Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin- Nächste Runde

Jetzt liegt auch für die Allgemeinheit die Begründung des Normenkontrollantrages vor.
(Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.08.2012 Az.: L 36 AS 1162/12 NK-pdf).

Das Gericht versteckt die für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII relevanteste Information zur WAV Berlin auf Seite 8 des Urteils:

2. Die WAV ist auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII – im Bereich der Sozialhilfe – nicht anwendbar.

Dem Verordnungsgeber der WAV Berlin ist daher aufgegeben, ein neues schlüssiges Konzept für SGB XII-Empfänger zu entwickeln.

Dennoch wurde die Normenkontrollklage gegen die Satzung abgewiesen, da dem Kläger die Antragsbefugnis fehlt (weil ja die WAV Berlin im Rahmen des SGB XII nicht anwendbar ist) .

Hierzu führt das Gericht aus:

Soweit diese vom BVerwG vielfach verwendete Formulierung einschließen sollte, dass auch die rechtliche Betroffenheit nur nach dem Möglichkeitsmaßstab beurteilt werden soll (so anscheinend BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4/00), folgt der Senat dem aus den nachfolgenden Erwägungen jedenfalls für den (hier gegebenen) Fall nicht, dass die Geltung der zur Überprüfung gestellten Norm für den Antragsteller (dh nicht nur die Beeinträchtigung einer wie auch immer begründeten Rechtsstellung) in Frage steht und von der Anwendung einer Norm abhängt (hier: § 35a SGB XII), die nicht Teil des zu überprüfenden untergesetzlichen Normkomplexes ist. Insoweit ist entscheidend, dass die zur Überprüfung gestellte Norm bei rechtlich zutreffender Betrachtung Anwendung findet, da ansonsten der Zugang zum Normenkontrollverfahren von einer nicht (bzw zutreffend nur in Verfahren des Individualrechtsschutzes) auf ihre Rechtmäßigkeit hinterfragbaren Verwaltungspraxis abhinge.“

Vorangeschickt: Um Verwaltungsakte oder Satzungen anzugreifen bedarf es der Möglichkeit, daß diese staatlichen Akte den Kläger in seinen Rechten verletzten (die Juristen nennen dies „Möglichkeitstheorie“, sie steht nicht im Gesetz, ergibt sich aber aus diesem, wenn z.B. § 42 VwGO bestimmt, daß man „betroffen“ in eigenen Rechten sein muß).

Nach meiner Rechtsansicht weicht das LSG hier jedoch von den gefestigten Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Möglichkeitstheorie ohne vernünftigen Grund ab.
Dies führt dann dazu, daß dem Kläger hier eine Sachentscheidung über die Frage, ob denn nun die Unterkunftskosten nach der WAV richtig berechnet worden sind vorenthalten sind.

Insofern wurde nun die durch das LSG zugelassenen Revision zum Bundessozialgericht eingelegt und bereits begründet.

Das Bundessozialgericht kann nun entweder der Rechtsprechung des LSG folgen, das Urteil aufheben und selbst entscheiden oder die Sache an das LSG zurückverweisen.