Die Katze im Recht

Kratzspuren an Zimmertüren, die von Katzen stammen, können vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellen und müssen demnach bei Auszug nicht beseitigt werden (AG Gießen Az.: 48 MC 720/08).

Hintergrund: Kein Mieter, der bei Auszug nicht irgendwelche „Schäden“ hinterläßt. Dies können, wie gezeigt, Tierspuren sein oder aber auch Dübellöcher, Kratzer auf dem Parkett oder dergleichen.
Diese „Schäden“ sind jedoch mit der Mietzahlung abgegolten, sofern es sich hierbei noch um vertragsgemäßen Gebrauch handelt. Der Mieter muß dann für die Schadensbeseitung keinen Schadensersatz zahlen.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de