Keine Anrechnung von Eigenleistungen aus dem Regelsatz bei Rückerstattung von Betriebskostenguthaben

Folgendes Urteil betrifft nur ALG II-Empfänger, die aus ihrem Regelsatz selbst den Differenzbetrag zur tatsächlichen Miete gezahlt haben.

Zum Tatbestand:

Mein Mandant bekam vom Amt weniger Miete bewilligt, als er tatsächlich zahlen mußte. Er hatte eine Mieterhöhung nicht angegeben und hatte wohl die begründete Angst, da die verlangte Miete über der in Berlin als „angemessen“ angesehenen Miete lag, daß ein derartiger Antrag ohnehin abgelehnt worden wäre.

Er erhielt ein Betriebskostenguthaben, welches das JobCenter in einem  ersten Bescheid ganz anrechnete und im zweiten nur noch teilweise und zwar mit der Begründung, daß es ja auch teilweise Betriebskosten gezahlt habe. Woher und wie genau diese Anrechnung fiktiv gezahlter Beträge stammt, kann ich nicht mehr nachvollziehen, den in dem Bescheid meines Mandanten stand nur eine Zahl und daneben der Satz: „anerkannte Miete.“

Da mein Mandant ja teilweise die Betriebskosten aus seiner Regelleistung selbst gezahlt hat, wollte er auch seine Eigenleistung wiederhaben. Denn § 11a Abs.1 S. 1  SGB II bestimmt: „Einnahmen nach dem SGB II sind kein Einkommen“.

Das Sozialgericht Berlin urteilte kurz und knapp  im Sinne meines Mandanten, daß Betriebskostenguthaben, welches aus Leistungen nach dem SGB II aufgebaut worden ist, kein Einkommen ist.

 

Das SG Berlin entschied (Urteil vom 19.10.2015- S 27 AS 2022/14)

Betriebskostenguthaben, die (auch) aus dem Regelsatz aufgebaut worden sind, sind bei der Erstattung nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht anzurechnen.

Urteil des SG Berlin vom 19.10.2015- S 27 AS 2022/14 im Volltext.

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