Juristisches Hitzefrei

Nach der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Arbeitsstättenrichtlinie soll die Raumtemperatur an Arbeitsplätzen 26 Grad Celsius nicht überschreiten.
Diese wird wie folgt ermittelt:

Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.
Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen mit einem wärmestrahlungsgeschützten
Thermometer in Grad Celsius ( °C) mit einer Messgenauigkeit von ± 0,5 °C gemessen
.

Rechtsfolge: Die Behörde kann den Arbeitgeber auffordern, die Zustände zu beseitigen.

Die Regelungen zur Arbeitssicherheit werden wohl auch Bestandteil des Arbeitsvertrages. Da dem Arbeitnehmer an seiner Arbeitskraft ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wäre es demnach sogar grundsätzlich möglich „hitzefrei“-zumindest bei Gefahren für Leib und Leben- zu machen, wenngleich er dann das Risiko von Nacharbeiten eingeht.

Was kann der Arbeitgeber machen?

Z.B. die Miete mindern (so das OLG Hamm (NJW-RR 1995, 143. das OLG Köln (NJW-RR 1993, 466, das OLG Rostock, NJW-RR 2001, 802 und das LG Bielefeld (AiB 2003, 752).

Diese Rechtsprechung muß sich jedoch vorhalten lassen, daß sie am Ende dazuführt, daß Vermieter im Zweifel Klimaanlagen einbauen lassen. Ökologisch vertretbar ist das nicht.