Besser gleich zum Anwalt….

Letzte Woche beim „Jugendcoach„:

Ein Haftbefehl….

Wann, wie und warum, das kann er kaum erklären. Jugendcoach Lück muss Licht ins Dunkel der verfahrenen Situation bringen, das Unvermeidliche kann er zunächst jedoch auch nicht verhindern – ein Aufenthalt im Knast!

Scheinbarer Grund für den Hauptverhandlungshaftbefehl:

Ich bin nur handymäßig zu erreichen

O.K. : kein fester Wohnsitz, Ladung nicht (nach)gekommen. Da kann das schnell passieren.

§ 230 StPO

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

Aber auch gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Instrumentarien gegen den Sicherungshaftbefehl sind fast dieselben, wie gegen den „normalen“ Haftbefehl.

Man könnte auf die Idee kommen, sich erst einmal um Akteneinsicht zu bemühen (tatsächlich Tatverdacht ?) oder ggf. Außerkraftsetzung gegen Auflagen. Immerhin schleppt der Junge ein Sat. 1 Kamera-Team mit sich mit und die Mutter ist auch noch da. Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Jugendstrafverfahren könnte möglich sein, denn die richtet sich nach den selben Voraussetzungen wie bei Erwachsenden.

Nö.

„Jugendcoach“ läßt den armen Junge geradewegs ins offene Messer laufen und spaziert mit ihm zur Polizei.

Es folgen 20 Tage U-Haft, aus denen unser Protagonist mit allerlei neuen Freunden und Kontakten wiederkehrt. Denn wer mit um die 20 in die Untersuchungshaftanstalt einfährt, ist kein Chorknabe…

Zusammengefasst: Für die Quote in den Knast. Bravo.

Das ganze Elend hier und in Farbe.