Master Zulassung allein nach Durchschnittsnote ?

Die Zulassung zu Master-Studiengängen, die allein nach der Durchschnittsnote erfolgen dürften rechtlich fragwürdig sein.

Erforderlich hierfür dürfte nämlich eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Zulassung nach der Durchnittsnote sein.
Dies dürfte z.B. in Niedersachsen nach dem niedersächsichen Hochschulzulassungsgsetz der Fall sein, der dieses Auswahlkriterium expressis verbis bestimmt.

Vielfach sehen die Landeshochschulgesetze jedoch nur unspezifische besondere Auswahlkriterien vor.

Dies dürfte in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum starren n.c. wohl nicht gehen ( BVerfGE 33, 303).

Zum Weiterlesen sei dieser Aufsatz von Ministerialrat Priv.-Doz. Dr. Josef Franz Lindner, München
Aktuelle Entwicklungen im Hochschulzugangsrecht empfohlen
bei nvwz.de empfohlen.

Weitere Informationen gibt es auf der Hauptseite unter Studienplatzklagen