Drohende Verjährung von Ansprüchen aufgrund der Altersdiskriminierung nach dem BAT

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vorgesehenden Regelungen über die Abhängigkeit der Vergütung nach Lebensalter (Lebensalterstufen) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.

Bislang erfolgte die Eingruppierung der Arbeitnehmer nämlich nach dem Lebensalter und nicht nach der Berufserfahrung.

Da hier Rechtsfragen des Europarechtes auszulegen waren, hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Mit Urteil vom 08.09.2011 hat der EuGH diese Frage bejaht. Damit war die nur altersabhängige Vergütung im BAT diskriminierend.

Sofern die Betroffenenen ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben, wird eine Nachzahlung erfolgen und zwar aufgrund der Vergütung in der höchsten Lebensaltersstufe aus dem BAT.

Da jedoch bereits zum Jahresende Verjährung droht, sollte alsbald Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Hiebei sollte berücksichtigt werden, daß ggf. noch Zinsansprüche bestehen und Probleme bei der Besteuerung der
Nachzahlung auftreten können.

Vergabe der Stadträte in Berlin- Nach Wahlergebnis oder Stimmen ?

Nach der Berliner Wahl stellte sich das Problem, daß eine Partei mehr Stimmen erhielt, als diese Kandidaten hatte.

Es bleiben also in den Bezirksverordnetenversammlungen Sitze frei.

Nun erfolgt die Wahl der Bezirksamtsmitglieder nach Art. 74 VvB, § 35 BezVG.
Hiernach werden die Stadträte nach dem D’Hondt-Verfahren im Verhältnis zur Stärke der Stimmen in der BVV gewählt.
Es gibt nun theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder kommt es auf die Stimmen an, die eine Partei bei der Wahl erhalten hat, oder auf die Sitze in der BVV, die tatsächlich wahrgenommen wird.

Nun stellt sich also die Frage, auf welchen Parteienproporz es ankommt.

Das Verwaltungsgericht Berlin ( Urteil vom 30.11.1994 Aktenzeichen:26 A 4.93) hat in einem ähnlich
gelagerten Fall – Wechsel eines Verordneten vor der Wahl des Bezirksamtes in eine andere Fraktion, um zu verhindern, daß einer anderen Partei das Vorschlagsrecht zufällt- entschieden,
daß es bei der Wahl auf die Kräfteverhältnisse im Augenblick der Wahl ankommt.
Ebenso hat das OVG Berlin Brandenburg entschieden (OVG 8 S 259/92 und der Verfassungsgerichtshof
mit Beschluss vom 15. Oktober 1992) .
Dies bedeutet also, daß es für die Berechnung auf die Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Zeitpunkt
der Wahl ankommt und nicht nach dem des Wahlergebnisses.

Auch bei der Besetzung der Ausschüsse ist auf die tatsächliche Anzahl der wahrgenommen Sitze abzustellen.

Schuldenerlass für Hartz-IV-Empfänger ?

Wie der Tagesspiegel berichtet, wird darüber diskutiert, ob für privat Versicherte Harzt IV Empfänger eine Schuldenübernahme in Betracht kommt.

Hintergrund der Diskussion ist, daß die JobCenter nur teilweise die Beiträge zur privaten Krankenversicherung gezahlt haben.

Das Sozialgericht Berlin hat in einer durch mich für einen Mandaten erwirkten Entscheidung nun vorläufig beschlossen, daß – zumindest bei demjenigen der die Beiträge voll gezahlt hat- diese Beiträge auch rückwirkend zu erstatten sind. Da bedarf es keines neuen Gesetzes.

Die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV dürfen nicht nur pauschal nach der AV Wohnen bestimmt werden

Die angemessenen Unterkunftskosten (also die Miete- kurz:KdU) bei Hartz IV- Empfängern bestimmt sich in Berlin nach der AV Wohnen.

Hiernach wird bei dem Bezug von Hartz IV sozusagen automatisch vom JobCenter nach den Ausführungsvorschriften Wohnen die dort angegebene Bruttowarmmiete beim Bezug von ALG II übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber eine die nur pauischale Übernahme der Miete bei Hartz IV Empfänger nach der AV Wohnen wohl nicht immer rechtmäßig.

Nach dem Urteil des 4.Senates des Bundessozialgerichtes ist bei der Ermittlung der angemessenen Miete bei Hartz IV-Empfängern nicht nur die in der AV Wohnen bestimmte Miete durch das Jobcenter zu übernehmen (die AV Wohnen bestimmt, wie erwähnt die Warm -und nicht die Kaltmiete), sondern es ist ein mehrstufiges Verfahren anzuwenden, um die angemessene Miete nach § 22 SGB II zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht führt dazu aus:

Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Somit dürfte die durch die Jobcenter nur pauschalierte Übernahme der Miete bei Hartz IV-Bezug grundsätzlich als rechtswidrig zu bezeichnen sein.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da in Zukunft in Berlin die Mieten weiterhin durch Mieterhöhungen steigen werden und demzufolge zu den bekannten Zwangsumzügen gedrängt werden dürfte.

Insofern emfpiehlt es sich, vorher jedoch nachrechnen zu lassen, ob die Miete – KdU – für die bestehende Wohung einer ALG II – Bedarfsgemeinschaft nicht doch angemessen im Sinne von § 22 SGB II ist.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 BerlinKontakt

Fachanwaltschaften, Spezialisierungen und das „rechtssuchende Publikum“

Nicht jeder, der Kopfschmerzen hat, braucht einen Neurologen.

Es gibt den Fachanwalt für:

Fachanwalt für Agrarrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
und
den Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

Wie sieht dies in der Praxis aus?

Es ruft ein Mandant an:

„Machen Sie auch Sozialrecht?“
„Ja. Um was geht es denn ?“

„Kindergeld.“

„Kindergeld ist eigentlich Steuerrecht.“

„Die Behörde hat einen Scheck geschickt, der soll weg sein, aber ich brauche das Geld. Die zahlen erst in vier Monaten.“

Ich grüble etwas über Erfüllungswirkungen, was ja eigentlich Zivilrecht ist.

Auf der Frage, wie die Beratung bezahlt werden soll:
„Ich werde noch einen Beratungshilfeschein beantragen und komme dann vorbei. Ich bin ALG2-Empfänger.“

Jetzt sind wir wieder im Sozialrecht. Denn sollte die Behörde wirklich erst in vier Monaten zahlen, dürfte sich die Frage stellen, wie der potentielle Mandant in der Zwischenzeit an seinen vollen Regelsatz kommt und wie man mit einer Anrechnung nach dem Zuflussprinzip in vier Monaten umgeht. Das war aber noch gar nicht sein Anliegen.

Aber am Ende doch eine sozialrechtliche Frage.

Schon gewußt ?

Von allen am BGH zugelassenen Rechtsanwälten ist keiner Fachanwalt.

ALG II PKV BSG UND JC

War zwischen den Instanzgerichten lange umstritten, ob auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Rahmen des Bezuges von Hartz IV zu tragen sind, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 18.01.2011 eine Entscheidung zu Gunsten der vom (Wieder-) Eintritt die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossenen Bezieher von Hartz IV gefällt.
Das die Beiträge zur privaten Krankenversicherung im Regelsatz nicht zu zahlen sind (der Basistarif ist fast doppelt so hoch, wie der ALG II Satz) beutete dies in der Vergangenheit für privat krankenversicherte Hartz IV Empfänger eine erhebliche Verschuldung, entweder privat oder bei der Krankenkasse.

Soweit, so schön.

Nun hat mein Mandat, der irgendwie die Beiträge ( er hat zum Glück einen Tarif, der nur unwesentlich höher ist als der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ) diesen bislang aus seinem Regelsatz, Ersparten und dem Dispo gezahlt. Widerspruch gegen die Nicht-Übernahme hat er vor rund einem Jahr eingelegt.

Der Mandat- ein ehemaliger Angestellter großer Technologiefirmen- begehrte nach Nachricht über das oben genannte Urteil nunmehr die Beiträge zu PKV.

Aber Achtung, Hinweis: Nach § 12 des VAG haben privat versicherte in der privaten Krankenversicherung nur die Hälfte des Basisbeitrages zu leisten. Hierüber wird eine Bescheinigung erteilt. In der dieser Höhe übernimmt sollte dann das Jobcenter den Beitrag übernehmen. ALso übernimmt das Jobcnter regelmäßig 287,72 € bei privat versicherten Hartz IV-Empfängern.

Man muß sich insofern befreien lassen.

Ea war nur keiner dar und fühlte sich für meinen Mandanten zuständig. Ein Blatt Papier mit Fragen gab man ihm mit. Davon kann er aber schlecht die Versicherung zahlen.

Somit bleibt auch wieder nur der leidige Weg vor das Sozialgericht.

Der langsame Flug und das schnelle Anerkenntnis

Der Mandant wollte eigentlich nur nach Berlin. Von Barcelona aus. Mit einem Flugzeug.

Das flog dann drei Stunden verspätet in den organgen Sonnenuntergang.

I. Teil

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Der Mandant schrieb die orange Fluggesellschaft an und verlangt Entschädigung für die vergeudete Zeit unter Berufung auf die Fluggastentschädigungrichtlinie.

Es folgte eine Antwort-Mail in dem die Ansprüche zurückgewiesen worden.

Ia. Intermezzo

Ich schrieb die Fluggesellschaft an.

Und blieb ohne Reaktion.

Ich schrieb die Fluggesellschaft nochmals an.

Die Fluggesellschaft erkannte an und überwies.

800 € , wie es die Fluggastentschädigungsrichtlinie vorsieht.

Schön.

II. Teil

Ich wies die Fluggesellschaft darauf hin, daß irgendwo da oben Verzug eingetreten war und dementsprechend die Kosten meines anwaltlichen Tätigwerdens für die Beitreibung der Entschädigung nach der Fluggastentschädigungsrichtlinie (fast genau ein achtel netto der Entschädigung meines Mandaten) zahlen seien.

Sinngemäß kam folgende Antwort:

Nein

Ich verwies auf die entsprechende Rechtsprechung. Und mit der Tatsache, daß der EG-Richtliniengeber eine schnelle Entschädigung beabsichtigt, war das Regulierungsverhalten der Fluglinie auch nicht zu vereinbaren.

III. Mahnbescheid

Es wurde ein Mahnbescheid über die Rechtsanwaltskosten gefertigt.

Es wurde Widerspruch eingelegt.

III.

Für Klagen gegen Fluggesellschaften ist u.a. das Amtsgericht des Zielflughafens zuständig.

Es wurde also Klage vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen (für: Schönefeld) erhoben.

IV.

Es wurde eine Klageschrift geschrieben und die e-mail des Mandanten ausgedruckt angehangen. Es war ein dicker Brief.

Es erfolgte ein Klageabweisungsantrag einer Großkanzlei, deren Studensätze die Klageforderung wohl bei weitem überstiegen haben.

V.

Die Fluggesellschaft, vertreten durch die Großkanzlei erkannte an und zahlte.

V.

Ende.

Liebigstraße 14, Tumulte, Krawalle, Schadensersatz und das Tumultschadensgesetz

„Gelungene Revolutionen sind ein Fall für die Historiker, misslungene ein Fall für den Staatsanwalt“ , verkündet mein Lehrbuch zur Allgemeinen Staatslehre.
In beiden Fällen – so möchte man hinzufügen- auf jeden Fall aber auch für Versicherungen (und vielleicht für die Staatskasse).

Denn es stellt sich die Frage, wer für „Chaosschäden“, Krawalle, Aufstände und Demonstrationen haftet. Die Täter bleiben ja meist unerkannt.
Hierfür wurde das „Tumultschadensgesetz“ (Gesetz über die durch innere Unruhen verursachten Schäden) von 1920, welches eigentlich die Ersatzpflicht für die durch die revolutionären Aufstände hervorgerufenen Schäden regulieren sollte, geschaffen.
Und dieses Gesetz ist bis heute in Kraft.

Im Jahr 2003 hat das OVG Berlin den Anwendungsbereich des Tumultschadensgesetzes auf die historischen Absichten des Gesetzgebers- nämlich Schadensersatz für „revolutionäre“ Aufstände- eingeschränkt.

Schadensersatz für Krawalle gibt es dann, so führt das Gericht aus:

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 TSchG bestehen wegen der Schäden, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, nach Maßgabe dieses Gesetzes Ersatzansprüche gegen das Land, in dem der Schaden entstanden ist

Während der Kläger mit seinem Entschädigungsanspruch vor dem OVG unterlag, weil die Gewalttätigkeiten am 1.Mai jedes Jahr stattfinden, dürfte zu spontanen Krawallen die Sache streitig sein:

Nach der Definition des Reichsversorgungsgerichts (Entscheidung vom 16. Dezember 1924, wiedergegeben bei Waschow, JW 1925, 1236) sind innere Unruhen im Sinne des § 1 TSchG von innen heraus sich entwickelnde Bewegungen, welche über eine engere räumliche Abgrenzung oder einen begrenzten Personenkreis hinaus die Ruhe weiterer Volksschichten stören, ohne Unterschied der Beweggründe. Es komme auf den Umfang der Auswirkung der Unruhen auf das normale öffentliche Leben an. Es seien also nicht nur politische Bewegungen, sondern auch andere, z.B. wirtschaftliche, zu den inneren Unruhen zu rechnen, sofern dadurch weitere Bevölkerungsschichten mit dem Gefühl der Sorge um die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung erfüllt würden. Die Auswirkung der Unruhen auf die Allgemeinheit sei von ihren Beweggründen unabhängig. Wann ein solcher Unruhezustand vorliege, sei Tatfrage. Es genüge einerseits nicht, dass die örtlich und in ihrer Wirkung begrenzt bleibenden Bewegungen in erhebliche Gewalttaten ausarteten. Andererseits sei es auch nicht erforderlich, dass die Autorität der öffentlichen Sicherheitsorgane ausgeschaltet sei; auch wenn diese der Bewegung Herr würden, könne sehr wohl die Ruhe der Allgemeinheit gestört sein.

Das Gericht schränkt in der nachfolgenden Begründung die Sache noch ein wenig ein um dann zu der Feststellung zu gelangen, dass:

Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass es in Teilen der Bezirke Kreuzberg und ggf. Prenzlauer Berg alljährlich erstmals am Abend des 30. April (so genannte Walpurgisnacht) und sodann spätestens in den Nachmittags- und Abendstunden des 1. Mai, in der Regel im Anschluss an Demonstrationen, zu Ausschreitungen kommt. Ebenso bekannt ist jedoch, dass diese Vorgänge noch in der Nacht des 1. zum 2. Mai zum Erliegen kommen und am nachfolgenden Tage unter Hinterlassung entsprechender Schäden Ruhe eingekehrt ist.

Da im Zusammenhang mit der Räumung der Liebigstraße 14 und den nachfolgenden Demonstrationen, Tumulten und Krawallen die Sache noch nicht ausgestanden ist, dürfte insofern zumindest auf den ersten Blick die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entschädigung auf Schadensersatz nach dem Tumultschadensgesetz bestehen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Entschädigungsanspruch auf Schadensersatz, der im übrigen auf 75 % begrenzt ist, nur dann gezahlt wird, wenn eine die Gefährdung einer bestehenden wirtschaftlichen Existenz vorliegt.

Zuständig für die Regulierung von Schäden ist im Übrigen die Senatsverwaltung für Finanzen.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Die sehr vorschnellen Inkassobüros

In letzter Zeit häufen sich auffällig viele Verfahren, in denen Mandanten die erste Mahnung durch ein Inkassobüro zugeschickt bekommen und hier bereits die Kosten für Einschaltung des Inkassobüros enthalten sind.

Da jedoch jeder einmal eine Rechnung vergisst, hat der Gesetzgeber Regelungen im BGB geschaffen, die mehr oder weniger besagen: Die erste Mahnung ist kostenfrei. Die Kosten für das Inkassobüro, dass die erste Mahnung erstellt hat, sind allgemeine Rechtsverfolgungskosten, die jeder Vertragspartner erst einmal selbst zu tragen hat.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de