3,1 ist schon zu schlecht

Nach einem Beschluss des OVG Koblenz dürfen die Hochschulen den Zugang zum Masterstudium von einer vordefinieren Mindestnote (in diesem Falle „C“ bzw. 3) abhängig machen.

Hierbei bedarf es keiner näheren gesetzlichen Regelung.

Das Gericht führt aus:

Es bleibt eine gewisse Ungewissheit – was den Gesetzgeber anbetrifft -, diese ist aber letztlich unschädlich.

Vielmehr sind die Vorgaben des Schattengesetzgebers in Form der Kultusministerkonferenz und des „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG“ (wer ist das?) grundrechtsbestimmend.

Soweit das Gericht darauf abstellt, dass in vergleichbaren Lebenssachverhalten ja auch Mindestvoraussetzungen gelten, geht die Erörterung an der Sache vorbei. Zumindest beim Abitur gibt es hilfweise noch die Wartezeit und manch eine „schlechte“ Staatsexamensnote wird durch Zusatzqualifikationen aufgebessert.

Für den Antragsteller ist der „Ausschluss auf Lebenszeit“ besonders bitter, da die Gesamtbewertung mit 3,1 denkbar knapp war und vor allem gar nicht auf Leistungen im eigentlichen Kernfach Betriebswirtschaftslehre beruhten.

Die Sache wird dann konfus, wenn unterschiedliche Bewertungssysteme
(ECTS und lineare und degressive bzw. progressive Punkteskale vermischt werden).

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Die sehr vorschnellen Inkassobüros

In letzter Zeit häufen sich auffällig viele Verfahren, in denen Mandanten die erste Mahnung durch ein Inkassobüro zugeschickt bekommen und hier bereits die Kosten für Einschaltung des Inkassobüros enthalten sind.

Da jedoch jeder einmal eine Rechnung vergisst, hat der Gesetzgeber Regelungen im BGB geschaffen, die mehr oder weniger besagen: Die erste Mahnung ist kostenfrei. Die Kosten für das Inkassobüro, dass die erste Mahnung erstellt hat, sind allgemeine Rechtsverfolgungskosten, die jeder Vertragspartner erst einmal selbst zu tragen hat.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de