Erwerbsfähig- bis das Gegenteil vom zuständigen Träger festgestellt – Beschluss des SG Berlin vom 21.10.2015- S 203 AS 19872/15 ER

Ob jemand erwerbsfähig ist oder nicht, ist häufig zweifelhaft.

Während der ärztliche Dienst der JobCenter die Erwerbsfähigkeit -teilweise vorschnell- verneint, prüft die Deutsche Rentenversicherung teilweise wiederum zu streng. Streit ist vorprogrammiert und kann Jahre dauern, vor allem wenn sich ein Prozeß um die Erwerbsminderungsrente anschließt.

Aber:  wer zahlt dann?

Nach Ansicht des JobCenters war meine Mandantin nicht erwerbsfähig, die DRV hat bislang auf den Erwerbsminderungsrentenantrag  noch keine medizinischen Ermittlungen angestellt; hier steht man also noch ganz am Anfang.

Das JobCenter sagte also: wenn also keine Erwerbsfähigkeit gegeben ist sind wir ja gar nicht zuständig! Und es stellte die Leistungen ein.

Erst das Sozialgericht Berlin konnte dieses Zuständigkeits -bzw. Verschiebekarussell stoppen. Es sprach:

„1. Bis zu einer konsensualen Entscheidung der betreffenden Leistungsträgern ist von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen und es sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen

2. § 44a SGB II enthält eine Nahtlosigkeitregelung, die mit einer Zahlungspflicht des Leistungsträges einhergeht.

 

 Beschluss des SG Berlin vom 21.10.2015- S 203 AS 19872/15  ER

Die JobCenter sind hierüber nur selten glücklich, weil Erstattungsansprüche nur in geringen Umfang gegenüber der DRV durchgesetzt werden können; die DRV benötigt hingegen Monate die Anträge zu bearbeiten und sich gegebenenfalls anschließende  Prozesse mit anderen Gutachtern bringen ganz andere Erkenntnisse zu Tage.

Zumindest dürfte jetzt klargestellt sein, daß dies zumindest nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen geht.

 

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