Zur Geltungsdauer einer die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes

Um die Eingliederungsziele „durchzusetzen“ stehen dem JobCenter zwei Instrumente zur Verfügung: einmal die Eingliederungsvereinbarung und einmal der die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Bei der EGV durch Vertrag wird nach der Rechtsänderung zum 01.08.2016  meist in den Vereinbarungen reingeschrieben „bis auf weiteres „.

Wenn eine Eingliederungsvereinbarung jedoch durch Verwaltungsakt erstellt wird (also im Falle des Scheiterns der Verhandlungen) wird auch diese bislang mit der Geltungsdauer „bis auf weiteres“ versehen.

 

Ob dies möglich ist, ist zwischen den Gerichten umstritten. Das SG Berlin hat sich mit Beschluss vom 12.19.2017 S 186 AS 11916/17 ER der Auffassung angeschlossen, dass diese Geltungsdauer sozusagen zu unbestimmt ist (ebenso das Bayerische LSG 8.6.2017 L 16 AS 291/17 B ER).

 

Das SG Berlin führt aus:

 

Auf die Festlegung einer Gültigkeitsdauer für  den Eingliederungsverwaltungsakt kann bereits deshalb nicht verzichtet werden, weil es sich bei diesem um einen Verwaltungsakt handelt, für den die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch (SGB X) gelten, der also hinreichend bestimmt sein muss. Dies setzt voraus, dass für Adressaten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, was die Behörde will

Insofern hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet und damit treten nicht die Rechtswirkungen der EGV unmittelbar ein.

Beschluss des SG Berlin vom 12.10.2017

One size fits all- oder auch nicht? Die unzweckmäßige Maßnahme- Beschluss des SG Berlin vom 16.01.2017

Meine Mandantin hatte bereits diverse Maßnahmen und Coachings durch das JobCenter absolviert. Abermals sollte sie nun eine weitere Maßnahme antreten, die von allgemeiner Lebenshilfe bis Bewerbungstraining alles umfasste.

Sie trat die Maßnahme nicht an, da sie dies unzweckmäßig fand und im übrigen schon diverse Nebenjobs ausübte. Auch im privaten Bereich gab es einige Probleme, die zwar im Sinne des Sozialrechtes nicht „entschuldigen“ aber nachvollziehbar sind. Eigentlich war meine Mandantin wegen ihrer Qualifikationen mit ihrer Erwerbslage  zufrieden.

Es kam dann, wie es kommen muss: Eine 30 % Sanktion wurde ausgesprochen.

Nach reiflicher Überlegung wurde Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid vor dem SG Berlin gesucht. Dies birgt immer dahingehend Gefahren, als dass in einem Eilverfahren die Rechts-und Sachlage nur „kursorisch“bzw. „summarisch“  – also eher oberflächlich- untersucht wird. Wenn man Pech (oder Glück)  hat, legt sich das Gericht dann auf eine Rechtsansicht fest, die  nur schwer aus der Welt zu schaffen ist.

Nun war der Maßnahmenzuweisung ein Flyer beigefügt, der ein buntes Programm versprach (Gesundheitsfürsorge, Bewerbungstrainings und so weiter und so weiter). Leider war jedoch nichts passendes Neues für meine Mandantin  dabei.

Das SG Berlin – Beschluss vom 16.01.2017- S 53 AS 17169/16 ER- erkannte das meine Mandantin eher ein Motivationsproblem hat, als ein Vermittlungsproblem.

Insofern sprach es aus, dass eine Maßnahme, die auf die Beseitigung von Vermittlungshemnissen abziehlt dann nicht geeignet ist, wenn tatsächlich andere  Hemmnisse vorliegen, die einer Integration    auf den Arbeitsmarkt entgegenstehen.

Beschluss des SG Berlin vom 16.01.2017 – S 53 AS 17169/16 ER

Vorsorglich merkt das Gericht an, dass noch formelle Fehler bei der Sanktionsentscheidung vorliegen.

Wie oben angedeutet, ist dieser Beschluss auch nur das Ergebnis eine kursorischen Prüfung (und insofern erfreulich kurz), die dahingehenden Überlegung aber zutreffend.

Ob Trainingsmaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, sei einmal dahingestellt. Die letzte Untersuchung des IAB (eine Einrichtung der BA), kam zu dem Ergebnis, daß diese Maßnahmen teilweise sogar  vermittlungsschädlich sind:  Die Wirkung von Trainingsmaßnahmen für ALG-II-Bezieher.