Eigentlich ging alles seinen gewohnten Gang:
Mitte September 09 Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gestellt, Oktober den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt , Anfang Dezember die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt bekommen. Das Erstaunen des Mandanten bei der Prognose meinerseits, die einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft könnte jetzt noch gut und gerne ein bis zwei Jahre dauern, war ich auch gewöhnt.
U.a. deshalb:
Vom zuständigen Familiengericht kam der Fragebogen zum Versorgungsausgleich.
Die beigefügte richterliche Verfügung warum der Versorgungsausgleichsfragebogen abgegeben werden müsste, löste Verwunderung aus. Die zitierten Normen des (neuen) Familienverfahrensgesetzes (FamFG) wiesen alle in die Vorschriften über die Ehe hin.
Löblich, daß das Familiengericht die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe so praktizieren will, eine gesetzliche Grundlage konnte ich aber bei bestem Willen nicht sehen.
Denn bei allen Lebenspartnerschaften, die vor dem a) 1.1.2005 geschlossen wurden, findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn b) ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.2005 beim Amtsgericht gestellt wurde ( § 21 LPartG).
Dies war hier bei a) der Fall; bei b) lebten die Beteiligen schon getrennt.
Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de