Keine bestandskräftigen Bescheide dieses Jahr….

Wie in diesem Beitrag ausgeführt sind alle (soweit ersichtlich) Bescheide der JobCenter in Bezug auf die Belehrung falsch. Die hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt. Insbesondere wenn Bescheide ergehen, deren Konsequenzen erst später als Monat eintreten (zB Versagungsbescheide oder Mietabsenkungen), blieb bislang nur der Weg einen Überprüfungsantrag zu stellen und bis zu sechs Monate auf die Entscheidung abzuwarten; auch sind weitere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen bestandskräftige Bescheide (also jede, die nicht fristgerecht angefochten worden sind) sehr eingeschränkt (zB bei Eilverfahren vor dem Sozialgericht).

Nunmehr hat das Sozialgericht Berlin in einem Beschluss bestätigt, dass die augenblickliche Belehrung unzutreffend ist:

(…) entgegen der Auffassung des Beklagte war die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6.2.2024 unrichtig, so dass nicht die Monatsfrist des§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG, sondern die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG galt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6.2.2024 berücksichtigt nicht die seit 1.1.2024 geltende Neuregelung des § 36a SGB I (…)

Beschluss des SG Berlin vom 11.10.2024- S 142 AS 2627/24

Beantragen Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente!

Meinem Eindruck nach kommt es nach längerer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII fast schon reflexhaft vom JobCenter zum Aufforderungsschreiben, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.

Leider geht da von Seiten der Behörde einiges durcheinander, da Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähig vollkommen andere Voraussetzungen haben. Auch wurden schon Leistungsbezieher aufgefordert, die gar keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, weil diese ga nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Um dies zu klären, sieht das Gesetz in § 44a SGB II ein besonderes Verfahren vor, welches aber in der Praxis kaum angewandt wird.

M.a.W.: diese Aufforderungsschreiben sind in der Regel rechtswidrig. Gleichfalls rechtswidrig ist der unterschwellige Druck der vermittelt wird, dass eventuell Leistungen nicht weitergezahlt werden.

Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 25.10.208 – S 121 AS 10417/18 ER- nun nochmals betont, dass das Verfahren nach § 44a SGB II einzuhalten ist:

Eingangs ist der Verweis auf Leistungen nach dem SGB XII nicht zutreffend:

 

Dies ergibt sich in Bezug auf die Aufforderung zur Stellung eines Antrages auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bereits daraus, dass es sich bei diesen nicht um eine den SGB II Leistungen vorrangige Leistung handelt.

Sodann fehlt eben das Verfahren:

Zudem wäre der Antragsgegner wie oben dargelegt aufgrund der gutachterlichen Stellung- nahme nach § 44a SGB II verpflichtet gewesen, diese Einschätzung zum Leistungsvermögen den anderen Sozialleistungsträgern zur Kenntnis zu geben, um sodann gemeinsam eine für alle verbindliche Entscheidung zur Erwerbsfähigkeit herbeizuführen und im Rahmen dessen auch zu klären, wer zur Leistungserbringung an den Antragsteller zuständig ist.

Schließendlich schließt sich das SG Berlin hier der Auffassung an, dass der Widerspruch nicht verspätet war:

Vorliegend gilt die in § 66 Abs. 1 SGG geregelte Jahresfrist, weil die von dem Antragsgegner in dem Aufforderungsbescheid vom 14. Mai 2018 verwendete Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist.(…)

Nicht relevant für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich fehlerhaft ist, so dass die Jahresfrist anzuwenden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners, ob der Antrag- steller überhaupt diese Kommunikationsform gewählt hat oder hätte. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit.

 

 

Beschluss des Sozialgerichtes Berlin vom 25.10.2018 – S 121 AS 10417/18 ER  

 

 

 

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung der JobCenter nach dem 01.01.2018

Seit dem 1. Januar 2018 ist  in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass ein  Widerspruch „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, einzureichen ist. Gemäß § 36a Abs. 2 SGB I könne eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach Absatz 1 sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger dafür einen Zugang eröffnet.

Seit dem 03.09.2018 hat nun im Anwaltsleben das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ Einzug  gehalten, welches die elektronische Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und den Gerichten dienen soll, aber auch Verwaltungen tauchen dort auf .

So finden sind einige Berliner JobCenter mit ihren elektronischen Behördenpostfächern dort gelistet und man kann aktiv an diese versenden.

Klar ist, dass dann die Behörde natürlich darauf hinweisen muss, zumal § 84 SGG dem Wortlaut nach zwingend vorsieht, dass Widersprüche auch elektronisch versendet werden können.

Diese Ansicht hat sich nun auch das SG Berlin mit Beschluss vom 01.10.2018 angeschlossen. Es führt aus:

Eine entsprechende Änderung der Rechtslage ist nunmehr  erfolgt. Denn seit dem 1. Januar 2018 ist in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch  „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch  oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, einzureichen ist.Vor dem Hintergrund das der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich die elektronische Form alszulässige Form des Rechtsbehelfs geregelt hat, kann davon, dass die elektronische Einreichung  keine wesentliche praktische Bedeutung hat, keine Rede mehr sein (so auch SG  Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018 – S 19 AS 309/18 ER -, Rn. 19, juris).

Damit war klar, dass der Widerspruch auch lange nach der Monatsfrist möglich war.

Im vorliegenden Fall ging es dann um die Frage, ob eine Leistungseinstellung bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich möglich und zulässig ist.

Das Gericht kommt – wenig überraschend- zu dem Schluss, dass es dies nicht ist:

Dies folgt aus § 2 Abs. 3 SGB X, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen muss,bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine ei ­ genständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage,in dem die Vorschrift einen Leistungs ­ anspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen,nunmehr unzuständig ge ­ wordenen Leistungsträger begründet. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es,eine typischer ­ weise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leis ­tungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen.

(Dies ist eigentlich ein alter Hut, wird aber immer wieder mißachtet – siehe auch den im Beschluss zitierten Beschluss des SG Berlin vom 11.09.2014: Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

oder

Einstellung der Leistungen bei Umzügen  

(Hinweis: bei gerichtlichen Entscheidungen muss wohl nicht auf den elektronischen Weg hingewiesen werden, da im Gesetzestext stets nur von „schriftlich oder zur Niederschrift“ formuliert ist).

Insofern dürfte wohl kaum ein Bescheid der JobCenter aus diesem Jahr Bestandskraft erlangt haben…..

Beschluss des SG Berlin vom 01.10.2018-  S 123 AS 9514/18 ER