Keine Einstellung der Leistung, wenn Rente nicht gezahlt wird

Wenn ein Leistungsempfänger, der nicht die Altersgrenze von § 7 a SGB II erreicht hat (alles unter 65 + x), trotz Beantragung  noch keine Rente bezahlt wird, ist nach  – wohl allgemeiner Meinung- weiterhin ALG II erstmal  zu leisten.

Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 SGB II -„bezieht“- sowie aus der Gesetzesbegründung und – man höre und staune- auch aus den Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit.

Leider wurde dies bei meiner Mandantin nicht beachtet, so daß diese ab dem 01.12.2015 ohne Leistungen dagestanden hätte.

Es wurde ein Widerspruch eingelegt und sogleich ein Antrag auf einstweilige Anordnung bei Gericht. Aufgrund der recht klaren Rechtslage erfolgte nach drei Tagen  ein Anerkenntnis des JobCenters beim Sozialgericht  und ein Abhilfebescheid.

Leider war ich nach Auffassung des JobCenters zu gut, um jetzt noch dafür bezahlt zu werden:

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Das ist natürlich Unsinn, da das SGG, das SGB I bzw. das SGB X eine Vorschrift wie § 80 Abs. VwGO nicht kennt.  

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