…die Akte auf Wunsch der Gläubigerin geschlossen wurde

Ein anwaltliches Schreiben meinerseits auf ein unbegründetes Mahnschreiben eines Inkassounternehmes endet mit eben jenen Satz.
Schade: ich hätte gerne gewußt, wie sich die Schadensersatzforderungen, die die Forderungshöhe um 80 € erhöht hatten, zusammengesetzt haben. Nach RVG-Sätzen nämlich ganz bestimmt nicht.
Ich schließe die Akte noch nicht, sondern übersende noch meine Gebührenrechnung….

Mehr zu Inkassounternehmen und was sie verlangen dürfen hier.

Schönheitsreparaturen

Wenn ein Wohnungsbaugesellschaft mit über 450 Angestellten und über 20 BA-Studenten (so die Selbstdarstellung) bei Neumietverträgen jene Klausel benutzt, die der BGH von 5 Jahren für unwirksam erklärte, setzt das einen schon in ein erhebliches Erstauen, bis man das Mission Statement der Firma liest :

Wir entwickeln uns weiter, ohne auf Altbewährtes zu verzichten.

Warum der Robenzwang beibehalten werden muß…

Bekanntlich wurde die „Allgemeine Verfügung über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane“ dahingehend verändert, daß wohl (?) vor Berliner Gerichten vielleicht (?) kein Robe mehr getragen werden muß; oder so….

Hierzu passend eine Anekdote vor einem Brandenburger Strafrichter von einem älteren Kollegen:

Aufruf zur Sache, der Angeklagte springt laut „Hier!!!“ brüllend auf. Der Richter hierauf:

„Das war mir schon klar, daß Sie nicht der in der Robe sind.“

Besser gleich zum Anwalt….

Letzte Woche beim „Jugendcoach„:

Ein Haftbefehl….

Wann, wie und warum, das kann er kaum erklären. Jugendcoach Lück muss Licht ins Dunkel der verfahrenen Situation bringen, das Unvermeidliche kann er zunächst jedoch auch nicht verhindern – ein Aufenthalt im Knast!

Scheinbarer Grund für den Hauptverhandlungshaftbefehl:

Ich bin nur handymäßig zu erreichen

O.K. : kein fester Wohnsitz, Ladung nicht (nach)gekommen. Da kann das schnell passieren.

§ 230 StPO

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

Aber auch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Instrumentarien gegen den Sicherungshaftbefehl sind fast dieselben, wie gegen den „normalen“ Haftbefehl.

Man könnte auf die Idee kommen, sich erst einmal um Akteneinsicht zu bemühen (tatsächlich Tatverdacht ?) oder ggf. Außerkraftsetzung gegen Auflagen. Immerhin schleppt der Junge ein Sat. 1 Kamera-Team mit sich mit und die Mutter ist auch noch da. Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Jugendstrafverfahren könnte möglich sein, denn die richtet sich nach den selben Voraussetzungen wie bei Erwachsenden.

Nö.

„Jugendcoach“ läßt den armen Junge geradewegs ins offene Messer laufen und spaziert mit ihm zur Polizei.

Es folgen 20 Tage U-Haft, aus denen unser Protagonist mit allerlei neuen Freunden und Kontakten wiederkehrt. Denn wer mit um die 20 in die Untersuchungshaftanstalt einfährt, ist kein Chorknabe…

Zusammengefasst: Für die Quote in den Knast. Bravo.

Das ganze Elend hier und in Farbe.

Erfreuliche Entwicklungen im Recht der Beratungshilfe

In den letzten Monaten gab es zwei sehr begrüßenswerte Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zur Beratungshilfe:

Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

Hintergrund ist (bzw. war), dass man ALG II- Empfängern zumuten wollte, statt vom Anwalt von der Behörde im Widerspruchsverfahren beraten zu werden.

Auch neu: Die Beratungshilfe für Fragen des Steuerrechts.

Bereits 1980 hat Karlsruhe die Beratungshilfe in Hinblick auf Fragen des Arbeitsrechtes und des Sozialrechtes „nachgebessert“.

Der Rechtsweg gegen Versagung der Beratungshilfe ist denkbar kurz:

Amtsgericht – Bundesverfassungsgericht.

Mehr zur Beratungshilfe findet man auf der Seite „Kosten und Finanzierung“.

Mietspiegel und Neuvermietungen

Naja, so ganz kann man einen Mietspiegel bei Neuvermietungen eher nicht ignorieren, etwas Bedeutung entfaltet er schon:

§ 5 Mietpreisüberhöhung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

Rechtfolge ist die Sittenwidrigkeit- da Gesetzeswidrigkeit– des Mietvertrages in Bezug auf die Mietpreishöhe.