Zugang zu Telefonliste und e-mail-Adressen des Sozialgericht Berlin

Mein Mandant wollte es ganz genau wissen, und beantragte beim Sozialgericht Berlin die Herausgabe einer aktuellen Telefonliste und der e-mail-Adressen der Mitarbeiter mit Bürgerkontakt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Berlin.

Nachdem die Präsidentin des Sozialgerichtes diesen Antrag ablehnte und mein Mandant auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Das Verwaltungsgericht Berlin sieht jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der Listen, jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitarbeiter.

Das Urteil „arbeitet“ sich geradezu schulbuchmäßig an den Tatbestandsmerkmalen des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin ab und kommt zu dem Schluss:

 

Eine bei Gericht geführte Telefonliste bzw. e-mail-Adressliste ist eine Akte im Sinne des IFG Berlin.  

Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz enthält  keinen Ausschlussgrund für Fälle, in denen das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit (u.a. die Funktionsfähigkeit des Gerichts) beeinträchtigen könnte

Einziger Ausschlussgrund ist insofern § 6 IFG Berlin (Schutz personenbezogener Daten) . § 6 IFG Bln verlangt eine Abwägung des Informationsinteresse mit der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen. Vorliegend setzt dies jedoch eine Beteiligung der Beschäftigten des Sozialgerichtes voraus.

M.a.W.: ehe der Antrag auf Überlassung der Listen ablehnt worden war, hätten zuvor die Betroffenen zustimmen müssen. Dies hat vorliegend nicht stattgefunden.

 

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.11.2015 VG 2 K 44.14