Die Dauer einer Scheidung (und Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Eigentlich ging alles seinen gewohnten Gang:
Mitte September 09 Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gestellt, Oktober den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt , Anfang Dezember die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt bekommen. Das Erstaunen des Mandanten bei der Prognose meinerseits, die einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft könnte jetzt noch gut und gerne ein bis zwei Jahre dauern, war ich auch gewöhnt.
U.a. deshalb:
Vom zuständigen Familiengericht kam der Fragebogen zum Versorgungsausgleich.

Die beigefügte richterliche Verfügung warum der Versorgungsausgleichsfragebogen abgegeben werden müsste, löste Verwunderung aus. Die zitierten Normen des (neuen) Familienverfahrensgesetzes (FamFG) wiesen alle in die Vorschriften über die Ehe hin.
Löblich, daß das Familiengericht die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe so praktizieren will, eine gesetzliche Grundlage konnte ich aber bei bestem Willen nicht sehen.
Denn bei allen Lebenspartnerschaften, die vor dem a) 1.1.2005 geschlossen wurden, findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn b) ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.2005 beim Amtsgericht gestellt wurde ( § 21 LPartG).
Dies war hier bei a) der Fall; bei b) lebten die Beteiligen schon getrennt.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Heizungsableser, Wasserablesung, Ausweichtermine und Schadensersatz

Im Januar werden in der Regel die Heizungszähler und die Waserzähler abgelesen.
Die Termine liegen leider ebenso regelmäßig innerhalb der Arbeitszeit.
Nicht jeder nimmt hierfür gerne einen Urlaubstag.
Meist sind die Termins“vereinabrungen“ mit einem drohenden Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht für den Mieter im Falle der Nicht-Anwesenheit verbunden.
So nicht urteilte das AG Neukölln bereits im Jahre 1991.
Wenn der Mieter die Termine rechtzeitig absagt und Ausweichtermine anbietet, ist der Mieter dem Vermieter nicht schadensersatzpflichtig. Es sei damit zu rechnen, das einzelne Mieter berufsbedingt den ersten Termin nicht wahrnehmen könnten ( AG Neukölln, 8 C 597/90).

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Einordnung in die Spannenwert anhand BGH VIII ZR 30/09

Man hätte es erahnen können: bei oberflächlicher Betrachtung des Urteils des BGH vom 21.10.2009 VIII ZR 30/09 scheint es so, als ob der Vermieter bei einer Mieterhöhungserklärung die Wohnung ohne weiteres in den höchsten Spannwert einordnen könnte.

Aber Achtung: Dies würde heißen, Äpfel mit Birnen zu vergleichen (so sehr schön formuliert von Börstingshaus LMK 2009, 294550).

Das Urteil bezieht sich auf den zweiten Schritt bei einer Mieterhöhungserklärung durch den Vermieter, nämlich bei der konkreten Einordnung der Wohnung in den von einem Gutachter ermittelten Spannenwert (Einzelvergleichsmiete).

Von Anfang an die Wohnung in den höchsten Spannwert einzuordnen ist zumindest in Berlin wohl nicht möglich. Vielmehr ist anhand der Orientierungshilfe diese Spanne zu bestimmen.

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BaföG-Betrug, Treuhand und Sparbücher

Zur Ersparung von Kapitalertragsteuern, zur Absicherung des Startes in das Berufleben oder einfach nur aus Freundlichkeit haben Großerltern und Eltern für Schüler oder Studenten Sparbücher oder Sparkonten eröffnet.
Häufig wissen die Betroffenen gar nichts von Ihrem Glück, bis sie einen BaföG-Antrag stellen und die BaföG-Leistung mit dem Hinweis auf die Sparkonten und Sparbücher, die ja auf den Namen und Antragsstellers lauten und demzufolge bei Kontoabfrage beim Bundesamt für Finanzen „aufgedeckt“ werden, verweigert bekommen oder gar zur Rückzahlung herangezogen worden.
Man sollte doch bitte das vorhandene Vermögen verwerten.
Der Hinweis, auf die Tatsache, daß man das Sparbuch gar nicht in den Händen hätte, zählte bislang nicht, da die Vermögensverwehrungspflicht in § 27 BaföG anders interpretiert wurde, als im Zivilrecht.
Nunmehr hat für Sparbücher das OVG Berliin-Brandenburg insofern wieder die Einheit der Rechtsordnung hergestellt:
Es käme sehr wohl auf die Frage, wer denn zivilrechtlicher Inhaber der Forderung ist, an (Beschluß vom 14.10.2009)
Damit können diese heimlichen Sparbücher in Zukunft nicht mehr als Vermögen angerechnet werden. Für zurückliegende Sachverhalte kann unter Umständen es sich lohnen, einen Wiederaufnahmeantrag (Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 44 SGB X) zu stellen.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de