Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R – Volltext

Das Bundessozialgericht hat zum Urteil vom 17.10.2013 nun das Urteil in vollstndig abgefasster Form erlassen, es ist hier abrufbar:Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013_ B 14 AS 70_12R
Es setzt sich sehr intensiv mit der Frage auseinander, welche (verfassungs)rechtlichen Vorgaben fr Satzungen fr den Bedarf von Unterkunft und Heizung im Allgemeinen bestehen und kommt zu dem Schluss, daß dies bei der WAV Berlin bei SGB XII-Empfngern nicht der Fall ist (Rnd.: 43):

Verfehlt ist dieser Auftrag weiter deshalb, weil – in der Konsequenz der Ausgestaltung liegend -die „Sonderregelungen“ des 6 Abs 2 WAV ersichtlich in keiner Weise auf Erhebungen gesttzt sind, die im dargelegten Sinne zeit-und realittsgerecht eine typisierende Erfassung der umfassten Sonderbedarfe nach den Verhltnissen des Berliner Wohnungsmarktes in Bezug insbesondere auf Grße, Ausstattung oder Lage des bentigten Wohnraums erlauben knnten. Solche Erhebungen weisen schon die Materialien nach 22b Abs 2 Satz 1 SGB II nicht nach, jedenfalls steht hiergegen der Umstand, dass fr schlechthin jede der in 6 Abs 2 WAV im Einzelnen aufgefhrten und sehr verschiedenen Personengruppen eine Erhhungsmglichkeit um bis zu 10 % vorgesehen ist, obwohl ihnen zum Teil tatbestandlich fassbare Sonderbedarfe schon gar nicht zugrunde liegen knnen. In besonderer Weise augenfllig ist das fr die Gruppe der „Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einknfte haben“ ( 6 Abs 2 Buchst f WAV), gilt aber auch fr, die sonstigen Gruppen. Sollte nicht anzunehmen sein, dass die Werte danach auf- im Wege der untergesetzlichen Normsetzung unzulssigen – politischen Setzungen beruhen, knnen sie jedenfalls allenfalls „Schtzungen ins Blaue“ sein, was zur Konkretisierung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen nach 22 Abs 1 Satz 1 SGB II schlechterdings unzureichend und deshalb auch im Rahmen untergesetzlicher Normgebung unzulssig ist.

Es stellt sich wie immer damit die Frage, ob der Verordnungsgeber unfhig ist („Schtzung ins Blaue hinein“) oder unfhig tut („politische Setzungen“).

Zumindest drfte sich die Behauptung, die die JobCenter in verschiedenen Schriftstzen aufgestellt hat das Bundessozialgericht habe die WAV Berlin in diesem Urteil besttigt, erledigt haben.

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Abermals wurde eine Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente vorlufig beseitigt.

Bereits das LSG (Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013 ) hatte entschieden, daß eine Eingliederungsvereinbarung bei der Aufforderung eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, zu bercksichtigen ist.

So lag der Fall hier auch. Wie das SG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2014 entschied, ist bei der Aufforderung der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente (sog. „Zwangsverrentung“ zu bercksichtigen, daß der Leistungsempfnger hier bereits eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat, bei der Entscheidung zu bercksichtigen. Damit wurde vorlufig verhindert, daß das JobCenter den Antrag stellt.

Beschluss SG Berlin 61 AS 4999-14ER
Aufforderungen zur Beantragung der Altersrente beinhalten hufig solche und andere Fehler ; rechtlicher Rat sollte eingeholt werden.

(siehe auch: “Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig )