Hintergründe zur Normenkontrollklage gegen die Wohnaufwendungenverordnung in Berlin

Ich vertrete zur Zeit einen Empfänger vor Leistungen nach dem SGB XII – (Grundleistungsempfänger wegen Erwerbsunfähigkeit) vor dem Landessozialgericht Berlin -Brandenburg in einer Normenkontrollklage gegen die

Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

Normenkontrollklagen richten sich gegen die gesamte Verordnung und sind damit weitreichender als Anfechtungs-oder Verpflichtungsklagen.

Das Aktenzeichen bei dem Landessozialgericht ist L 36 AS 1162 /12 NK, ein Urteil wird am 21.08.2012 erwartet.

Zu den Hintergründen und dem Ablauf des Verfahrens:
Mein Mandant ist erwerbsunfähig und erhält Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, seine Miete in der angemessenen großen Wohnung beträgt 444 €.

Er hat mich mit einer Normenkontrollklage beauftragt.

Nach den § § 22a ff. SGB II hat das Land Berlin die Satzungsermächtigung zum Erlass einer allgemeinverbindlichen Verordnung zur Bestimmung der angemessenen Miete. Bislang war dies nur in nur einer für die Behörde bindenden Verordnung geregelt (der sog. AV Wohnen). Da es jedoch regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten kam, inwiefern dieses internen Regeln richtig anwendet werden, hat man sich entschlossen, eine für alle gesetzmäßig geltenden Verordnung zu erlassen.

Gegen diese Verordnung kann im Wege der Normenkontrolle vorgegangen werden ( § 55 a SGG) .

Mit Antrag vom 06.05.2012 wurde der Antrag eingereicht. Da die nicht-richterlicher Mitarbeiter der Eingangsregistratur des Landessozialgerichtes zu diesem Zeitpunkt § 55a SGG wohl nicht kannten haben sie die Antragsschrift an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet, worauf der Richter am SG die Zurückleitung an das LSG veranlasste und der Antrag somit am 15.05.2012 dort einging.

Im ersten Schriftsatz wurde die Verordnung dahingehend angegriffen, daß es in Berlin praktisch keine Wohnungen zu solchen Mietpreisen gibt. Wohnungen zu solchen Preisen sind nur in sehr wenigen Bezirken vorhanden, was wiederum zu sozialen Brennpunkten führt und § 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II widerspricht.
Die Datenbasis hinsichtlich der warmen und kalten Betriebskosten falsch ist (der bundesweite Betriebskostenspiegel ist für Berlin nicht aussagekräftig, da die Baustruktur in Berlin deutlich von dem und selbst das LSG Berlin-Brandenburg weiß nicht so recht, welche kalten Betriebskosten angemessen sind- es existiert hierzu eine unterschiedliche Rechtsprechung zweier Senate).

Wie jedoch bereits bemerkt ist der Antragsteller SGB XII-Empfänger. Es stellt sich also, dies kam dann in der mündlichen Verhandlung vor allem zur Sprache, ob die WAV überhaupt den Kriterien des § 35a SGB XII gerecht wird, also die Bedarfe für Grundsicherungsempfänger richtig erfasst.

Die Stellungnahme des Vertreters des Berliner Senates waren hierzu wenig überzeugend und ich habe den Eindruck gewonnen, als habe man die SGB XII -Empfänger in der Verordnung „vergessen“. Die Anwendbarkeit auf SGB XII-Empfänger ergibt sich z.B. nur aus der Überschrift der Verordnung.

Das LSG Berlin-Brandenburg wird am 21.08.2012 seine Entscheidung verkünden. Ich werde Sie hier mitteilen.

P.S.: Der Kurznahme der Verordnung sorgt für allerlei Probleme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Name auch dementsprechend entfremdet. Sprachlich glatter wäre sicherlich Wohnungsaufwendungenverordnung oder Wohnaufwendungsverordnung.

Drohende Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Altersdiskriminierung nach dem BAT

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vorgesehenden Regelungen über die Abhängigkeit der Vergütung nach Lebensalter (Lebensalterstufen) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Bislang erfolgte die Eingruppierung der Arbeitnehmer nämlich nach dem Lebensalter und nicht nach der Berufserfahrung.

Da hier Rechtsfragen des Europarechtes auszulegen waren, hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Mit Urteil vom 08.09.2011 hat der EuGH diese Frage bejaht. Damit war die nur altersabhängige Vergütung im BAT diskriminierend.

Sofern die Betroffenenen ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben, wird eine Nachzahlung erfolgen und zwar aufgrund der Vergütung in der höchsten Lebensaltersstufe aus dem BAT.

Da jedoch bereits zum Jahresende Verjährung droht, sollte alsbald Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Hiebei sollte berücksichtigt werden, daß ggf. noch Zinsansprüche bestehen und Probleme bei der Besteuerung der
Nachzahlung auftreten können.

Vergabe der Stadträte in Berlin- Nach Wahlergebnis oder Stimmen ?

Nach der Berliner Wahl stellte sich das Problem, daß eine Partei mehr Stimmen erhielt, als diese Kandidaten hatte.

Es bleiben also in den Bezirksverordnetenversammlungen Sitze frei.

Nun erfolgt die Wahl der Bezirksamtsmitglieder nach Art. 74 VvB, § 35 BezVG.
Hiernach werden die Stadträte nach dem D’Hondt-Verfahren im Verhältnis zur Stärke der Stimmen in der BVV gewählt.
Es gibt nun theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder kommt es auf die Stimmen an, die eine Partei bei der Wahl erhalten hat, oder auf die Sitze in der BVV, die tatsächlich wahrgenommen wird.

Nun stellt sich also die Frage, auf welchen Parteienproporz es ankommt.

Das Verwaltungsgericht Berlin ( Urteil vom 30.11.1994 Aktenzeichen:26 A 4.93) hat in einem ähnlich
gelagerten Fall – Wechsel eines Verordneten vor der Wahl des Bezirksamtes in eine andere Fraktion, um zu verhindern, daß einer anderen Partei das Vorschlagsrecht zufällt- entschieden,
daß es bei der Wahl auf die Kräfteverhältnisse im Augenblick der Wahl ankommt.
Ebenso hat das OVG Berlin Brandenburg entschieden (OVG 8 S 259/92 und der Verfassungsgerichtshof
mit Beschluss vom 15. Oktober 1992) .
Dies bedeutet also, daß es für die Berechnung auf die Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Zeitpunkt
der Wahl ankommt und nicht nach dem des Wahlergebnisses.

Auch bei der Besetzung der Ausschüsse ist auf die tatsächliche Anzahl der wahrgenommen Sitze abzustellen.

Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger ?

Wie der Tagesspiegel berichtet, wird darüber diskutiert, ob für privat Versicherte Harzt IV Empfänger eine Schuldenübernahme in Betracht kommt.

Hintergrund der Diskussion ist, daß die JobCenter nur teilweise die Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt haben.

Das Sozialgericht Berlin hat in einer durch mich für einen Mandaten erwirkten Entscheidung nun vorläufig beschlossen, daß – zumindest bei demjenigen der die Beiträge voll gezahlt hat- diese Beiträge auch rückwirkend zu erstatten sind. Da bedarf es keines neuen Gesetzes.

Die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV dürfen nicht nur pauschal nach der AV Wohnen bestimmt werden

Die angemessenen Unterkunftskosten (also die Miete- kurz:KdU) bei Hartz IV- Empfängern bestimmt sich in Berlin nach der AV Wohnen.

Hiernach wird bei dem Bezug von Hartz IV sozusagen automatisch vom JobCenter nach den Ausführungsvorschriften Wohnen die dort angegebene Bruttowarmmiete beim Bezug von ALG II übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber eine die nur pauischale Übernahme der Miete bei Hartz IV Empfänger nach der AV Wohnen wohl nicht immer rechtmäßig.

Nach dem Urteil des 4.Senates des Bundessozialgerichtes ist bei der Ermittlung der angemessenen Miete bei Hartz IV-Empfängern nicht nur die in der AV Wohnen bestimmte Miete durch das Jobcenter zu übernehmen (die AV Wohnen bestimmt, wie erwähnt die Warm -und nicht die Kaltmiete), sondern es ist ein mehrstufiges Verfahren anzuwenden, um die angemessene Miete nach § 22 SGB II zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht führt dazu aus:

Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Somit dürfte die durch die Jobcenter nur pauschalierte Übernahme der Miete bei Hartz IV-Bezug grundsätzlich als rechtswidrig zu bezeichnen sein.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da in Zukunft in Berlin die Mieten weiterhin durch Mieterhöhungen steigen werden und demzufolge zu den bekannten Zwangsumzügen gedrängt werden dürfte.

Insofern emfpiehlt es sich, vorher jedoch nachrechnen zu lassen, ob die Miete – KdU – für die bestehende Wohung einer ALG II – Bedarfsgemeinschaft nicht doch angemessen im Sinne von § 22 SGB II ist.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 BerlinKontakt

Fachanwaltschaften, Spezialisierungen und das „rechtssuchende Publikum“

Nicht jeder, der Kopfschmerzen hat, braucht einen Neurologen.

Es gibt den Fachanwalt für:

Fachanwalt für Agrarrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
und
den Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Wie sieht dies in der Praxis aus?

Es ruft ein Mandant an:

„Machen Sie auch Sozialrecht?“
„Ja. Um was geht es denn ?“

„Kindergeld.“

„Kindergeld ist eigentlich Steuerrecht.“

„Die Behörde hat einen Scheck geschickt, der soll weg sein, aber ich brauche das Geld. Die zahlen erst in vier Monaten.“

Ich grüble etwas über Erfüllungswirkungen, was ja eigentlich Zivilrecht ist.

Auf der Frage, wie die Beratung bezahlt werden soll:
„Ich werde noch einen Beratungshilfeschein beantragen und komme dann vorbei. Ich bin ALG2-Empfänger.“

Jetzt sind wir wieder im Sozialrecht. Denn sollte die Behörde wirklich erst in vier Monaten zahlen, dürfte sich die Frage stellen, wie der potentielle Mandant in der Zwischenzeit an seinen vollen Regelsatz kommt und wie man mit einer Anrechnung nach dem Zuflussprinzip in vier Monaten umgeht. Das war aber noch gar nicht sein Anliegen.

Aber am Ende doch eine sozialrechtliche Frage.

Schon gewußt ?

Von allen am BGH zugelassenen Rechtsanwälten ist keiner Fachanwalt.

ALG II PKV BSG UND JC

War zwischen den Instanzgerichten lange umstritten, ob auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Rahmen des Bezuges von Hartz IV zu tragen sind, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.01.2011 eine Entscheidung zu Gunsten der vom (Wieder-) Eintritt die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossenen Bezieher von Hartz IV gefällt.
Das die Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Regelsatz nicht zu zahlen sind (der Basistarif ist fast doppelt so hoch, wie der ALG II Satz) beutete dies in der Vergangenheit für privat krankenversicherte Hartz IV Empfänger eine erhebliche Verschuldung, entweder privat oder bei der Krankenkasse.

Soweit, so schön.

Nun hat mein Mandat, der irgendwie die Beiträge ( er hat zum Glück einen Tarif, der nur unwesentlich höher ist als der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ) diesen bislang aus seinem Regelsatz, Ersparten und dem Dispo gezahlt. Widerspruch gegen die Nicht-Übernahme hat er vor rund einem Jahr eingelegt.

Der Mandat- ein ehemaliger Angestellter großer Technologiefirmen- begehrte nach Nachricht über das oben genannte Urteil nunmehr die Beiträge zu PKV.

Aber Achtung, Hinweis: Nach § 12 des VAG haben privat versicherte in der privaten Krankenversicherung nur die Hälfte des Basisbeitrages zu leisten. Hierüber wird eine Bescheinigung erteilt. In der dieser Höhe übernimmt sollte dann das Jobcenter den Beitrag übernehmen. ALso übernimmt das Jobcnter regelmäßig 287,72 € bei privat versicherten Hartz IV-Empfängern.

Man muß sich insofern befreien lassen.

Ea war nur keiner dar und fühlte sich für meinen Mandanten zuständig. Ein Blatt Papier mit Fragen gab man ihm mit. Davon kann er aber schlecht die Versicherung zahlen.

Somit bleibt auch wieder nur der leidige Weg vor das Sozialgericht.

Der langsame Flug und das schnelle Anerkenntnis

Der Mandant wollte eigentlich nur nach Berlin. Von Barcelona aus. Mit einem Flugzeug.

Das flog dann drei Stunden verspätet in den organgen Sonnenuntergang.

I. Teil

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Ia. Intermezzo

Ich schrieb die Fluggesellschaft an.

Und blieb ohne Reaktion.

Ich schrieb die Fluggesellschaft nochmals an.

Die Fluggesellschaft erkannte an und überwies.

800 € , wie es die Fluggastentschädigungsrichtlinie vorsieht.

Schön.

II. Teil

Ich wies die Fluggesellschaft darauf hin, daß irgendwo da oben Verzug eingetreten war und dementsprechend die Kosten meines anwaltlichen Tätigwerdens für die Beitreibung der Entschädigung nach der Fluggastentschädigungsrichtlinie (fast genau ein achtel netto der Entschädigung meines Mandaten) zahlen seien.

Sinngemäß kam folgende Antwort:

Nein

Ich verwies auf die entsprechende Rechtsprechung. Und mit der Tatsache, daß der EG-Richtliniengeber eine schnelle Entschädigung beabsichtigt, war das Regulierungsverhalten der Fluglinie auch nicht zu vereinbaren.

III. Mahnbescheid

Es wurde ein Mahnbescheid über die Rechtsanwaltskosten gefertigt.

Es wurde Widerspruch eingelegt.

III.

Für Klagen gegen Fluggesellschaften ist u.a. das Amtsgericht des Zielflughafens zuständig.

Es wurde also Klage vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen (für: Schönefeld) erhoben.

IV.

Es wurde eine Klageschrift geschrieben und die e-mail des Mandanten ausgedruckt angehangen. Es war ein dicker Brief.

Es erfolgte ein Klageabweisungsantrag einer Großkanzlei, deren Studensätze die Klageforderung wohl bei weitem überstiegen haben.

V.

Die Fluggesellschaft, vertreten durch die Großkanzlei erkannte an und zahlte.

V.

Ende.