Die angemessenen Unterkunftskosten (also die Miete- kurz:KdU) bei Hartz IV- Empfängern bestimmt sich in Berlin nach der AV Wohnen.
Hiernach wird bei dem Bezug von Hartz IV sozusagen automatisch vom JobCenter nach den Ausführungsvorschriften Wohnen die dort angegebene Bruttowarmmiete beim Bezug von ALG II übernommen.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber eine die nur pauischale Übernahme der Miete bei Hartz IV Empfänger nach der AV Wohnen wohl nicht immer rechtmäßig.
Nach dem Urteil des 4.Senates des Bundessozialgerichtes ist bei der Ermittlung der angemessenen Miete bei Hartz IV-Empfängern nicht nur die in der AV Wohnen bestimmte Miete durch das Jobcenter zu übernehmen (die AV Wohnen bestimmt, wie erwähnt die Warm -und nicht die Kaltmiete), sondern es ist ein mehrstufiges Verfahren anzuwenden, um die angemessene Miete nach § 22 SGB II zu bestimmen.
Das Bundessozialgericht führt dazu aus:
Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.
Somit dürfte die durch die Jobcenter nur pauschalierte Übernahme der Miete bei Hartz IV-Bezug grundsätzlich als rechtswidrig zu bezeichnen sein.
Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da in Zukunft in Berlin die Mieten weiterhin durch Mieterhöhungen steigen werden und demzufolge zu den bekannten Zwangsumzügen gedrängt werden dürfte.
Insofern emfpiehlt es sich, vorher jedoch nachrechnen zu lassen, ob die Miete – KdU – für die bestehende Wohung einer ALG II – Bedarfsgemeinschaft nicht doch angemessen im Sinne von § 22 SGB II ist.
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