Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R – Volltext

Das Bundessozialgericht hat zum Urteil vom 17.10.2013 nun das Urteil in vollständig abgefasster Form erlassen, es ist hier abrufbar:Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013_ B 14 AS 70_12R
Es setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, welche (verfassungs)rechtlichen Vorgaben für Satzungen für den Bedarf von Unterkunft und Heizung im Allgemeinen bestehen und kommt zu dem Schluss, daß dies bei der WAV Berlin bei SGB XII-Empfängern nicht der Fall ist (Rnd.: 43):

Verfehlt ist dieser Auftrag weiter deshalb, weil – in der Konsequenz der Ausgestaltung liegend -die „Sonderregelungen“ des § 6 Abs 2 WAV ersichtlich in keiner Weise auf Erhebungen gestützt sind, die im dargelegten Sinne zeit-und realitätsgerecht eine typisierende Erfassung der umfassten Sonderbedarfe nach den Verhältnissen des Berliner Wohnungsmarktes in Bezug insbesondere auf Größe, Ausstattung oder Lage des benötigten Wohnraums erlauben könnten. Solche Erhebungen weisen schon die Materialien nach § 22b Abs 2 Satz 1 SGB II nicht nach, jedenfalls steht hiergegen der Umstand, dass für schlechthin jede der in § 6 Abs 2 WAV im Einzelnen aufgeführten und sehr verschiedenen Personengruppen eine Erhöhungsmöglichkeit um bis zu 10 % vorgesehen ist, obwohl ihnen zum Teil tatbestandlich fassbare Sonderbedarfe schon gar nicht zugrunde liegen können. In besonderer Weise augenfällig ist das für die Gruppe der „Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben“ ( § 6 Abs 2 Buchst f WAV), gilt aber auch für, die sonstigen Gruppen. Sollte nicht anzunehmen sein, dass die Werte danach auf- im Wege der untergesetzlichen Normsetzung unzulässigen – politischen Setzungen beruhen, können sie jedenfalls allenfalls „Schätzungen ins Blaue“ sein, was zur Konkretisierung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schlechterdings unzureichend und deshalb auch im Rahmen untergesetzlicher Normgebung unzulässig ist.

Es stellt sich wie immer damit die Frage, ob der Verordnungsgeber unfähig ist („Schätzung ins Blaue hinein“) oder unfähig tut („politische Setzungen“).

Zumindest dürfte sich die Behauptung, die die JobCenter in verschiedenen Schriftsätzen aufgestellt hat das Bundessozialgericht habe die WAV Berlin in diesem Urteil bestätigt, erledigt haben.

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Abermals wurde eine Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente vorläufig beseitigt.

Bereits das LSG (Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013 ) hatte entschieden, daß eine Eingliederungsvereinbarung bei der Aufforderung eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, zu berücksichtigen ist.

So lag der Fall hier auch. Wie das SG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2014 entschied, ist bei der Aufforderung der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente (sog. „Zwangsverrentung“ zu berücksichtigen, daß der Leistungsempfänger hier bereits eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Damit wurde vorläufig verhindert, daß das JobCenter den Antrag stellt.

Beschluss SG Berlin 61 AS 4999-14ER
Aufforderungen zur Beantragung der Altersrente beinhalten häufig solche und andere Fehler ; rechtlicher Rat sollte eingeholt werden.

(siehe auch: “Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig )