BaföG-Betrug, Treuhand und Sparbücher

Zur Ersparung von Kapitalertragsteuern, zur Absicherung des Startes in das Berufleben oder einfach nur aus Freundlichkeit haben Großerltern und Eltern für Schüler oder Studenten Sparbücher oder Sparkonten eröffnet.
Häufig wissen die Betroffenen gar nichts von Ihrem Glück, bis sie einen BaföG-Antrag stellen und die BaföG-Leistung mit dem Hinweis auf die Sparkonten und Sparbücher, die ja auf den Namen und Antragsstellers lauten und demzufolge bei Kontoabfrage beim Bundesamt für Finanzen „aufgedeckt“ werden, verweigert bekommen oder gar zur Rückzahlung herangezogen worden.
Man sollte doch bitte das vorhandene Vermögen verwerten.
Der Hinweis, auf die Tatsache, daß man das Sparbuch gar nicht in den Händen hätte, zählte bislang nicht, da die Vermögensverwehrungspflicht in § 27 BaföG anders interpretiert wurde, als im Zivilrecht.
Nunmehr hat für Sparbücher das OVG Berliin-Brandenburg insofern wieder die Einheit der Rechtsordnung hergestellt:
Es käme sehr wohl auf die Frage, wer denn zivilrechtlicher Inhaber der Forderung ist, an (Beschluß vom 14.10.2009)
Damit können diese heimlichen Sparbücher in Zukunft nicht mehr als Vermögen angerechnet werden. Für zurückliegende Sachverhalte kann unter Umständen es sich lohnen, einen Wiederaufnahmeantrag (Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 44 SGB X) zu stellen.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de