Das SG Frankfurt/Oder hat mit Beschluss vom 17.04.2014 das im Landkreis Oder-Spree (in diesem Fall: Erkner) verwendete Konzept fr die Kosten der Unterkunft als hchstwahrscheinlich rechtswidrig bezeichnet und einer Leistungsempfnger hhere Kosten der Unterkunft im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt (Beschluss des SG Frankfurt/Oder vom 17.04.2014 hier zum download: SGFrankfurt S 20 AS 453_14ER. Das Gericht wies u.a. darauf hin, daß Zweifel am Vergleichsraum bestehen und die verwendeten Mietwerte zu alt seinen. Dies erfllt nicht die Vorgaben des 22 SGB II.
Es handelte sich hierbei brigens um ein Konzept von „Analyse und Konzepte“, die schon das SG Dresden jngst nicht berzeugen konnte (Urteil des SG Dresden vom 18.02.2014- S 38 AS 3442/13 ) .
Sehr erfreulich ist im brigen die Auffassung des Kammer, daß bereits eine 12 % Krzung des Regelsatzes den Antrag „zulssig“ macht. Insbesondere bei KdU-Sachen ist die Eilbedrftigkeit sehr umstritten: sie reicht von der Auffassung, daß eine Kndigungsklage bereits eingereicht sein muß bzw. sozusagen der Gerichtsvollzieher bereits vor der Tr stehen muß, bis hin zu eben jener Auffassung, daß bereits eine mehr als 10 %-Krzung des Regelsatzes fr eine Eilbedrftigkeit ausreicht. Letztere Auffassung ist nicht sehr weit verbreitet, wohl aber verfassungsrechtlich die einzig richtige.
Lustiges Randdetail: Vor nicht allzu langer Zeit galten in LOS noch hhere Mietwerte als heute (man ist geneigt zu sagen: bis heute); jetzt sollten dann neue, niedrigere Mietwerte fr ALG II-Empfnger gelten. Wie das mit den tatschlich ja gestiegenen Kosten fr Heizung und Betriebskosten und Miete im Rahmen der allgemeinen Inflation als solche einhergehen soll, ist bei einer realistischen Betrachtung der Sachlage nicht nachvollziehbar.