Mietkautionen, Darlehen und Hartz IV

Der Gesetzgeber gibt die Möglichkeit, Mietkautionen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) als Darlehen zu erbringen.

Die erfolgt in der Regel über einen Darlehensvertrag über die Mietkaution.

Als nächsten Schritt erfolgt jedoch meist eine Aufrechnung der Darlehenssumme in Höhe der Mietkaution in Höhe von 10 % der nach SGB II ergebende Regelsatzes bzw. Regelbedarfes.

Nach den Regelungen des Mietrechtes und der Sozialrechtes ist diese Verwaltungspraxis der Jobcenter jedoch wohl immernoch rechtswidrig.

Die Mietkaution ist dafür bestimmt, z.B. Schäden an der Mietsache oder Mietausfälle nach Beendiigung des Mietverhältnisses zu decken. Mithin wird der Vermieter erst am Ende eines Mietverhältnisses auf die Mietkaution zugreifen. Erst dann steht der Anspruch fest.

Der § 42a SGB II – neu – bestimmt:

(2) 1Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. 2Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 3Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden.

Der Rückzahlungsanspruch für die Mietkaution entsteht aber meist erst am Ende des Mietverhältnisses. Und damit entsteht auch erst der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Darlehensnehmer.