• Was ist ein Pflichtverteidiger ?
    Ein Pflichtverteidiger wird immer im Fall der sogenannten "notwendigen Verteidigung" notwendig, § 140 StPO, dies heißt, dass in dem Strafverfahren die Mitwirkung eines Verteidiger, also eines Rechtsanwaltes notwendig ist. Grundsätzlich ist dies ohnehin zu empfehlen, da ohne anwaltliche Mitwirkung der Mandant Staatsanwaltschaft und Gericht alleine gegenübersteht.
  • Wann ist ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben, die die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes notwendig macht ?
    Die häufigsten Fälle notwendiger Verteidigung regelt § 140 Abs. 1 StPO (Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht ) und Nr. 2 StPO (Vorwurf eines Verbrechens). Das heißt, daß in den Fällen in denen eine Anklage z.B. vor dem Landgericht Berlin erstinstanzlich verhandelt wird bzw. dem Angeklagten ein Tatvorwurf gemacht wird, bei dem die angedrohte Freiheitsstrafe mehr als ein Jahr ( § 12 StGB ) beträgt ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Hier kann die Anklage auch z.B. nur vor dem Amtsgericht (in Berlin das Amtsgericht Tiergarten) erhoben worden sein.

  • In welchen Fällen anderen Fällen liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor und ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen?
    In § 140 Abs. 2 StPO spricht das Gesetz davon, dass eine notwendige Verteidigung dann gegeben ist, wenn eine besondere Schwere der Tat oder eine besondere Schwierigkeit der Sach -und Rechtslage gegeben ist eine Pflichtverteidigung gegeben ist.
    Ein weiterer wichtiger Grund ist die Vollstreckung von Untersuchungshaft.
  • Wann liegt eine besondere Schwere der Tat vor ?
    Diese ergeben sich aus den Rechtsfolgen der Tat: so liegt eine schwere Tat dann vor, wenn eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr ausgesprochen werden kann. Insbesondere kann dies bei Vorverurteilungen der Fall sein. Dies heißt, dass bei einer oder mehrerer Vorstrafen ein Pflichtverteidiger bestellt werden kann und muß.
    Eine schwere Tat kann auch dann vorliegen, wenn drohende Widerruf einer anderen Bewährungsstrafe im Raum steht, disziplinarrechtliche Folgen oder ausländerrechtliche Konsequenzen zu befürchten sind, also Aspekte einer Verurteilung, die über die in dem aktuell laufenden Verfahren relevant werden können.
    Und, wie bereits erwähnt, vollstreckte Untersuchungshaft.
  • Ich empfange Arbeitslosengeld/Bafög/Grundsicherung. Bekomme ich einen Pflichtverteidiger ?
    Die Bestellung eines Pflichtverteidiger ist unabhängig von den Einkünfte einer Person. Eine Mittellosigkeit wegen Harzt IV (ALG 2) oder Bafög etc. ist leider kein Grund für eine Pflichtverteidigerbeiordnung. Dies unterscheidet die Pflichtverteidigung von der Prozeßkostenhilfe.
  • Wird mir ein Pflichtverteidiger automatisch vom Gericht beigeordnet ?
    Nein.
    Sie haben grundsätzlich das Recht sich selbst ein Verteidiger bzw. Rechtsanwalt zu suchen. Grundsätzlich sind alle Rechtsanwälte vertretungsbefugt.
    Von diesem Recht auf freie Anwaltswahl sollte der Angeklagte auch Gebrauch machen und sich frühzeitig um einen selbst ausgewählten Verteidiger suchen, der sein Vertrauen genießt.
  • Was passiert, wenn ich mir keinen Pflichtverteidiger suche ?
    Sollten Sie keinen Pflichtverteidiger aussuchen - z.B. weil Sie vergessen haben einen Pflichtverteidiger zu benennen- bekommen Sie einen Pflichtverteidiger vom Gericht beigeordnet.
    Hierbei wählt das Gericht aus einer Liste bekannter und bewährter Rechtsanwälte aus. D.h. das das Gericht in der Vergangenheit bereits positive Erfahrungen mit diesem Pflichtverteidiger gemacht hat. Ob sich diese Erfahrungen aus einer Arbeitserleichterung des Gerichtes resultieren sei dahingestellt. Böse Zungen sprechen hier manchmal auch von Geständnisvermittlern oder reinen Urteilsbegleitern.
  • Ich habe vom Gericht einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen. Was kann ich tun ?
    Wenn ein wichtiger Grund vorliegt kann man sich ggf. einen neuen Pflichtverteidger besorgen (gestörtes Vertrauen z.B.).