Rechtswissenschaft in Bildern….

Heute:

Die Beweislast für die Mehrvergütung von Überstunden des Fernfahrers

Das LAG Schleswig-Holstein hat bezüglich der Beweislast für Überstundenvergütung des Arbeitnehmers im Transportgewerbe folgende Beweislastregeln judiziert (u. a 5 Sa 38/05 aber auch 4 Sa 291/97):

Fordert ein Berufskraftfahrer Mehrarbeitsvergütung, dann muss er im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Hierzu ist erforderlich, dass er den Arbeitsbeginn, etwaige Vorbereitungstätigkeiten (Fahrzeugwartung, Ladung), Fahrtbeginn; Fahrtstrecke, arbeitszeitverlängernde Vorkommnisse (Stau, Umleitungen); Zeiten etwaiger Fahrtunterbrechungen (Pausen, polizeiliche Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugpanne), Ankunftszeit sowie Abschlusstätigkeiten (Wagenpflege, Entladung, Schriftverkehr) angibt. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Im Rahmen der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung kommt der Vorlage von Tachoscheiben (Fahrtenschreiberaufzeichnungen) nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft zu.

Gut. Abgesehen davon, dass in der Regel der Arbeitgeber auch weiß, wie seine Arbeitnehmer sich im Betriebsablauf verhalten und das BAG deshalb dem Arbeitnehmer nur die Beweislast insofern auferlegt, als dass er im

einzelnen darlegen (hat), an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Diese gestufte Darlegungs- und Beweislast besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz nicht am Ort der Betriebsstätte hat.

(Urteil vom 17. 4. 2002 – 5 AZR 644/ 00).

Zum Thema: Ein erfolgreicher Beweisantritt nach dem LAG kann dann in etwa so aussehen:
beweislast

Heizpilze , atomwaffenfreie Zonen und Kassel

Obgleich es jetzt wärmer wird, dürfte wohl die Frage nach einem Heizpilzverbot in den sechs Berliner Bezirken sich immer noch stellen.

Eine Schwalben macht noch keinen Sommer (sog. Schwalbentheorie)

Scheinbar werden den Gastwirten Sondernutzungsgenehmigungen mit der Auflage erteilt, keine Heizpilze aufzustellen. Eine Nebenbestimmung darf jedoch nur solche Zwecke verfolgen, die auch eine Versagung der Sondernutzungserlaubnis tragen könnten.

Hier beginnt das Problem:

Nach § 11 BerlStrG ist eine Sondernutzungserlaubnis in der Regel zu erteilen, soweit nicht überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen; d.h. ein Fall intendieren Ermessens. Es war auch Absicht des Landesgesetzgebers ein möglichst schnellen Weg zu Sondernutzungen zu schaffen.

Nun mag man hier hier der selben Meinung wie die Bezirke sein, die den Schutz polarer Bären als öffentliches Interesse ansehen. Also den Umweltschutz, überhaupt und so.

Zweifelhaft.

Erst einmal wäre hier darauf zu verweisen, dass nur straßenbezogene öffentliche Interessen eine Einschränkung von Sondernutzungen zulassen. Die Einschränkung ist erforderlich, immerhin handelt es sich hier um Straßenrecht.

Und: Nicht ersichtlich. Die Dinger stören nicht mehr, als die sie umgebenden Tische.

Stadtplanerische Gründe gehen auch. Ebenso nicht ersichtlich- bei den drei, vier Gestaltungssatzungen in Berlin.

Also: solange die Eisbären gefahrlos Pinguine in Berlin durch die Straßen jagen können (Straßenbezug!), sind Heizpilze o.k.

Vielmehr erinnert mich das an die Gemeinden, die sich zur atomwaffenfreien Zone erklärt haben, oder aber an Kassel, welches McD. mit einer Verpackungssteuer belegen wollte.

Hierzu urteilte das BVerfG 1997, dass nach dem (*juristischen Hase aus dem Hut zauber*) umweltrechtlichen Kooperationsprinzip bundespolitische Entscheidungen (Einwegverpackungen sind o.k.) nicht durch Einzelmaßnahmen unterlaufen werden dürfte (verkürzt gesprochen).

Für Treibhausgase hält der Bundesgesetzgeber nun ein ganz eigenes Instrument zur Vermeidung von jenen bereit: das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz).

Da fallen Heizpilze nicht drunter. Im Gegenteil: die Dinger sind erlaubnisfrei zu erwerben und im Rahmen des § 22 BImSchG zu betreiben.

Es dürfte demnach schwer fallen, etwas, was grundsätzlich bundesrechtlich erlaubt ist, auf nicht-straßenbezogene Art zu verbieten.
Schauen, was bei den angekündigten Klagen bei rumkommt.

Juristen als Legastheniker des Fortschritts

Beim Betrachten der Internetauftritte der rechtsberatenden Konkurrenz ist auffällig, wieviele qualifizierte Mandatsträger zwar lizenzfreie Bilder nutzen, die Nutzungsbindungen aber nicht lesen.
Insbesondere der Passus, dass der Fotograf des Bildes zu nennen ist, scheinen viele Kollegen zu überlesen.
Hoffen wir, dass sie den Verträgen ihrer Mandantschaft mehr Zeit widmen.
Auch ein Klassiker sind Hinweise auf Zulassungen bei bestimmten Gerichten, die nur noch als rechtshistorisch- die § §18,20 BRAOG sind gestrichen- zu bewerten sind („Zugelassen als Rechtsanwalt bei Kammergericht“ pp.).

Das kann aber recht schnell recht teuer werden da hier Verstoß gegen § § 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG vorliegen kann ( LG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08, LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08 ).

(Die obige Feststellung stammt von Hoeren, NJW, 2001 S. 1184f.)