Man hätte es erahnen können: bei oberflächlicher Betrachtung des Urteils des BGH vom 21.10.2009 VIII ZR 30/09 scheint es so, als ob der Vermieter bei einer Mieterhöhungserklärung die Wohnung ohne weiteres in den höchsten Spannwert einordnen könnte.
Aber Achtung: Dies würde heißen, Äpfel mit Birnen zu vergleichen (so sehr schön formuliert von Börstingshaus LMK 2009, 294550).
Das Urteil bezieht sich auf den zweiten Schritt bei einer Mieterhöhungserklärung durch den Vermieter, nämlich bei der konkreten Einordnung der Wohnung in den von einem Gutachter ermittelten Spannenwert (Einzelvergleichsmiete).
Von Anfang an die Wohnung in den höchsten Spannwert einzuordnen ist zumindest in Berlin wohl nicht möglich. Vielmehr ist anhand der Orientierungshilfe diese Spanne zu bestimmen.
Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de