Vorgezogene Altersrente – Hhe egal ?

Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat der 10.Senat des LSG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, daß die Ermittlung der Rentenhhe im Rahmen der sog. Zwangsverrentung egal sei (L 10 AS 2254/14 B ER)

Der 10. Senat des LSG fhrt aus:

“ Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiaritt, die regelmßig eintritt und damit als solche nicht hrtebegrndend ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung steht der 10.Senat ziemlich alleine auf weiter Flur (dies gibt er auch zu):

„Soweit es das BSG als Schutzzweck des 12a Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlgen versehene Rente hinnehmen muss, die mglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Grnden nicht.“

Nach bisherigen Rechtsprechung war es nmlich einerseits notwendig, die Rentenhhe als solches zu ermitteln ist und sich die Rechtmßigkeit u.a. auf nach der Hhe der Rente richtet. Es macht nmlich wenig Sinn, Leistungsempfnger in die Rente zu schicken, die weiterhin dann Leistungen nach dem SGB XII empfangen mssen oder ihr gesamtes Vermgen verwerten mssen, da die Freibetragsregelungen bei SGB II und SGB XII sehr unterschiedlich sind.

Dem LSG ist zu zustimmen, daß die Rente bzw. Rentenhhe als Anwartschaft als solche nicht direkt durch Art. 14 GG geschtzt ist und ein Verweis auf diese Leistungen grundstzlich mglich ist.

Zweifelhaft ist jedoch die Unterstellung, daß sich finanzielle Staus quo durch den SGB XII-Bezug nicht ndern wrde und keine Unterschiede zwischen den Personen, die durch die vorgezogene Altersrente mit Abschlgen Grundsicherungsempfnger werden, die jedoch ohne Abschlge keine Leistungen nach dem SGB XII empfangen wrden.

Das LSG orientiert sich demnach in dem Beschluss nicht an den zu erwartenbaren Renteneinkommen sondern aus seiner Sicht folgerichtig allein an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und weniger folgerichtig an den Vermgensverhltnissen.

Es fhrt aus:

Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausbung begrnden knnen, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestnde, die erkennen lassen „in welche Richtung zu denken ist“ sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermgensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lsst die UnbilligkeitsVO in 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbstndiger Erwerbsttigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll

Zusammengefasst lßt sich demnach folgendes vorlufig festhalten:

Eine Aufforderung zur vorgezogenen Altersrente ist nach dieser Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn der Leistungsempfnger einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dies kann z.B.durch die Erfllung der Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung geschehen oder die Aufnahme einer selbststndigen Ttigkeit.

Soweit der Senator den Grund der Hrte nach 90 SGB XII abstellt, wird dieser rebmßig kaum vorliegen knnen.

 

Ansonsten ist die Konsequenz des Beschlusses sehr bitter. Wer hoffte, im Alter seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu knnen wird enttuscht: Einmal Leistungsempfnger, immer Leistungsempfnger ?

 

 

Rechtsprechungsbersicht Zwangsrente

Um die Arbeitsmarktstatistik zu bereinigen, werden jenen ALG II-Empfngern, die das 63. Lebensjahr vollenden, Aufforderungen zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bersandt ( 5 SGB II und 12a SGB II).

Nachfolgend soll kurz ein berblick ber Rechtsschutzmglichkeiten gegeben werden.

1. Zeitpunkt der Aufforderung

Die Aufforderung kann erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen. Aufforderungen, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres auffordern, „umgehend nach Erhalt dieses Schreibens“ Rente zu beantragen sind rechtswidrig.

 

Vielmehr sollte man erwgen, umgehend nach Erhalt Widerspruch einzulegen und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zustellen.

2. Verletzung von Mitwirkungspflichten

Im Falle der Nichtbeantragung von Rente drfen die Leistungen NICHT nach 60 SGB I, 66 SGB I eingestellt werden. Wenn der Leistungstrger der Meinung ist, es msse Rente beantragt werden, kann er dies selbst tun (LSG Sachsen-Anhalt, 12.01.2009 – L 5 B 284/08 AS ER)

3. Ausbung von Ermessen

Die Aufforderung, die vorgezogene Altersrente zu beantragen,ist eine Ermessensentscheidung. Sie muß also nicht zwangslufig ausgesprochen werden, sondern die Behrde (JobCenter, Kommune) muß sozusagen, alles was fr und gegen die den Rentenbezug spricht, gegeneinander abwgen (vgl. hierzu diesen Beitrag: Beschluss des SG Berlin vom om 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER oder diesen Beitrag)

Hier im brigen ein Bescheid, der alles falsch macht, was man falsch machen kann:

Alles Falsch

 

Der Aufforderungsbescheid ist die hufigste Fehlerquelle. So muß nmlich zuvor der Sachverhalt (Rentenhhe,Abschlge etc.) hinreichend ermittelt werden.

Bereits gegen die Aufforderung zur Beantragung mssen Rechtsmittel ergriffen werden, wobei angesichts der Tatsache, das hier schwierige juristische Fragen sich stellen, sich rechtlicher Rat gesucht werden sollte.

 

Mehr als einem Mandanten wurden derartige Schreiben (Erledigungserklrung) vom Sozialgericht bersandt, daß man den selbst gestellten Rechtsschutzantrag zurcknehmen solle:

 

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Was sich jedoch im Ergebnis nicht ratsam war, da sich das Verfahren wegen bekannter Rechtslage dann doch erfolgreich war (Beschluss des SG Berlin vom 10.10.2014 ).

So ist die Zwangsverrentung rechtswidrig, wenn dauerhaft SGB XII-Leistungen bezogen werden mssten, obwohl die abschlagsfreie Rente mit 65 dauerhaft Hilfebedrftigkeit vermieden werden kann (z.B.: Beschluss des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25.06.2014 – L 31 AS 800/14 B ER).

 

Auch eine bestehende Eingliederungsvereinbarung „schtzt“ vorlufig vor der Beantragung der Rente ( Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013).

 

Hufig ziehen sich die JobCenter bei der Prfung des Ermessens allein aufziehe sog. Unbilligkeitsverordnung zurck. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (z.B.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2014 – L 7 AS 545/14 B ER) ist die Unbilligkeitsverordnung jedoch nicht abschließend, es liegt dann wohl ein Ermessensausfall vor.

4. Rentenantrag gestellt, obwohl man eigentlich musste?

Ungleich komplizierter wird der Fall, wenn Rente beantragt worden ist, obwohl man – z.B. aus den oben ausgefhrten Grnden gar nicht verpflichtet war. Hierzu bietet es sich an, einen Verzicht nach 46 SGB I zu erklren um im Rahmen des Abs. 2 des 46 SGB I zu berprfen, ob ein anderer Leistungstrger (=JobCenter) umgangen wird. In Betracht kommt auch, das JobCenter zu verpflichten, den Rentenantrag zurckzunehmen (so wohl SG Cottbus Urteil vom 15.05.2014, S 14 AS 4304/13)

Zeitgleich msste, da SGB II-Leistungen nicht rckwirkend geleistet werden drfen, ein SGB II- Antrag gestellt werden.

Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmentrgers schtzt vor Sanktion

Nach dem SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 – S 147 AS 21183/14 ER gilt:

1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfhige Hilfebedrftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmentrger zu unterschreiben.

2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenbermittlung zum JobCenter zulsst, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme fhrt, ist im Rahmen einer summarischen Prfung rechtswidrig.
3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranfhrung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den 309 ff. BGB).

In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmetrgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklrte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatschlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.

Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.

Einerseits drfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung fhren, sondern es msste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen fr Sanktionen nach 31 SGB II „geschaffen“ worden sind.

 

Download: SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 – S 147 AS 21183/14 ER

Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der rtlichen Zustndigkeit

Wenn ein Leistungsempfnger die rtliche Zustndigkeit wechselt (und in Berlin ist dies der Fall, wenn man in einen anderen Bezirk verzieht), so werden in der Regel bereits bei der Anzeige des Umzuges die Leistungen durch das „alte“ JobCenter eingestellt. Man solle doch bitte einen Leistungsantrag beim „neuen“ JobCenter stellen.

Dies kann funktionieren, muß aber nicht.

Insbesondere wenn das JobCenter im zuziehenden Bezirk hoffnungslos berlastet ist- immerhin muß ein neuer Hauptantrag gestellt werden- , kann es bis zu mehreren Monaten dauern, bis das neue JobCenter leistet.

 

Das Sozialgesetzbuch X sieht hier bereits ganz weit vorne, nmlich in 2 SGB X eine eindeutige Leistungszuweisung an das „alte“ JobCenter vor:

Hat die rtliche Zustndigkeit gewechselt, muss die bisher zustndige Behrde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zustndigen Behrde fortgesetzt werden.

Leider war diese Vorschrift dem JobCenter nicht bekannt. Und da sich in vorliegenden Fall das JobCenter M. auch nicht durch einen bersandten hnlichen Beschluss des SG Berlin (in dem auch das JobCenter N. beteiligt war) berreden ließ, die Leistungen ohne streitige Entscheidung zu zahlen, musste das SG Berlin mit Beschluss vom 11.09.2014 diese Subsumtionsarbeit nochmals leisten.

Das SG Berlin stellt in seinem Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14 dann auch fest:

 

2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthlt eine eigenstndige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage,in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfngers gegenber dem bisherigen, nunmehr unzustndig gewordenen Leistungstrger begrndet (von Wulffen/Schtze,SGB X, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, 2 Rdn. 15). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zustndigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfnger zu verhindern und einen nahtlosen bergang der Leistungsgewhrung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegrndung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 2; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011 – L 6 AS 45/10; zitiert nach juris)

Beschluss des SG Berlin Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14

 

 

Htte man sich fast denken knnen.

 

 

Erfolg vor dem BGH: Zur Beschrnkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rckgewhr einer Sicherungsgrundschuld in Allgemeinen Geschftsbedingungen

Heute hat der Bundesgerichtshof erfreulicher Weise eine meinen Mandaten in den Allgemeinen Geschftsbedingungen einer großen deutschen Bank gegenber verwendeten Klausel, die den Anspruch den auf Rckgewhr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Lschung beschrnkt fr unwirksam erklrt.

Die Zahlungsklage der Bank hatte vor dem LG Berlin Erfolg, die Berufung wurde nach 522 ZPO durch das Kammergericht durch Beschluss zurckgewiesen.

Hierauf wurde durch mich Prozeßkostenhilfe fr das Verfahren der Nichtzulassungbeschwerde beantragt, die der Bundesgerichtshof zuließ und die Sache konnte einem an dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bergeben werden.

 

Aus der Pressmitteilung zum Sachverhalt und den Grnden.

Im Dezember 2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein frherer Mitgesellschafter Alleineigentmer des Grundstcks. Im Juli 2008 kndigte die Bank das Darlehen und trat die Grundschuld ohne Beteiligung des Beklagten im Zuge einer Umschuldung der weiteren gesicherten Darlehen an eine andere Bank ab. Mit der Klage verlangt sie Rckzahlung des verbleibenden Darlehensbetrags von 48.517,50 €. Der Beklagte meint, er msse nur gegen Rckgewhr der Grundschuld zahlen. Er hafte im Innenverhltnis zu seinem frheren Mitgesellschafter nicht (mehr) und msse das Grundpfandrecht als Sicherung fr seine Regressforderungen erhalten.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, ohne ein solches Zurckbehaltungsrecht zu bercksichtigen; die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht durch einstimmigen Beschluss gemß 522 Abs. 2 ZPO zurckgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten wegen der grundstzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Zurckbehaltungsrechts zugelassen. Heute hat er den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurckverwiesen.

Der Entscheidung liegen folgende Erwgungen zugrunde:

Ein Zurckbehaltungsrecht des Beklagten kann nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden. Insbesondere steht die in der Sicherungsabrede enthaltene vorformulierte Bestimmung nicht entgegen, wonach die Rckgewhr durch Lschung der Grundschuld erfolgt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Sie widerspricht dem gesetzlichen Leitbild und hlt der richterlichen Inhaltskontrolle gemß 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB* jedenfalls dann nicht stand, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rckgewhranspruchs – wie hier – im Zeitpunkt der Rckgewhr nicht mehr Grundstckseigentmer ist. Nach dem Gesetz entscheidet der Kunde, ob eine Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung gelscht oder erneut verwendet werden soll. Er kann nmlich whlen, ob das Grundpfandrecht durch Lschung, durch Verzicht oder durch bertragung an ihn oder einen Dritten zurckgewhrt werden soll. Wenn der Kunde trotz eines Eigentumswechsels Inhaber des Rckgewhranspruchs bleibt, weil er gegenber der Bank weiter fr die gesicherten Forderungen haftet, kommt die Lschung nur dem neuen Grundstckseigentmer zugute (hier also dem frheren Mitgesellschafter des Beklagten). Jedenfalls in derartigen Fllen wird der Rckgewhranspruch infolge der Klausel faktisch ausgeschlossen und der Kunde gravierend benachteiligt; das Interesse der Bank, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen, kann dies nicht rechtfertigen. Das Kammergericht wird nun weitere Feststellungen treffen und gegebenenfalls klren mssen, ob sich die Bank die Grundschuld wieder beschaffen kann oder sich durch deren bertragung an eine andere Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat.

 

Demnach geht es zurck zum KG.

 

Wohngeldtabelle statt WAV Berlin- SG Berlin, Urteil vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/13

Nach der Unwirksamkeitserklrung der WAV Berlin stellt sich natrlich die Frage, inwiefern nun die entstandene Regelungslcke gefllt werden kann.

Hierzu bieten sich zwei Mglichkeiten an: Einerseits kann man auf den als „qualifiziert“ bezeichneten Mietspiegel von Berlin abstellen, sodann kann das Gericht auch versuchen eigene Erkenntnismglichkeiten ausschpfen und schlussendlich – wenn alle Ermittlungen fehlschlagen- in Anwendung der stndigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Tabellenbetrge zu 12 des Wohngeldgesetzes zzgl. eines Sicherheitszuschlages zzgl. Heizkosten bewilligen.

Hinsichtlich des „qualifizierten“ Mietspiegel bestehen aus ganz unterschiedlichen Grnden erhebliche Bedenken; in der Zivilgerichtsbarkeit wird momentan geprft, ob der Berliner Mietspiegel berhaupt ein qualifizierter ist .

Grundlegend stellt sich mir berhaupt die Frage, welche grundsicherungsrelevanten Schlsse sich aus einer fr ganz andere Zwecke gedachten Mietbersicht berhaupt ergeben. Denn wie man am Mietspiegel 2013 sieht, sind z.B. Angebotsmieten kaum in die bersicht eingeflossen (Endbericht Berliner Mietspiegel ).

Andererseits: Das SG Berlin hat mit Urteil vom 17.06.2014 S 173 AS 12742_13 ausfhrlich begrndet, warum aus dem Berliner Mietspiegel 2013 keine Ableitungen fr die angemessene Miete abgeleitet werden knnen, insbesondere sei hier auf Seite 9 ff. zu verweisen.

Kurzum folgt die Kammer auch meiner Rechtsansicht und der Ansicht des Klgers, daß es schlicht zu wenige Wohnungen fr diese Preise gibt und die Preissteigerungen nicht abgebildet sind.

Hieraus folgt, so die Kammer, daß unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten anzuwenden ist (so schon Urteil des SG Berlin vom Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12).

So begrßenswert die Begrndung des Urteiles im Einzelnen ist, geht das Gericht leider nicht auf den weiteren Vortrag des Klgers ein, daß er keine preiswerte Wohnung gefunden hat (mithin dieKostensenkung subjektiv unmglich war).Denn: wie das BSG (BSG, 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R) bereits entschieden hat, kann es in besonders angespannten Wohnungsmrkten sozusagen allein aufgrund der Angabe falscher Parameter zu einer Unwirksamkeit der Kostensenkung kommen.

Diese Frage wird jetzt in der Berufung geklrt.

Urteil des SG Berlin vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742_13

 

Sanktionen- objektive Grnde entschuldigen

Mit Beschluss vom 11.04.2014 hat das Sozialgericht Berlin wieder einmal klar gestellt, daß es fr die Nicht-Teilnahme an einer Maßnahme ausreicht, wenn objektiv wichtige Grnde vorliegen.

Das Gesetz fhrt in 31 SGB II auf,daß eine Sanktion dann nicht mglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muß nur objektive vorhanden (und beweisbar sein). Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfnger die Maßnahme abgebrochen, dem Maßnahmentrger und dem JobCenter dies jedoch nicht zeitnah mitgeteilt; wohl aber im Widerspruchsverfahren und im Anhrungsverfahren.

Das Sozialgericht hat die Sanktion fr rechtswidrig erkannt und die Beseitigung der Vollzugsfolgen (= Rckgngigmachung der Sanktion) angeordnet.

Fr den wichtigen Grund ist es insofern ausreichend, wenn dieser objektiv besteht.

Beschluss des Sozialgerichtes Berlin 11.04.2014-S 159 AS 6473/14 ER

 

 

KdU-Satzung im Landkreis Oder-Spree hchstwahrscheinlich rechtswidrig

Das SG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 17.04.2014 das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept fr die Kosten der Unterkunft als hchstwahrscheinlich rechtswidrig bezeichnet und einer Leistungsempfnger hhere Kosten der Unterkunft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt (Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 17.04.2014 hier zum download: SGFrankfurt S 20 AS 453_14ER. Das Gericht wies u.a. darauf hin, daß Zweifel am Vergleichsraum bestehen und die verwendeten Mietwerte zu alt seinen. Dies erfllt nicht die Vorgaben des 22 SGB II.

Es handelte sich hierbei brigens um ein Konzept von „Analyse und Konzepte“, die schon das SG Dresden jngst nicht berzeugen konnte (Urteil des SG Dresden vom 18.02.2014- S 38 AS 3442/13 ) .

Sehr erfreulich ist im brigen die Auffassung des Kammer, daß bereits eine 12 % Krzung des Regelsatzes den Antrag „zulssig“ macht. Insbesondere bei KdU-Sachen ist die Eilbedrftigkeit sehr umstritten: sie reicht von der Auffassung, daß eine Kndigungsklage bereits eingereicht sein muß bzw. sozusagen der Gerichtsvollzieher bereits vor der Tr stehen muß, bis hin zu eben jener Auffassung, daß bereits eine mehr als 10 %-Krzung des Regelsatzes fr eine Eilbedrftigkeit ausreicht. Letztere Auffassung ist nicht sehr weit verbreitet, wohl aber verfassungsrechtlich die einzig richtige.

Lustiges Randdetail: Vor nicht allzu langer Zeit galten in LOS noch hhere Mietwerte als heute (man ist geneigt zu sagen: bis heute); jetzt sollten dann neue, niedrigere Mietwerte fr ALG II-Empfnger gelten. Wie das mit den tatschlich ja gestiegenen Kosten fr Heizung und Betriebskosten und Miete im Rahmen der allgemeinen Inflation als solche einhergehen soll, ist bei einer realistischen Betrachtung der Sachlage nicht nachvollziehbar.

 

 

BSG erklrt WAV Berlin fr den Rechtskreis SGB XII fr unwirksam – B 14 AS 70/12 R –

Update 28.03.2014:

Das Urteil liegt jetzt in schriftlicher Form vor. Zur WAV bei SGB II-Empfnger sagt diese nichts aus.

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin fr Empfnger von Leistungen nach dem SGB XII fr unwirksam erklrt und damit in diesem Bereich verworfen.

Voraussetzung fr deren Geltung ist nach 35a SGB XII, dass in der Satzung nach 22a SGB II Sonderregelungen fr Personen mit einem besonderen Bedarf fr Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zustzlich auch die Bedarfe lterer Menschen bercksichtigt werden. Dem wird der einschlgige 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach 22a SGB II zu beachten sind.

Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatschlichen Erhebungen als Grundlage fr die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von lteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in 6 Abs 2 WAV genannte Erhhungsmglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatschliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 20 Nr 12 RdNr 171, 175: „keine Schtzung ins Blaue hinein“).

(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)

Das Urteil gilt ab sofort.
Update: Der Tenor ist hier B 14 AS 70/12 R nachlesbar

Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgefhrt hatte, daß nicht die nach 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mndlichen Verhandlung kurz dahingehend geußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen mssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
DIN EN 12831 tatschlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).

Bezeichnend ist, daß der Hrtefallzuschlag von 10 % nach 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfsstzen eine realistische Schtzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schtzung.

Nun gilt wohl fr die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlssiges Konzept fr die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.

Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.

Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfnger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.

Die Entscheidung ist nicht wirklich berraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas „unglcklich“ war).
Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.

Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

Update: Im Gegenteil, es scheint dort recht dunkel zu sein:

Anlsslich der gestrigen Verhandlung zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die Senatsverwaltung fr Gesundheit und Soziales mit:

Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht besttigt

Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten fr die Unterkunft und Heizung im Land Berlin, hat weiterhin Bestand. Gestern fand vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die mndliche Verhandlung in dem ersten Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) statt. Weder die Hhe der Richtwerte der WAV noch das schlssige Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage gestellt. Die WAV bleibt demnach gltig und kann weiterhin von den Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.

Das BSG wies in seiner mndlichen Urteilsverkndung darauf hin, dass die in der WAV formulierte bertragbarkeit auf das SGB XII angepasst werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegrndung wird die Senatsverwaltung fr Gesundheit und Soziales prfen, in welcher Form hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten fr Unterkunft und Heizung fr Empfngerinnen und Empfnger nach dem SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Hhe der vom BSG nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ndert sich die Hhe der Leistungen fr Unterkunft und Heizung fr die Betroffenen nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Bezirksmter versandt.

Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten fr Unterkunft und Heizung wurde mit dem gestrigen Urteil hchstrichterlich besttigt. Auch die Kritik an der bertragbarkeit auf das SGB XII ndert nichts an dem Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafr sprechen auch die Zahlen: Die Zahl der Umzge ist von Mai 2012 bis April 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350 gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von 23.582 auf 11.995 zurckgegangen. Die Befrchtungen der Kritiker, es werde zu Tausenden von Umzgen durch die neue Verordnung kommen, hat sich also nicht bewahrheitet.“

Quelle: http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html

Das die Leute nicht umziehen, weil selbst neue Wohnungen zu teuer sind, kommt dem Herrn Senator nicht mal ansatzweise in den Sinn.

 

Prozess verloren, dadurch gewonnen !(?)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend

Verordnung zur Bestimmung der Hhe der angemessenen Aufwendungen fr Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwlften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

zurckgewiesen und die Revision zugelassen.

Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgrnde vorliegen (die drften in den nchsten Tagen kommen) sttze ich meine vorlufige Bewertung auf die Pressemitteilung :

Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulssig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen („Leistungsstze fr Unterkunft und Heizung“) richtete.

Die „Verordnung zur Bestimmung der Hhe der angemessenen Aufwendungen fr Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwlften Buch Sozialgesetzbuch“ vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin fr Leistungsberechtigte nach dem SGB II („Hartz IV-Empfnger“) erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehrt nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Fr Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach 35a Satz 1 SGB XII erfllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung „Sonderregelungen fr Personen mit einem besonderen Bedarf fr Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zustzlich auch die Bedarfe lterer Menschen bercksichtigt werden“. Die WAV enthlt entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfllen die Hrteklauseln des 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen lterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehrt der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.

Weil der Normenkontrollantrag als unzulssig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prfung der in der WAV vorgesehenen Leistungsstze vorgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg

Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfnger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist. So taucht das SGB XII zwar in der berschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….

Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfnger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.

Der Tenor der Entscheidung verblfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.
Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurckweisung des Antrages lauten.

Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fllt ja nun nicht unter die WAV).

Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO fr die Normenkontrollklage fr das Sozialrecht als anwendbar erklrt hat.

Die Normenkontrollklage nach 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafr geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungsplne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu berprfen, die auf die
leistenden Verwaltung abzielen.

Meines Erachtens nach htte das Gericht auch aussprechen knnen, daß die WAV nicht auf Empfnger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf. Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung fr unwirksam erklren- werden die Urteilsgrnde zeigen.
Dann wird auch geprft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klren.

Dies sind aber prozessuale Fragen, die an dem materiellen Ergebnis:

Keine Anwendung der WAV auf Empfnger von Leistungen nach dem SGB XII

nichts ndern.

Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedrfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.

Und wieder sehen wir betroffen, der Vorhang fllt und alle Fragen offen

Update: Das BSG hat das Urteil „vom Kopf auf die Fße gestellt“ und die WAV im Rechtskreis SGB XII verworfen.