Hintergründe zur Normenkontrollklage gegen die Wohnaufwendungenverordnung in Berlin

Ich vertrete zur Zeit einen Empfänger vor Leistungen nach dem SGB XII – (Grundleistungsempfänger wegen Erwerbsunfähigkeit) vor dem Landessozialgericht Berlin -Brandenburg in einer Normenkontrollklage gegen die

Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

Normenkontrollklagen richten sich gegen die gesamte Verordnung und sind damit weitreichender als Anfechtungs-oder Verpflichtungsklagen.

Das Aktenzeichen bei dem Landessozialgericht ist L 36 AS 1162 /12 NK, ein Urteil wird am 21.08.2012 erwartet.

Zu den Hintergründen und dem Ablauf des Verfahrens:
Mein Mandant ist erwerbsunfähig und erhält Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, seine Miete in der angemessenen großen Wohnung beträgt 444 €.

Er hat mich mit einer Normenkontrollklage beauftragt.

Nach den § § 22a ff. SGB II hat das Land Berlin die Satzungsermächtigung zum Erlass einer allgemeinverbindlichen Verordnung zur Bestimmung der angemessenen Miete. Bislang war dies nur in nur einer für die Behörde bindenden Verordnung geregelt (der sog. AV Wohnen). Da es jedoch regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten kam, inwiefern dieses internen Regeln richtig anwendet werden, hat man sich entschlossen, eine für alle gesetzmäßig geltenden Verordnung zu erlassen.

Gegen diese Verordnung kann im Wege der Normenkontrolle vorgegangen werden ( § 55 a SGG) .

Mit Antrag vom 06.05.2012 wurde der Antrag eingereicht. Da die nicht-richterlicher Mitarbeiter der Eingangsregistratur des Landessozialgerichtes zu diesem Zeitpunkt § 55a SGG wohl nicht kannten haben sie die Antragsschrift an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet, worauf der Richter am SG die Zurückleitung an das LSG veranlasste und der Antrag somit am 15.05.2012 dort einging.

Im ersten Schriftsatz wurde die Verordnung dahingehend angegriffen, daß es in Berlin praktisch keine Wohnungen zu solchen Mietpreisen gibt. Wohnungen zu solchen Preisen sind nur in sehr wenigen Bezirken vorhanden, was wiederum zu sozialen Brennpunkten führt und § 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II widerspricht.
Die Datenbasis hinsichtlich der warmen und kalten Betriebskosten falsch ist (der bundesweite Betriebskostenspiegel ist für Berlin nicht aussagekräftig, da die Baustruktur in Berlin deutlich von dem und selbst das LSG Berlin-Brandenburg weiß nicht so recht, welche kalten Betriebskosten angemessen sind- es existiert hierzu eine unterschiedliche Rechtsprechung zweier Senate).

Wie jedoch bereits bemerkt ist der Antragsteller SGB XII-Empfänger. Es stellt sich also, dies kam dann in der mündlichen Verhandlung vor allem zur Sprache, ob die WAV überhaupt den Kriterien des § 35a SGB XII gerecht wird, also die Bedarfe für Grundsicherungsempfänger richtig erfasst.

Die Stellungnahme des Vertreters des Berliner Senates waren hierzu wenig überzeugend und ich habe den Eindruck gewonnen, als habe man die SGB XII -Empfänger in der Verordnung „vergessen“. Die Anwendbarkeit auf SGB XII-Empfänger ergibt sich z.B. nur aus der Überschrift der Verordnung.

Das LSG Berlin-Brandenburg wird am 21.08.2012 seine Entscheidung verkünden. Ich werde Sie hier mitteilen.

P.S.: Der Kurznahme der Verordnung sorgt für allerlei Probleme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Name auch dementsprechend entfremdet. Sprachlich glatter wäre sicherlich Wohnungsaufwendungenverordnung oder Wohnaufwendungsverordnung.

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