BGB AT

Wenngleich die Frage, ob und wie eine Vollmachtsurkunde im Original oder in Kopie oder sonstwie bei Abmahnungen beigefügt werden muß, stellt sich aus haftungstechnischer Sicht schon die nächste Frage beim Ausfüllen der Vollmachtsurkunde:

Was schreib ich unter „wegen:“ ?

§ 174 BGB soll Gewissheit schaffen. (wie Schramm im MüKo schreibt: „Gewissheitsinteressen des Dritten“). Und der Vollmachtgeber soll geschützt werden, vor amoklaufenden Bevollmächtigten, die Hab und Gut verkaufen….
Deshalb soll eine Vollmacht immer hübsch erkennen lassen, was Sache ist:

Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muß die Vollmachtsurkunde für den Erklärungsgegner eindeutig den Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht erkennen lassen, d. h. die Vollmachtsurkunde muß nach ihrem Inhalt zur Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts geeignet sein. (BAG AP § 174 Nr. 3);

D.h. bei hilfsweiser ordentlicher Kündigung im Mietprozess muss dies auch in der Vollmacht auftauchen; und bei Abmahnungen und dergleichen dürfte dies auch gelten.
Ich lasse mir deshalb erst einmal stets immer drei Vollmachten ausstellen -wer weiß, was noch passiert- und lege beim Ausfüllen des Betreffs immer eine kurze Pause ein. Manchmal passt „Forderung“ nämlich einfach nicht.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Originalvollmacht und Abmahnungen

Es ist ziemlich strittig, ob einer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist, oder ob „anwaltliche Versicherung“ genügt.

Die Oberlandesgerichte und die Literatur sind da stark unterschiedlicher Auffassung.

Aus anwaltlicher Sicht sollte jedenfalls immer eine Vollmacht beigefügt werden, da bei umstrittenen Rechtsfragen der Anwalt immer gehalten ist, den sichersten Weg für den Mandanten zu gehen.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Erfolgsaussichten bei Studienplatzklagen in Berlin

Diese kleine Anfrage im Abgeordnetenhaus aus dem Jahr 2007 bietet eine Übersicht über die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage in Berlin.

Hier hingegen(Seite 7) findet man die verfassungsrechtlich bedenkliche Äußerung, daß eine Zulassung allein nach der Abiturnote im Studiengang Politikwissenschaften an der FU Berlin „O.K.“ sei.
Wirklich fragwürdig.

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