Ausbildungsförderungsrecht (BAföG)

Für das Ausbildungsförderungsrecht ist nicht nur das Bundesgesetz für die individuelle Förderung der Ausbildung einschlägig, wenngleich die Kurzbezeichung des Gesetzes synonym für die Leistung (BAföG) steht.
Ebenso wichtig für die Praxis sind die
Verwaltungsanweisungen zum BAföG. Verwaltungsanweisungen sind jedoch nur „Innerverwaltungsrecht“. Diese sollen darauf hinwirken, daß innerhalb der Behörden das BAföG gleichermaßen angewendet wird.
Die
Verwaltungsanweisungen zum BAföG bedeuten nicht, daß im Falle einer Nichtbeachtung eines Sachverhaltes (bzw. dessen andere Einordnung) in den Verwaltungsanweisungen zum BAföG kein oder nur ein eingeschränkter Leistungsanspruch besteht. Die Frage, ob Leistungen nach dem BAföG gewährt werden, kann im Zweifel nur ein Gericht nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des BAföG klären

Wer bekommt alles BAföG ?

§ 7 des BAföG zählt auf, wer welche Förderung erhält. Dies umfasst in der Regel Erstausbildungen.
Vor allem für weiterführende Studiengänge, also z.B. für den Master, kann man auch BAföG beantragen. Antragsteller nach dem BAföG, die jedoch statt des nach dem BAföG abverlangten Bachelorabschlusses ein Diplom haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.Dies kann für Studierende von Fachhochschulen besonders unangenehm sein. Denn teilweise wird die bildungspolitische Aussage getroffen, daß das FH-Diplom mit einem Universitätsbachelor gleichzusetzen ist. Förderungsrechtlich soll jedoch nach verschiedenen Gerichten beim BAföG das Diplom (FH) mit dem Universitätsdiplom gleichzusetzen sein, so daß kein Anspruch besteht.
Etwas anderes kann gelten, wenn erst an der Fachhochschule die allgemeine Hochschulreife erlangt wurde. Dann kann für die Wechsel auf die Universität für ein Masterstudium nach dem FH-Diplom es in Betracht kommen, auch BAföG zu erhalten.

Wie muß ich das BAföG zurückzahlen?

Die Rückzahlung des BAföG regeln die §§ 18 ff BAföG. Sollten in die Berechnung des Bundesverwaltungsamtes sich Fehler eingeschlichen haben oder sich im Nachhinein herausstellen, daß Leistungen nach dem BAföG fälschlicherweise nicht erbracht worden sind (falsche Vermögensanrechung wegen verdeckter Treuhand und dergleichen) , muß Widerspruch eingelegt werden, da ansonsten der Bescheid in Rechtskraft erwächst und unanfechtbar wird.


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