Mieterhöhungen

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Anmerkung: Nach dem Urteil des BGH zur richtigen Spannwerteinordnung (Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 30/09) neigen in Berlin Vermieter bei einer Mieterhöhung den Spannwert zu hoch anzugeben. Dies ist falsch! In Berlin existiert ein Mietspiegel. Wenn bei einer Mieterhöhung dieser Spannwert angeben wird, werden „Äpfel mit Birnen“ verglichen.

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Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist immer noch das zweite juristische Staatsexamen.

Wie der Beschwerdeführer in diesem Fall vom BGH hat lernen müssen ( Beschluss des Senats für Anwaltssachen vom 8.2.2010 – AnwZ (B) 92/09 )

Der Antragsteller legte am 10. August 1994 vor dem Landesjustizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht H. die erste juristische Staatsprüfung ab. Er wurde am 5. April 1995 in den Referendardienst des Landes N. berufen. Die zweite juristische Staatsprüfung wurde mit Bescheid vom 15. Mai 1997 im ersten Versuch und mit Bescheiden vom 16. Februar und vom 14. April 1998 im zweiten Versuch und damit endgültig für nicht bestanden erklärt. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen diese Bescheide
blieben ohne Erfolg. Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.

Auf die Idee muß man erstmal kommen.

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Die Dauer einer Scheidung (und Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Eigentlich ging alles seinen gewohnten Gang:
Mitte September 09 Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gestellt, Oktober den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt , Anfang Dezember die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt bekommen. Das Erstaunen des Mandanten bei der Prognose meinerseits, die einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft könnte jetzt noch gut und gerne ein bis zwei Jahre dauern, war ich auch gewöhnt.
U.a. deshalb:
Vom zuständigen Familiengericht kam der Fragebogen zum Versorgungsausgleich.

Die beigefügte richterliche Verfügung warum der Versorgungsausgleichsfragebogen abgegeben werden müsste, löste Verwunderung aus. Die zitierten Normen des (neuen) Familienverfahrensgesetzes (FamFG) wiesen alle in die Vorschriften über die Ehe hin.
Löblich, daß das Familiengericht die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe so praktizieren will, eine gesetzliche Grundlage konnte ich aber bei bestem Willen nicht sehen.
Denn bei allen Lebenspartnerschaften, die vor dem a) 1.1.2005 geschlossen wurden, findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn b) ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.2005 beim Amtsgericht gestellt wurde ( § 21 LPartG).
Dies war hier bei a) der Fall; bei b) lebten die Beteiligen schon getrennt.

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Heizungsableser, Wasserablesung, Ausweichtermine und Schadensersatz

Im Januar werden in der Regel die Heizungszähler und die Waserzähler abgelesen.
Die Termine liegen leider ebenso regelmäßig innerhalb der Arbeitszeit.
Nicht jeder nimmt hierfür gerne einen Urlaubstag.
Meist sind die Termins“vereinabrungen“ mit einem drohenden Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht für den Mieter im Falle der Nicht-Anwesenheit verbunden.
So nicht urteilte das AG Neukölln bereits im Jahre 1991.
Wenn der Mieter die Termine rechtzeitig absagt und Ausweichtermine anbietet, ist der Mieter dem Vermieter nicht schadensersatzpflichtig. Es sei damit zu rechnen, das einzelne Mieter berufsbedingt den ersten Termin nicht wahrnehmen könnten ( AG Neukölln, 8 C 597/90).

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Einordnung in die Spannenwert anhand BGH VIII ZR 30/09

Man hätte es erahnen können: bei oberflächlicher Betrachtung des Urteils des BGH vom 21.10.2009 VIII ZR 30/09 scheint es so, als ob der Vermieter bei einer Mieterhöhungserklärung die Wohnung ohne weiteres in den höchsten Spannwert einordnen könnte.

Aber Achtung: Dies würde heißen, Äpfel mit Birnen zu vergleichen (so sehr schön formuliert von Börstingshaus LMK 2009, 294550).

Das Urteil bezieht sich auf den zweiten Schritt bei einer Mieterhöhungserklärung durch den Vermieter, nämlich bei der konkreten Einordnung der Wohnung in den von einem Gutachter ermittelten Spannenwert (Einzelvergleichsmiete).

Von Anfang an die Wohnung in den höchsten Spannwert einzuordnen ist zumindest in Berlin wohl nicht möglich. Vielmehr ist anhand der Orientierungshilfe diese Spanne zu bestimmen.

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BaföG-Betrug, Treuhand und Sparbücher

Zur Ersparung von Kapitalertragsteuern, zur Absicherung des Startes in das Berufleben oder einfach nur aus Freundlichkeit haben Großerltern und Eltern für Schüler oder Studenten Sparbücher oder Sparkonten eröffnet.
Häufig wissen die Betroffenen gar nichts von Ihrem Glück, bis sie einen BaföG-Antrag stellen und die BaföG-Leistung mit dem Hinweis auf die Sparkonten und Sparbücher, die ja auf den Namen und Antragsstellers lauten und demzufolge bei Kontoabfrage beim Bundesamt für Finanzen „aufgedeckt“ werden, verweigert bekommen oder gar zur Rückzahlung herangezogen worden.
Man sollte doch bitte das vorhandene Vermögen verwerten.
Der Hinweis, auf die Tatsache, daß man das Sparbuch gar nicht in den Händen hätte, zählte bislang nicht, da die Vermögensverwehrungspflicht in § 27 BaföG anders interpretiert wurde, als im Zivilrecht.
Nunmehr hat für Sparbücher das OVG Berliin-Brandenburg insofern wieder die Einheit der Rechtsordnung hergestellt:
Es käme sehr wohl auf die Frage, wer denn zivilrechtlicher Inhaber der Forderung ist, an (Beschluß vom 14.10.2009)
Damit können diese heimlichen Sparbücher in Zukunft nicht mehr als Vermögen angerechnet werden. Für zurückliegende Sachverhalte kann unter Umständen es sich lohnen, einen Wiederaufnahmeantrag (Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 44 SGB X) zu stellen.

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Hausanschluß, Wasser und die Kosten

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08.10.08 V R 61/03 sind wohl viele Hauswasseranschlüsse überteuert hergestellt.
Statt des Mehrwersteuersatzes von 19 % ist vielmehr der Mehrwertsteuersatz von 7 % zugrundezulegen.

Demnach besteht bezüglich der überzahlten Beiträge ein Rückforderungsanspruch, der innerhalb der Regelverjährung verjährt.

Probelmatisch ist es jedoch, wenn der Beitragsbescheid für die Kosten des Herstellung des Hauswasseranschlusses mittlerweiler rechtskräftig wurde (also kein Widerspruch eingelegt wurde).
Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach der Abgabenordnung kommt nur selten in Betracht.

Möglich kann es sein, die Beitragssatzung anzugreifen oder innerhalb der Widerspruchsfrist für den Hauswasseranschlußbescheid Widerspruch hiergegen einzulegen.

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Die Katze im Recht

Kratzspuren an Zimmertüren, die von Katzen stammen, können vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache darstellen und müssen demnach bei Auszug nicht beseitigt werden (AG Gießen Az.: 48 MC 720/08).

Hintergrund: Kein Mieter, der bei Auszug nicht irgendwelche „Schäden“ hinterläßt. Dies können, wie gezeigt, Tierspuren sein oder aber auch Dübellöcher, Kratzer auf dem Parkett oder dergleichen.
Diese „Schäden“ sind jedoch mit der Mietzahlung abgegolten, sofern es sich hierbei noch um vertragsgemäßen Gebrauch handelt. Der Mieter muß dann für die Schadensbeseitung keinen Schadensersatz zahlen.

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BGB AT

Wenngleich die Frage, ob und wie eine Vollmachtsurkunde im Original oder in Kopie oder sonstwie bei Abmahnungen beigefügt werden muß, stellt sich aus haftungstechnischer Sicht schon die nächste Frage beim Ausfüllen der Vollmachtsurkunde:

Was schreib ich unter „wegen:“ ?

§ 174 BGB soll Gewissheit schaffen. (wie Schramm im MüKo schreibt: „Gewissheitsinteressen des Dritten“). Und der Vollmachtgeber soll geschützt werden, vor amoklaufenden Bevollmächtigten, die Hab und Gut verkaufen….
Deshalb soll eine Vollmacht immer hübsch erkennen lassen, was Sache ist:

Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit muß die Vollmachtsurkunde für den Erklärungsgegner eindeutig den Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht erkennen lassen, d. h. die Vollmachtsurkunde muß nach ihrem Inhalt zur Vornahme des betreffenden Rechtsgeschäfts geeignet sein. (BAG AP § 174 Nr. 3);

D.h. bei hilfsweiser ordentlicher Kündigung im Mietprozess muss dies auch in der Vollmacht auftauchen; und bei Abmahnungen und dergleichen dürfte dies auch gelten.
Ich lasse mir deshalb erst einmal stets immer drei Vollmachten ausstellen -wer weiß, was noch passiert- und lege beim Ausfüllen des Betreffs immer eine kurze Pause ein. Manchmal passt „Forderung“ nämlich einfach nicht.

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