KdU-Satzung im Landkreis Oder-Spree höchstwahrscheinlich rechtswidrig

Das SG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 17.04.2014 das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept für die Kosten der Unterkunft als höchstwahrscheinlich rechtswidrig bezeichnet und einer Leistungsempfänger höhere Kosten der Unterkunft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt (Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 17.04.2014 hier zum download:  SGFrankfurt S 20 AS 453_14ER. Das Gericht wies u.a. darauf hin, daß Zweifel am  Vergleichsraum bestehen und die verwendeten Mietwerte zu alt seinen. Dies erfüllt nicht die Vorgaben des § 22 SGB II.

Es handelte sich hierbei übrigens um ein Konzept von „Analyse und Konzepte“, die schon das SG Dresden jüngst nicht überzeugen konnte (Urteil des SG Dresden vom 18.02.2014-  S 38 AS 3442/13  ) .

Sehr erfreulich ist im übrigen die Auffassung des Kammer, daß bereits eine 12 % Kürzung des Regelsatzes den Antrag „zulässig“ macht. Insbesondere bei KdU-Sachen ist die Eilbedürftigkeit sehr umstritten: sie reicht von der Auffassung, daß eine Kündigungsklage bereits eingereicht sein muß bzw. sozusagen der Gerichtsvollzieher bereits vor der Tür stehen muß,  bis hin zu eben jener Auffassung, daß bereits eine mehr als 10 %-Kürzung des Regelsatzes für eine Eilbedürftigkeit ausreicht. Letztere Auffassung ist nicht sehr weit verbreitet, wohl aber verfassungsrechtlich die einzig richtige.

Lustiges Randdetail: Vor nicht allzu langer Zeit galten in LOS noch höhere Mietwerte als heute (man ist geneigt zu sagen: bis heute); jetzt  sollten dann neue, niedrigere Mietwerte für ALG II-Empfänger gelten. Wie das mit den tatsächlich ja gestiegenen Kosten für Heizung und Betriebskosten und Miete im Rahmen der allgemeinen Inflation  als solche einhergehen soll, ist bei einer realistischen Betrachtung der Sachlage nicht nachvollziehbar.

 

 

Zwangsrente III

Und abermals wurde  mit dem Sozialgericht  Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den § 12a SGB II, § 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014  S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht führt aus:

„Gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der  Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungsträger  einen Antrag stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die  Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die  Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung.  Der Antragsgegner muss daher seine  Gründe für die Verpflichtung  der Antragstellerin zur Rentenantragstellung  bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausübung sind etwa die  voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss  oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung  eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte  als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach   § § 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente –  regelmäßig mit Abschlägen verbunden    Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem  Bescheid vom 6. März 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 :  Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthält Ausführungen, die erkennen  lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt“.

Tatsächlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwägung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wäre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten hätten.

Zum Weiterlesen:

“Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Zwangsverrentung mit 63 (II)