Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion

Nach dem SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 – S 147 AS 21183/14 ER gilt:

1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert,  einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.

2. Eine Regelung,  die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss   aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.
3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den § § 309 ff. BGB).

In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.

Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.

Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II „geschaffen“ worden sind.

 

Download:  SG Berlin, Beschluss vom 01.10.2014 – S 147 AS 21183/14 ER

Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

Wenn ein Leistungsempfänger die örtliche Zuständigkeit wechselt (und in Berlin ist dies der Fall, wenn man in einen anderen Bezirk verzieht), so werden in der Regel bereits bei der Anzeige des Umzuges die Leistungen durch das „alte“ JobCenter eingestellt. Man solle doch bitte einen Leistungsantrag beim „neuen“ JobCenter stellen.

Dies kann funktionieren, muß aber nicht.

Insbesondere wenn das JobCenter im  zuziehenden Bezirk hoffnungslos überlastet ist- immerhin muß ein neuer Hauptantrag gestellt werden- , kann es bis zu  mehreren Monaten dauern, bis das neue JobCenter leistet.

 

Das Sozialgesetzbuch X sieht hier bereits ganz weit vorne, nämlich in § 2 SGB X eine eindeutige Leistungszuweisung an das „alte“ JobCenter vor:

Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden.

Leider war diese Vorschrift dem JobCenter nicht bekannt. Und da sich in vorliegenden Fall das JobCenter M. auch nicht durch einen übersandten ähnlichen  Beschluss des SG Berlin   (in dem auch  das JobCenter N. beteiligt war) überreden ließ, die Leistungen ohne streitige Entscheidung zu zahlen, musste das SG Berlin mit  Beschluss vom 11.09.2014 diese Subsumtionsarbeit nochmals leisten.

Das SG Berlin stellt in seinem Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14  dann auch  fest:

 

§ 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine eigenständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage,in dem die Vorschrift einen Leistungsanspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen, nunmehr unzuständig gewordenen Leistungsträger begründet (von Wulffen/Schütze,SGB X, Kommentar zum SGB X, 8. Auflage 2014, § 2 Rdn. 15). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, eine typischerweise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leistungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 8/2034 zu Art. 1 §2; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.04.2011 – L 6 AS 45/10; zitiert nach juris)

Beschluss des SG Berlin Beschluss vom 11.09.2014 S147 AS 20920/14

 

 

Hätte man sich fast denken können.

 

 

Erfolg vor dem BGH: Zur Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Heute hat der Bundesgerichtshof erfreulicher Weise eine meinen Mandaten in den  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen einer großen deutschen Bank gegenüber verwendeten Klausel, die den  Anspruch den auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld auf deren Löschung beschränkt für unwirksam erklärt.

Die Zahlungsklage der Bank hatte vor dem LG Berlin Erfolg, die Berufung wurde nach § 522 ZPO durch das Kammergericht durch Beschluss  zurückgewiesen.

Hierauf wurde durch mich Prozeßkostenhilfe  für das Verfahren der Nichtzulassungbeschwerde beantragt, die der Bundesgerichtshof zuließ und die Sache konnte einem an dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt übergeben werden.

 

Aus der Pressmitteilung  zum Sachverhalt und den Gründen.

Im Dezember  2005 schied der Beklagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein früherer Mitgesellschafter Alleineigentümer des Grundstücks. Im Juli  2008 kündigte die Bank das Darlehen und trat die Grundschuld ohne Beteiligung des Beklagten im Zuge einer Umschuldung der weiteren gesicherten Darlehen an eine andere Bank ab. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung des verbleibenden Darlehensbetrags von 48.517,50 €. Der Beklagte meint, er müsse nur gegen Rückgewähr der Grundschuld zahlen. Er hafte im Innenverhältnis zu seinem früheren Mitgesellschafter nicht (mehr) und müsse das Grundpfandrecht als Sicherung für seine Regressforderungen erhalten.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben, ohne ein solches Zurückbehaltungsrecht zu berücksichtigen; die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht durch einstimmigen Beschluss gemäß §  522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts zugelassen. Heute hat er den Beschluss des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten kann nach den bisherigen Feststellungen nicht verneint werden. Insbesondere steht die in der Sicherungsabrede enthaltene vorformulierte Bestimmung nicht entgegen, wonach die Rückgewähr durch Löschung der Grundschuld erfolgt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Sie widerspricht dem gesetzlichen Leitbild und hält der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §  307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB*  jedenfalls dann nicht stand, wenn sie sich auch auf Fallkonstellationen erstreckt, in denen der Inhaber des Rückgewähranspruchs – wie hier – im Zeitpunkt der Rückgewähr nicht mehr Grundstückseigentümer ist. Nach dem Gesetz entscheidet der Kunde, ob eine Grundschuld nach Tilgung der gesicherten Forderung gelöscht oder erneut verwendet werden soll. Er kann nämlich wählen, ob das Grundpfandrecht durch Löschung, durch Verzicht oder durch Übertragung an ihn oder einen Dritten zurückgewährt werden soll. Wenn der Kunde trotz eines Eigentumswechsels Inhaber des Rückgewähranspruchs bleibt, weil er gegenüber der Bank weiter für die gesicherten Forderungen haftet, kommt die Löschung nur dem neuen Grundstückseigentümer zugute (hier also dem früheren Mitgesellschafter des Beklagten). Jedenfalls in derartigen Fällen wird der Rückgewähranspruch infolge der Klausel faktisch ausgeschlossen und der Kunde gravierend benachteiligt; das Interesse der Bank, die Vertragsabwicklung zu vereinfachen, kann dies nicht rechtfertigen. Das Kammergericht wird nun weitere Feststellungen treffen und gegebenenfalls klären müssen, ob sich die Bank die Grundschuld wieder beschaffen kann oder sich durch deren Übertragung an eine andere Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat.

 

Demnach geht es zurück zum KG.

 

Wohngeldtabelle statt WAV Berlin- SG Berlin, Urteil vom 17.06.2014 – S 173 AS 12742/13

Nach der Unwirksamkeitserklärung der WAV Berlin stellt sich natürlich die Frage, inwiefern nun die entstandene Regelungslücke gefüllt werden kann.

Hierzu bieten sich zwei Möglichkeiten an: Einerseits kann man auf den als „qualifiziert“ bezeichneten Mietspiegel von Berlin abstellen, sodann kann das Gericht auch versuchen eigene Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen und schlussendlich – wenn alle Ermittlungen fehlschlagen- in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Tabellenbeträge zu §12 des Wohngeldgesetzes zzgl. eines Sicherheitszuschlages zzgl. Heizkosten bewilligen.

Hinsichtlich des „qualifizierten“ Mietspiegel  bestehen aus ganz unterschiedlichen Gründen erhebliche Bedenken; in der Zivilgerichtsbarkeit wird momentan geprüft, ob der Berliner Mietspiegel überhaupt ein qualifizierter ist  .

Grundlegend stellt sich mir  überhaupt die Frage, welche grundsicherungsrelevanten Schlüsse sich aus einer für ganz andere Zwecke gedachten Mietübersicht überhaupt ergeben. Denn wie man am Mietspiegel  2013 sieht, sind z.B. Angebotsmieten kaum in die Übersicht eingeflossen (Endbericht Berliner Mietspiegel ).

Andererseits:  Das SG Berlin hat mit Urteil vom 17.06.2014  S 173 AS 12742_13 ausführlich begründet, warum aus dem Berliner Mietspiegel 2013 keine Ableitungen für die angemessene Miete abgeleitet werden können, insbesondere sei hier auf  Seite 9 ff. zu verweisen.

Kurzum folgt die Kammer auch meiner Rechtsansicht und der Ansicht des Klägers, daß es schlicht zu  wenige Wohnungen  für diese Preise gibt und die Preissteigerungen nicht abgebildet sind.

Hieraus folgt, so die Kammer, daß unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes die Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitzuschlages von 10 % zzgl. den Heizkosten anzuwenden ist (so schon Urteil des SG Berlin vom  Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12).

So begrüßenswert die Begründung des Urteiles im Einzelnen ist, geht das Gericht leider nicht auf den weiteren Vortrag des Klägers ein, daß er keine preiswerte Wohnung gefunden hat (mithin dieKostensenkung subjektiv unmöglich war).Denn: wie das BSG (BSG, 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R)  bereits entschieden hat, kann es in besonders angespannten Wohnungsmärkten sozusagen allein aufgrund der Angabe falscher Parameter zu einer Unwirksamkeit der Kostensenkung kommen.

Diese Frage wird jetzt in der Berufung geklärt.

Urteil des SG Berlin vom 17.06.2014 –  S 173 AS 12742_13

 

Sanktionen- objektive Gründe entschuldigen

Mit Beschluss vom 11.04.2014 hat das Sozialgericht Berlin wieder einmal klar gestellt, daß es für die Nicht-Teilnahme an einer Maßnahme ausreicht, wenn objektiv wichtige Gründe vorliegen.

Das Gesetz führt in § 31 SGB II  auf,daß eine Sanktion dann nicht möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muß nur objektive vorhanden (und beweisbar sein). Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfänger die Maßnahme abgebrochen, dem Maßnahmenträger und dem JobCenter dies jedoch nicht zeitnah mitgeteilt; wohl aber im Widerspruchsverfahren und im Anhörungsverfahren.

Das Sozialgericht hat die Sanktion für rechtswidrig erkannt und die Beseitigung der Vollzugsfolgen (= Rückgängigmachung der Sanktion) angeordnet.

Für den wichtigen Grund ist es insofern  ausreichend, wenn dieser objektiv besteht.

Beschluss des Sozialgerichtes  Berlin 11.04.2014-S 159 AS 6473/14 ER

 

 

KdU-Satzung im Landkreis Oder-Spree höchstwahrscheinlich rechtswidrig

Das SG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 17.04.2014 das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept für die Kosten der Unterkunft als höchstwahrscheinlich rechtswidrig bezeichnet und einer Leistungsempfänger höhere Kosten der Unterkunft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt (Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 17.04.2014 hier zum download:  SGFrankfurt S 20 AS 453_14ER. Das Gericht wies u.a. darauf hin, daß Zweifel am  Vergleichsraum bestehen und die verwendeten Mietwerte zu alt seinen. Dies erfüllt nicht die Vorgaben des § 22 SGB II.

Es handelte sich hierbei übrigens um ein Konzept von „Analyse und Konzepte“, die schon das SG Dresden jüngst nicht überzeugen konnte (Urteil des SG Dresden vom 18.02.2014-  S 38 AS 3442/13  ) .

Sehr erfreulich ist im übrigen die Auffassung des Kammer, daß bereits eine 12 % Kürzung des Regelsatzes den Antrag „zulässig“ macht. Insbesondere bei KdU-Sachen ist die Eilbedürftigkeit sehr umstritten: sie reicht von der Auffassung, daß eine Kündigungsklage bereits eingereicht sein muß bzw. sozusagen der Gerichtsvollzieher bereits vor der Tür stehen muß,  bis hin zu eben jener Auffassung, daß bereits eine mehr als 10 %-Kürzung des Regelsatzes für eine Eilbedürftigkeit ausreicht. Letztere Auffassung ist nicht sehr weit verbreitet, wohl aber verfassungsrechtlich die einzig richtige.

Lustiges Randdetail: Vor nicht allzu langer Zeit galten in LOS noch höhere Mietwerte als heute (man ist geneigt zu sagen: bis heute); jetzt  sollten dann neue, niedrigere Mietwerte für ALG II-Empfänger gelten. Wie das mit den tatsächlich ja gestiegenen Kosten für Heizung und Betriebskosten und Miete im Rahmen der allgemeinen Inflation  als solche einhergehen soll, ist bei einer realistischen Betrachtung der Sachlage nicht nachvollziehbar.

 

 

BSG erklärt WAV Berlin für den Rechtskreis SGB XII für unwirksam – B 14 AS 70/12 R –

Update 28.03.2014:

Das Urteil liegt jetzt in schriftlicher Form vor. Zur WAV bei SGB II-Empfänger sagt diese nichts aus.

Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.

Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.

Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: „keine Schätzung ins Blaue hinein“).

(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)

Das Urteil gilt ab sofort.
Update: Der Tenor ist hier B 14 AS 70/12 R nachlesbar

Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).

Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.

Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.

Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.

Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.

Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas „unglücklich“ war).
Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.

Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

Update: Im Gegenteil, es scheint dort recht dunkel zu sein:

Anlässlich der gestrigen Verhandlung zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit:

Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht bestätigt

Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für die Unterkunft und Heizung im Land Berlin, hat weiterhin Bestand. Gestern fand vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die mündliche Verhandlung in dem ersten Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) statt. Weder die Höhe der Richtwerte der WAV noch das schlüssige Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage gestellt. Die WAV bleibt demnach gültig und kann weiterhin von den Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.

Das BSG wies in seiner mündlichen Urteilsverkündung darauf hin, dass die in der WAV formulierte Übertragbarkeit auf das SGB XII angepasst werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung wird die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales prüfen, in welcher Form hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten für Unterkunft und Heizung für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Höhe der vom BSG nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ändert sich die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Betroffenen nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Bezirksämter versandt.

Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt. Auch die Kritik an der Übertragbarkeit auf das SGB XII ändert nichts an dem Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafür sprechen auch die Zahlen: Die Zahl der Umzüge ist von Mai 2012 bis April 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350 gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von 23.582 auf 11.995 zurückgegangen. Die Befürchtungen der Kritiker, es werde zu Tausenden von Umzügen durch die neue Verordnung kommen, hat sich also nicht bewahrheitet.“

Quelle: http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html

Das die Leute nicht umziehen, weil selbst neue Wohnungen zu teuer sind, kommt dem Herrn Senator nicht mal ansatzweise in den Sinn.

 

Prozess verloren, dadurch gewonnen !(?)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend

Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :

Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen („Leistungssätze für Unterkunft und Heizung“) richtete.

Die „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II („Hartz IV-Empfänger“) erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung „Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden“. Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.

Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg

Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist. So taucht das SGB XII zwar in der Überschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….

Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.

Der Tenor der Entscheidung verblüfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.
Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurückweisung des Antrages lauten.

Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fällt ja nun nicht unter die WAV).

Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in § 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO für die Normenkontrollklage für das Sozialrecht als anwendbar erklärt hat.

Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafür geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungspläne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu überprüfen, die auf die
leistenden Verwaltung abzielen.

Meines Erachtens nach hätte das Gericht auch aussprechen können, daß die WAV nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf. Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung für unwirksam erklären- werden die Urteilsgründe zeigen.
Dann wird auch geprüft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klären.

Dies sind aber prozessuale Fragen, die an dem materiellen Ergebnis:

Keine Anwendung der WAV auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII

nichts ändern.

Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedürfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.

Und wieder sehen wir betroffen, der Vorhang fällt und alle Fragen offen

Update: Das BSG hat das Urteil „vom Kopf auf die Füße gestellt“ und die WAV im Rechtskreis SGB XII verworfen.

Hintergründe zur Normenkontrollklage gegen die Wohnaufwendungenverordnung in Berlin

Ich vertrete zur Zeit einen Empfänger vor Leistungen nach dem SGB XII – (Grundleistungsempfänger wegen Erwerbsunfähigkeit) vor dem Landessozialgericht Berlin -Brandenburg in einer Normenkontrollklage gegen die

Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

Normenkontrollklagen richten sich gegen die gesamte Verordnung und sind damit weitreichender als Anfechtungs-oder Verpflichtungsklagen.

Das Aktenzeichen bei dem Landessozialgericht ist L 36 AS 1162 /12 NK, ein Urteil wird am 21.08.2012 erwartet.

Zu den Hintergründen und dem Ablauf des Verfahrens:
Mein Mandant ist erwerbsunfähig und erhält Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, seine Miete in der angemessenen großen Wohnung beträgt 444 €.

Er hat mich mit einer Normenkontrollklage beauftragt.

Nach den § § 22a ff. SGB II hat das Land Berlin die Satzungsermächtigung zum Erlass einer allgemeinverbindlichen Verordnung zur Bestimmung der angemessenen Miete. Bislang war dies nur in nur einer für die Behörde bindenden Verordnung geregelt (der sog. AV Wohnen). Da es jedoch regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten kam, inwiefern dieses internen Regeln richtig anwendet werden, hat man sich entschlossen, eine für alle gesetzmäßig geltenden Verordnung zu erlassen.

Gegen diese Verordnung kann im Wege der Normenkontrolle vorgegangen werden ( § 55 a SGG) .

Mit Antrag vom 06.05.2012 wurde der Antrag eingereicht. Da die nicht-richterlicher Mitarbeiter der Eingangsregistratur des Landessozialgerichtes zu diesem Zeitpunkt § 55a SGG wohl nicht kannten haben sie die Antragsschrift an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet, worauf der Richter am SG die Zurückleitung an das LSG veranlasste und der Antrag somit am 15.05.2012 dort einging.

Im ersten Schriftsatz wurde die Verordnung dahingehend angegriffen, daß es in Berlin praktisch keine Wohnungen zu solchen Mietpreisen gibt. Wohnungen zu solchen Preisen sind nur in sehr wenigen Bezirken vorhanden, was wiederum zu sozialen Brennpunkten führt und § 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II widerspricht.
Die Datenbasis hinsichtlich der warmen und kalten Betriebskosten falsch ist (der bundesweite Betriebskostenspiegel ist für Berlin nicht aussagekräftig, da die Baustruktur in Berlin deutlich von dem und selbst das LSG Berlin-Brandenburg weiß nicht so recht, welche kalten Betriebskosten angemessen sind- es existiert hierzu eine unterschiedliche Rechtsprechung zweier Senate).

Wie jedoch bereits bemerkt ist der Antragsteller SGB XII-Empfänger. Es stellt sich also, dies kam dann in der mündlichen Verhandlung vor allem zur Sprache, ob die WAV überhaupt den Kriterien des § 35a SGB XII gerecht wird, also die Bedarfe für Grundsicherungsempfänger richtig erfasst.

Die Stellungnahme des Vertreters des Berliner Senates waren hierzu wenig überzeugend und ich habe den Eindruck gewonnen, als habe man die SGB XII -Empfänger in der Verordnung „vergessen“. Die Anwendbarkeit auf SGB XII-Empfänger ergibt sich z.B. nur aus der Überschrift der Verordnung.

Das LSG Berlin-Brandenburg wird am 21.08.2012 seine Entscheidung verkünden. Ich werde Sie hier mitteilen.

P.S.: Der Kurznahme der Verordnung sorgt für allerlei Probleme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Name auch dementsprechend entfremdet. Sprachlich glatter wäre sicherlich Wohnungsaufwendungenverordnung oder Wohnaufwendungsverordnung.