des SG Berlin vom 01.07.2014- S 205 AS324/14

Diese Klage ist – natrlich- auch erhoben worden.

Die Stellungnahme des JobCenters ist diesem Verfahren ist stringend und berzeugend:

 

 

Weisungslage„: kann man nichts machen…

 

 

Kosten der Unterkunft bei temporrer Bedarfsgemeinschaft

Nach der Rechtsprechung ist bei einer temporren Bedarfsgemeinschaft – weil in etwa ein Wechselmodell (also die Ausbung des gemeinsamen Umgangs-und Sorgerechtes) vereinbart worden ist- von einem erhhten Wohnraumbedarf auszugehen. Dies liegt auf der Hand, da eine Wohnung nicht zeitweise kleiner oder grßer wird oder billiger oder teuer wird.

Nach der Umstellung auf das neue Softwaresystem der JobCenter (ALLEGRO) findet sich nun scheinbar folgender Hinweis in den Bescheiden:

“ Fr Ihre Kinder wird aufgrund der nur zeitweisen Zugehrigkeit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft auch nur fr diese Zeit die Miete anteilig bernommen. Dies war unter den vorherigen Berechnungssystem A2LL fehlerhaft, so dass Sie zuvor eine hhere Summe erhielten, was jedoch nicht korrekt war.

 

Doch, war es!

Nach der benannten Rechtsprechung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. 6. 2008L 20 B 225/07 AS ER gilt bei einer wechselnden Ausbung des Sorgerechtes (also eine temporre bzw. zeitweise Bedarfsgemeinschaft) nmlich folgendes betreffend der Unterkunftskosten und der durch das JobCenter zu bernehmenden Miete:

Es erscheint dem Senat allerdings nicht sachgerecht, im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften (s.o.) allein auf die Anzahl der whrend der Besuchs zeiten anwesenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr bedarf es auch insoweit der Bercksichtigung der Umstnde des Einzelfalles. Kriterien fr die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgrße knnen insoweit insbesondere der zeitliche Umfang der Ausbung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils etc. sein. In Abhngigkeit davon ist bei temporren Bedarfsgemeinschaften ein Zuschlag ausgehend von der dem Bedarf permanenten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben ber die Frderung des sozialen Wohnungsbaus bzw. den dazu ergangenen Ausfhrungsbestimmungen in Betracht zu ziehen.

 

Demnach ist der Wohnraumbedarf bei der Ausbung des Wechselmodelles jeweils individuell zu ermitteln. Ob das ALLEGRO kann, darf bezweifelt werden.

Bei der Ermittlung der Miete ist daher auf die jeweiligen Umstnde der temporren Bedarfsgemeinschaft abzustellen.

Das JobCenter muss jedoch auf jeden Fall die Bedarfsgemeinschaft zuvor darber informieren, d.h. eine Kostensenkungsaufforderung nach 22 SGB II muss versandt werden.

Erst dann kann ein solcher Bescheid „korrekt“ sein.

 

 

Update: Das Verfahren wurde durch Anerkenntnis beendet. Na bitte!

Sanktionen- objektive Grnde entschuldigen

Mit Beschluss vom 11.04.2014 hat das Sozialgericht Berlin wieder einmal klar gestellt, daß es fr die Nicht-Teilnahme an einer Maßnahme ausreicht, wenn objektiv wichtige Grnde vorliegen.

Das Gesetz fhrt in 31 SGB II auf,daß eine Sanktion dann nicht mglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muß nur objektive vorhanden (und beweisbar sein). Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfnger die Maßnahme abgebrochen, dem Maßnahmentrger und dem JobCenter dies jedoch nicht zeitnah mitgeteilt; wohl aber im Widerspruchsverfahren und im Anhrungsverfahren.

Das Sozialgericht hat die Sanktion fr rechtswidrig erkannt und die Beseitigung der Vollzugsfolgen (= Rckgngigmachung der Sanktion) angeordnet.

Fr den wichtigen Grund ist es insofern ausreichend, wenn dieser objektiv besteht.

Beschluss des Sozialgerichtes Berlin 11.04.2014-S 159 AS 6473/14 ER

 

 

Zwangsrente III

Und abermals wurde mit dem Sozialgericht Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den 12a SGB II, 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht fhrt aus:

„Gemß 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begrndung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behrde bei der Ausbung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungstrger einen Antrag stellt, steht grundstzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung. Der Antragsgegner muss daher seine Grnde fr die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rentenantragstellung bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausbung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Hhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss oder dauerhafte Krankheit zu bercksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu bercksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente – regelmßig mit Abschlgen verbunden Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem Bescheid vom 6. Mrz 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. Mrz 2014 : Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthlt Ausfhrungen, die erkennen lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausbung des Ermessens erfllt“.

Tatschlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwgung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten htten.

Zum Weiterlesen:

“Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Abermals wurde eine Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente vorlufig beseitigt.

Bereits das LSG (Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013 ) hatte entschieden, daß eine Eingliederungsvereinbarung bei der Aufforderung eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, zu bercksichtigen ist.

So lag der Fall hier auch. Wie das SG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2014 entschied, ist bei der Aufforderung der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente (sog. „Zwangsverrentung“ zu bercksichtigen, daß der Leistungsempfnger hier bereits eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat, bei der Entscheidung zu bercksichtigen. Damit wurde vorlufig verhindert, daß das JobCenter den Antrag stellt.

Beschluss SG Berlin 61 AS 4999-14ER
Aufforderungen zur Beantragung der Altersrente beinhalten hufig solche und andere Fehler ; rechtlicher Rat sollte eingeholt werden.

(siehe auch: “Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig )

SG Berlin erklrt WAV Berlin fr unwirksam – Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12

Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Hhe der angemessenen Aufwendungen fr Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwlften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle fr unwirksam erklrt.

Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten fr Hartz IV-Empfnger und Grundsicherungsempfnger wohl hinfllig.

Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehufung)

sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)

Urteil des SG Berlin vom 22.02.2013 S 37 AS 30006/12

Update: Der Volltext des Urteils S 37 AS 30006/12 ist hier abrufbar.

Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin fr nicht anwendbar erklrt.

Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen.

Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhngig.

Wenn Sie Hilfe dabei bentigen, sich fr die Zukunft oder Vergangenheit hhere Kosten als anerkannt zu sichern, lassen Sie sich beraten: Kontakt.

Abzug einer Energiepauschale von den Kosten der Unterkunft

Im Rahmen von Pauschalmietvertrgen bei der Untermiete ist hufig vereinbart, daß mit der Miete auch smtliche Stromkosten abgegolten sind.

Die JobCenter haben insofern Pauschalen fr Haushaltsenergie (Energiepauschalen, Strompauschalen), die im Regelsatz enthalten sind ebenso einfach pauschal von den Kosten der Unterkunft abgezogen ; also Abzge von den Hartz IV Leistungen in Hhe von z.B. 29,05 € bzw. 26,15 €.

Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 24.11.2011 (B 14 AS 151/10 R) ein Urteil des LSG Hamburg dahingehend besttigt, als daß auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen fr Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Klgers („KdU“), die nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Hhe der tatschlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfr sind nicht aus der Regelleistung nach 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten, sondern ohne Abzug auszuzahlen. (LSG Hamburg Urteil vom 28.01.2010).

Es ist zu erwarten, daß die Strompauschale nun bei den betreffenden Hartz IV Empfngern von der Regelleistung abgezogen wird.

Aber auch das stßt wohl auf Probleme, da das BSG in einer lteren Entscheidung bereits angedeutet hat, daß diese Pauschalen nicht aus der Regelleistung zu bestreiten sind.

Insofern sollte Widerspruch und ggf. Klage erhoben werden.

UPDATE (17.02.2012): Die ersten Widersprche gegen den Abzug der Energiekostenpauschale in Hhe von 28,27 € haben Erfolg.

Mietkautionen, Darlehen und Hartz IV

Der Gesetzgeber gibt die Mglichkeit, Mietkautionen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) als Darlehen zu erbringen.

Die erfolgt in der Regel ber einen Darlehensvertrag ber die Mietkaution.

Als nchsten Schritt erfolgt jedoch meist eine Aufrechnung der Darlehenssumme in Hhe der Mietkaution in Hhe von 10 % der nach SGB II ergebende Regelsatzes bzw. Regelbedarfes.

Nach den Regelungen des Mietrechtes und der Sozialrechtes ist diese Verwaltungspraxis der Jobcenter jedoch wohl immernoch rechtswidrig.

Die Mietkaution ist dafr bestimmt, z.B. Schden an der Mietsache oder Mietausflle nach Beendiigung des Mietverhltnisses zu decken. Mithin wird der Vermieter erst am Ende eines Mietverhltnisses auf die Mietkaution zugreifen. Erst dann steht der Anspruch fest.

Der 42a SGB II – neu – bestimmt:

(2) 1Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rckzahlungsansprche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Hhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. 2Die Aufrechnung ist gegenber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklren. 3Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 24 Absatz 5 oder 27 Absatz 4 erbracht werden.

Der Rckzahlungsanspruch fr die Mietkaution entsteht aber meist erst am Ende des Mietverhltnisses. Und damit entsteht auch erst der Rckzahlungsanspruch des Jobcenters gegenber dem Darlehensnehmer.

Die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV drfen nicht nur pauschal nach der AV Wohnen bestimmt werden

Die angemessenen Unterkunftskosten (also die Miete- kurz:KdU) bei Hartz IV- Empfngern bestimmt sich in Berlin nach der AV Wohnen.

Hiernach wird bei dem Bezug von Hartz IV sozusagen automatisch vom JobCenter nach den Ausfhrungsvorschriften Wohnen die dort angegebene Bruttowarmmiete beim Bezug von ALG II bernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber eine die nur pauischale bernahme der Miete bei Hartz IV Empfnger nach der AV Wohnen wohl nicht immer rechtmßig.

Nach dem Urteil des 4.Senates des Bundessozialgerichtes ist bei der Ermittlung der angemessenen Miete bei Hartz IV-Empfngern nicht nur die in der AV Wohnen bestimmte Miete durch das Jobcenter zu bernehmen (die AV Wohnen bestimmt, wie erwhnt die Warm -und nicht die Kaltmiete), sondern es ist ein mehrstufiges Verfahren anzuwenden, um die angemessene Miete nach 22 SGB II zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht fhrt dazu aus:

Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 22 Nr 23) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunchst ist die angemessene Wohnungsgrße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnflche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlgt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die rumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedrftigen (dazu unter b), wobei die rtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu bercksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschrnkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu berprfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergnzen. Diese Prfung haben weder der Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Somit drfte die durch die Jobcenter nur pauschalierte bernahme der Miete bei Hartz IV-Bezug grundstzlich als rechtswidrig zu bezeichnen sein.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da in Zukunft in Berlin die Mieten weiterhin durch Mieterhhungen steigen werden und demzufolge zu den bekannten Zwangsumzgen gedrngt werden drfte.

Insofern emfpiehlt es sich, vorher jedoch nachrechnen zu lassen, ob die Miete – KdU – fr die bestehende Wohung einer ALG II – Bedarfsgemeinschaft nicht doch angemessen im Sinne von 22 SGB II ist.

Rechtsanwalt Kay Fßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 BerlinKontakt