Häufig werden in Eingliederungsvereinbarungen eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorgegeben. Das Gesetz schweigt in den § § 10 und 15 SGB II jedoch, was hier eine angemessene Anzahl von Bewerbungsbemühungen ist.
In der Rechtsprechung finden sich verschiedene Entscheidungen, wonach wohl noch noch 10 Bewerbungen angemessen sind.
Ob jedoch 11, 12. 13, 14, 15 oder mehr Bewerbungen angemessen sind,läßt sich nicht sagen.
Mustergültig ist insofern der Beschluss der 87. Kammer des SG Berlin. Das Gericht arbeitete hierbei die Kriterien heraus, an denen sich die Anzahl der Bewerbungen subjektiv – Dauer der Arbeitslosigkeit, Qualifikation – und objektiv – nämlich Übernahme der Bewerbungskosten- bestimmen lassen kann. Angesichts der mehr als diffusen Bestimmungen erkennt es im vorliegenden Fall 15 Bewerbungen als (noch?) zu hoch an.
Beschluss des SG Berlin vom 09.12.2013 zur Anzahl von Bewerbungen in Eingliederungsvereinbarungen