Vergabe der Stadträte in Berlin- Nach Wahlergebnis oder Stimmen ?

Nach der Berliner Wahl stellte sich das Problem, daß eine Partei mehr Stimmen erhielt, als diese Kandidaten hatte.

Es bleiben also in den Bezirksverordnetenversammlungen Sitze frei.

Nun erfolgt die Wahl der Bezirksamtsmitglieder nach Art. 74 VvB, § 35 BezVG.
Hiernach werden die Stadträte nach dem D’Hondt-Verfahren im Verhältnis zur Stärke der Stimmen in der BVV gewählt.
Es gibt nun theoretisch zwei Möglichkeiten: entweder kommt es auf die Stimmen an, die eine Partei bei der Wahl erhalten hat, oder auf die Sitze in der BVV, die tatsächlich wahrgenommen wird.

Nun stellt sich also die Frage, auf welchen Parteienproporz es ankommt.

Das Verwaltungsgericht Berlin ( Urteil vom 30.11.1994 Aktenzeichen:26 A 4.93) hat in einem ähnlich
gelagerten Fall – Wechsel eines Verordneten vor der Wahl des Bezirksamtes in eine andere Fraktion, um zu verhindern, daß einer anderen Partei das Vorschlagsrecht zufällt- entschieden,
daß es bei der Wahl auf die Kräfteverhältnisse im Augenblick der Wahl ankommt.
Ebenso hat das OVG Berlin Brandenburg entschieden (OVG 8 S 259/92 und der Verfassungsgerichtshof
mit Beschluss vom 15. Oktober 1992) .
Dies bedeutet also, daß es für die Berechnung auf die Kräfteverhältnisse der Fraktionen im Zeitpunkt
der Wahl ankommt und nicht nach dem des Wahlergebnisses.

Auch bei der Besetzung der Ausschüsse ist auf die tatsächliche Anzahl der wahrgenommen Sitze abzustellen.