KdU-Satzung im Landkreis Oder-Spree hchstwahrscheinlich rechtswidrig

Das SG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 17.04.2014 das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept fr die Kosten der Unterkunft als hchstwahrscheinlich rechtswidrig bezeichnet und einer Leistungsempfnger hhere Kosten der Unterkunft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt (Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 17.04.2014 hier zum download: SGFrankfurt S 20 AS 453_14ER. Das Gericht wies u.a. darauf hin, daß Zweifel am Vergleichsraum bestehen und die verwendeten Mietwerte zu alt seinen. Dies erfllt nicht die Vorgaben des 22 SGB II.

Es handelte sich hierbei brigens um ein Konzept von „Analyse und Konzepte“, die schon das SG Dresden jngst nicht berzeugen konnte (Urteil des SG Dresden vom 18.02.2014- S 38 AS 3442/13 ) .

Sehr erfreulich ist im brigen die Auffassung des Kammer, daß bereits eine 12 % Krzung des Regelsatzes den Antrag „zulssig“ macht. Insbesondere bei KdU-Sachen ist die Eilbedrftigkeit sehr umstritten: sie reicht von der Auffassung, daß eine Kndigungsklage bereits eingereicht sein muß bzw. sozusagen der Gerichtsvollzieher bereits vor der Tr stehen muß, bis hin zu eben jener Auffassung, daß bereits eine mehr als 10 %-Krzung des Regelsatzes fr eine Eilbedrftigkeit ausreicht. Letztere Auffassung ist nicht sehr weit verbreitet, wohl aber verfassungsrechtlich die einzig richtige.

Lustiges Randdetail: Vor nicht allzu langer Zeit galten in LOS noch hhere Mietwerte als heute (man ist geneigt zu sagen: bis heute); jetzt sollten dann neue, niedrigere Mietwerte fr ALG II-Empfnger gelten. Wie das mit den tatschlich ja gestiegenen Kosten fr Heizung und Betriebskosten und Miete im Rahmen der allgemeinen Inflation als solche einhergehen soll, ist bei einer realistischen Betrachtung der Sachlage nicht nachvollziehbar.

 

 

Zwangsrente III

Und abermals wurde mit dem Sozialgericht Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den 12a SGB II, 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014 S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht fhrt aus:

„Gemß 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begrndung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behrde bei der Ausbung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungstrger einen Antrag stellt, steht grundstzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung. Der Antragsgegner muss daher seine Grnde fr die Verpflichtung der Antragstellerin zur Rentenantragstellung bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausbung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Hhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss oder dauerhafte Krankheit zu bercksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu bercksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente – regelmßig mit Abschlgen verbunden Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem Bescheid vom 6. Mrz 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. Mrz 2014 : Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthlt Ausfhrungen, die erkennen lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausbung des Ermessens erfllt“.

Tatschlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwgung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten htten.

Zum Weiterlesen:

“Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Zwangsverrentung mit 63 (II)