Studium und Steuern

Studierende in einem Erststudium können die mit dem Studium zusammenhängenden Kosten jährlich mit 4000 € als Sonderausgabe -einzutragen in den Mantelbogen der Steuererklärung- geltend machen.
Grundlage hierfür ist § 10 EStG.

Dies betrifft alle Ausgaben, die ein Student hat, die im Zusammenhang mit dem Studium stehen.

Dies sind erst einmal die gezahlten Studiengebühren (also in Berlin bspw. die wunderliche Abgabenform des „Verwaltungskostenbeitrages“), aber auch das Semesterticket als Fahrtkosten.
Fachbücher sowieso, solange dies explizit auf der Quittung erscheint.
Aber auch der für das Studium gekaufte Computer ist eine Sonderabgabe. Nach der Rechtsprechung des BFH (VI R 135/01) schadet eine private Mitbenutzung nicht; nur sind die Kosten aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen ist dabei von einer 50 / 50 Nutzung auszugehen.
Sodann ist, sofern der Computer über 410 netto gekostet hat, der Preis durch die steuerlich Nutzungungsdauer von 3 Jahren(also 36 Monate) zu teilen und anzugeben.

Also:

Anschaffung Mai 2009 für 1260 €- für 2009 280 €; 2010 und 2011 je 420 €; 2012 den Rest.

Ein Laptop neben dem häuslichen PC, welches nur für die Uni gebraucht wird, ist jedoch, sofern es zu 90 % nur für die Uni genutzt wird, voll absetzbar.

Schlußendlich sind auch Internetflatrates als Sonderausgabe grundsätzlich anzuerkennen. Und dies sogar in voller Höhe, wenn man in der Lage ist, dem Finanzamt glaubhaft zu machen, daß eine Einzelverbindung zu Uni-Server in der Summe teuer wäre.

Bliebe noch der ganze Kleinkram (Kopien pp.). Hier reicht es einen Eigenbeleg über die Kosten einzureichen. Zumindest solange die Dinger keine Quittungen ausdrucken.

Auch können Studenten die Pendlerpauschale für die Fahrt zur Universität geltend machen.