Wachstumsbranche Zeitarbeit

Beim Versuch einer Zeitarbeitsfirma eine Klage zuzustellen (keine Lohnzahlung) kam bislang zwei Mal die Terminsaufhebung mit dem Vermerk an, dass der „Empfänger unter der Anschrift nicht zu ermitteln“ sei. Unter den Insolvenzbekanntmachungen ist dann zu erfahren, daß über eine Klageerhebung gegenüber der Geschäftsführerin auf Cran Canaria nachgedacht wird.
Wie viele da vom Arbeitsamt ( Otto Meyer rotiert wegen „Agentur“ bestimmt immer noch im Grabe) noch hingeschickt wurden kann man nur erahnen… Wachsen tut hier nur die Akte, liebe IHK Saarbrücken!

Falschberatung durch den Mieterschutzbund

Das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Falschberatung durch den Mieterschutzverein (Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2006) sollte bekannt sein, wenn man überlegt, ob man sich nicht lieber doch für eine Erstberatung-die im Einzelfall auch nicht teuer als der Jahresbeitrag ist- zum Rechtsanwalt begibt.
Der hat immerhin eine Haftpflichtversicherung und behält in schwierigen Fällen (z.B. bei Rechtsfrage, die nicht nur allein das Mietrecht betreffen) den Überblick.

Aus kurzer beruflicher Erfahrung mit dem Mieterschutzvereinen ist jedoch festzuhalten, dass der dort erteilte Rechtsrat für den Mieter mit einem gewissen, naja, „Risiko“ verbunden sein kann.

Studium und Steuern

Studierende in einem Erststudium können die mit dem Studium zusammenhängenden Kosten jährlich mit 4000 € als Sonderausgabe -einzutragen in den Mantelbogen der Steuererklärung- geltend machen.
Grundlage hierfür ist § 10 EStG.

Dies betrifft alle Ausgaben, die ein Student hat, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen.

Dies sind erst einmal die gezahlten Studiengebühren (also in Berlin bspw. die wunderliche Abgabenform des „Verwaltungskostenbeitrages“), aber auch das Semesterticket als Fahrtkosten.
Fachbücher sowieso, solange dies explizit auf der Quittung erscheint.
Aber auch der für das Studium gekaufte Computer ist eine Sonderabgabe. Nach der Rechtsprechung des BFH (VI R 135/01) schadet eine private Mitbenutzung nicht; nur sind die Kosten aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist dabei von einer 50 / 50 Nutzung auszugehen.
Sodann ist, sofern der Computer über 410 netto gekostet hat, der Preis durch die steuerlich Nutzungungsdauer von 3 Jahren(also 36 Monate) zu teilen und anzugeben.

Also:

Anschaffung Mai 2009 für 1260 €- für 2009 280 €; 2010 und 2011 je 420 €; 2012 den Rest.

Ein Laptop neben dem häuslichen PC, welches nur für die Uni gebraucht wird, ist jedoch, sofern es zu 90 % nur für die Uni genutzt wird, voll absetzbar.

Schlußendlich sind auch Internetflatrates als Sonderausgabe grundsätzlich anzuerkennen. Und dies sogar in voller Höhe, wenn man in der Lage ist, dem Finanzamt glaubhaft zu machen, daß eine Einzelverbindung zu Uni-Server in der Summe teuer wäre.

Bliebe noch der ganze Kleinkram (Kopien pp.). Hier reicht es einen Eigenbeleg über die Kosten einzureichen. Zumindest solange die Dinger keine Quittungen ausdrucken.

Auch können Studenten die Pendlerpauschale für die Fahrt zur Universität geltend machen.

Die Katze im Recht…

Um es schnell zu machen: ein Blog braucht Katzeninhalte.
Also hier -themenspezische- Lesehinweise:
Zuerst einmal ist die nicht-störende Katzenhaltung in Mietwohnungen trotz anderslautener Stimmen trotz Ausschluss im Mietvertrag in Ballungsräume wohl zulässig:

z.B. AG Köln, Urteil vom 13.07.1995 – 222 C 15/95

Wenngleich in der Rechtsprechung und Literatur ungeklärt ist, ob die Katze nicht als Kleintier in die Kleintierklausel fällt:

LG München I, WuM 1999, 217; vgl. Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer (o. Fußn. 5), § 535 Rdnr. 466; Horst, NZM 1998, 647 (648); a.A. LG Berlin, ZMR 1999, 28 (29); LG Hamburg, WuM 1993, 120.

Der BGH macht es sich wie immer mehr als einfach, wenn er diesen Meinungsstreit nicht abschließen klärt, sondern nur auf die Umstände des Einzelfalls abstellen möchte:

BGH VII ZR 340/06

Der Gesetzgeber ist hier gefragt, wollte aber das Problem bei der letzten MietRReform gesetzlich nicht regeln.

Trotz weiland existierender Gesetzgebungsvorschlägen ( § 554d BGB) der Oppostion.

Auch immer wieder beliebt: Miez läuft nachts auf ´s Nachbargrundstück, jagt hier Vögel und macht Dreck. Ein Klassiker der Ausbildungsliteratur(Fall 25)!

Auch die Erkenntnis die LG Lüneburg (Urteil vom 27. 1. 2000 – 1 S 198/99 ),

Das Betreten eines Grundstücks durch Katzen stellt jedoch keine Zuführung unwägbarer Stoffe dar; es kann auch nicht als ähnliche Einwirkung i.S. von § 906 I BGB angesehen werden.

ist keine Selbstverständlichkeit, wie man es erwarten könnte.

Für fliegende Bälle von öffentlichen Grundstücken ist für Abwehransprüche namentlich in Berlin die immissionschutzrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichtes zuständig („Bälle als große Staubkörner“?). Also auch bei streunenden Polizeikatzen?

Und hier weiß der Leser dank der NJW-Redaktion schon, worum es geht und wie es -tragisch- ausgehen wird:

„Beweiswürdigung bei Anspruch aus Tierhalterhaftung – Der Kater und die Taube“ (LG Siegen, NJW-RR 2005, 1340)

Auch instruktiven Ausführungen zur Beweiswürdigung finden sich aaO. :

Auch ein Beobachter, der über ein besonderes Unterscheidungsvermögen für Tiere verfügt, ist in einer Stresssituation grundsätzlich nicht in der Lage, eine fremde, sich rasch entfernende Katze mit schwarz-weißer Fellzeichnung sicher zu identifizieren. (Leitsatz der Redaktion)

Auf schwarze und rot getigerte dürfte das gleiche zutreffen.

Inkassogebühren-wann muß man bezahlen?

Ob überhaupt und wie hoch Inkasso-Kosten sein dürfen, war und ist umstritten.

Grundsätzlich sind diese „Gebühren“ wohl als Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB anzusehen.

Hierfür muß man sich jedoch im Verzug befinden. Bei einem Verbraucher ist dies nur der Fall, wenn er zuvor gemahnt wurde. Die allererste Mahnung ist nach allgemeiner Meinung noch kein Verzugsschaden.

Die Inkassokosten sind jedoch dann auch der Höhe nach begrenzt!
Denn man kann davon ausgehen, dass jeder Gläubiger -also der der die Zahlung an sich verlangt- ebenso gut einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung hätte beauftragen können.
Und da Rechtsanwälte gesetzlich dazu „gezwungen“ nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechen, sind wohl nach überwiegender Ansicht der Gerichte nur die Inkassokosten zu zahlen, die auch ein Anwalt verlangen könnte (zu den Kosten und deren Berechnung mehr auf der Seite Kosten und Finanzierung).

Kommt es nun zum Rechtsstreit über die gemahnte Forderung und der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hat, können die Inkassogebühren nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Denn viele Gerichte sind der Ansicht, dass, wenn nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung vor Gericht geltend gemacht und mit der Vertretung vor Gericht ein Rechtsanwalt beauftragt wird, nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, nicht die Kosten für die vorherige Tätigkeit des Inkassobüros.
Denn eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten verursacht ist nicht notwendig. Und hier wäre der Gläubiger darauf zu verweisen, er hätte von Anfang an einen Anwalt beauftragen können.

Rechtsprechungsänderungen bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften

Mit Urteil vom 9. Juli 2008 hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofes eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich Ausgleichsansprüchen bei Beendigung nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften eingeleitet ( XII ZR 179/05).

Während die Rechtsprechung bislang es abgelehnt hat, Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung Ausgleichsansprüche zuzusprechen (also insbesondere in Bezug auf Arbeitsleistungen oder Zuwendungen), ist nunmehr wohl davon auszugehen, dass bei zweckgebundenen Leistungen etwa bei der „Hingabe“ von Geld oder Arbeit ein Ersatz gefordert werden kann.

Es ist natürlich besser vornherein, schon vertragliche Regelungen bezogen auf gemeinsame Anschaffungen zu treffen. Vor allem wenn nach der Trennung die Frage auftritt, wer in der Mietwohnung bleiben soll oder ob Kredite oder eine Schenkung in Bezug auf hingegebenes Geld vorliegt.
Denn in der Praxis kann die -meist zutreffende Behauptung- es handele sich um ein Darlehen nur schwer bewiesen werden.

Weitere Informationen finden sich bei Verträge in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften….