Anzahl der Bewerbungen bei Eingliederungsvereinbarungen

Häufig werden in Eingliederungsvereinbarungen eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorgegeben. Das Gesetz schweigt in den § § 10 und 15 SGB II jedoch, was hier eine angemessene Anzahl von Bewerbungsbemühungen ist.

In der Rechtsprechung finden sich verschiedene Entscheidungen, wonach wohl noch noch 10 Bewerbungen angemessen sind.
Ob jedoch 11, 12. 13, 14, 15 oder mehr Bewerbungen angemessen sind,läßt sich nicht sagen.

Mustergültig ist insofern der Beschluss der 87. Kammer des SG Berlin. Das Gericht arbeitete hierbei die Kriterien heraus, an denen sich die Anzahl der Bewerbungen subjektiv – Dauer der Arbeitslosigkeit, Qualifikation – und objektiv – nämlich Übernahme der Bewerbungskosten- bestimmen lassen kann. Angesichts der mehr als diffusen Bestimmungen erkennt es im vorliegenden Fall 15 Bewerbungen als (noch?) zu hoch an.

Beschluss des SG Berlin vom 09.12.2013 zur Anzahl von Bewerbungen in Eingliederungsvereinbarungen

Einstellung der Leistungen bei Umzügen

Wenn Leistungsempfänger umziehen, stellte idR. das JobCenter zum Zeitpunkt des Umzuges die Leistungen ein. Man solle doch beim nun zuständigen örtlichen Träger die Leistungen beantragen. Dies kann zwischen zwei Wochen und zwei (manchmal auch drei) Monaten dauern.

Dies Leistungseinstellung bzw. Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II sein jedoch evident rechtswidrig.

§ 2 SGB X bestimmt, daß im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit – und dies ist bei einem Umzug der Fall- weiterhin durch den ehemaligen Leistungsträger Leistungen zu erbringen sind (also z.B. Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung nach SGB XII).

Diese Erkenntnis hat sich leider nicht rumgesprochen, weshalb auch hier – wie fast immer- es ratsam ist, Widerspruch zu erheben und einen Antrag an das Gericht zu stellen.

Beschluss des SG Berlin vom 06.09.2013

„Zwangsrente“ mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Bei ALG II-Empfänger die in die Nähe des 63. Lebensjahres kommen, wird von den Jobcentern häufig verlangt, Altersrente mit Abschlägen zu beantragen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, daß das JobCenter selber die Rente mit Abschläge für 63jährige selbst beantragt.

Die Aufforderung muß jedoch eine sog. Ermessensbetätigung erkennen lassen.

Nach der richtigen Auffassung des Landessozialgerichtes und des Sozialgerichtes Berlin muß diese Ermessenbetätigung auch erkennbar sein. (vgl. Beschluss des SG Berlin vom 16.09.2013 oder den Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013

Dies ist häufig nicht der Fall, weshalb in der Regel anzuraten ist, Widerspruch gegen die Aufforderung zu Beantragung einer vorgezogenen Altersrente einzulegen und einen Antrag an das Gericht zu stellen.

Während einige Bescheide vor der Konkretisierung durch die Rechtsprechung keinerlei Ermessensbetätigungen erhielten (z.B. „Sie sind verpflichtet die vorgezogenen Altersrente zu beantragen“) wird nun mit Verweis auf die allgemeine Verpflichtung der Behörde, mit Haushaltsmitteln sparsam umzugehen verwiesen.

Dies ist natürlich auch ein Allgemeinplatz und keine Ermessensbetätigung.