Inkassogebühren-wann muß man bezahlen?

Ob überhaupt und wie hoch Inkasso-Kosten sein dürfen, war und ist umstritten.

Grundsätzlich sind diese „Gebühren“ wohl als Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB anzusehen.

Hierfür muß man sich jedoch im Verzug befinden. Bei einem Verbraucher ist dies nur der Fall, wenn er zuvor gemahnt wurde. Die allererste Mahnung ist nach allgemeiner Meinung noch kein Verzugsschaden.

Die Inkassokosten sind jedoch dann auch der Höhe nach begrenzt!
Denn man kann davon ausgehen, dass jeder Gläubiger -also der der die Zahlung an sich verlangt- ebenso gut einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung hätte beauftragen können.
Und da Rechtsanwälte gesetzlich dazu „gezwungen“ nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechen, sind wohl nach überwiegender Ansicht der Gerichte nur die Inkassokosten zu zahlen, die auch ein Anwalt verlangen könnte (zu den Kosten und deren Berechnung mehr auf der Seite Kosten und Finanzierung).

Kommt es nun zum Rechtsstreit über die gemahnte Forderung und der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hat, können die Inkassogebühren nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Denn viele Gerichte sind der Ansicht, dass, wenn nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung vor Gericht geltend gemacht und mit der Vertretung vor Gericht ein Rechtsanwalt beauftragt wird, nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, nicht die Kosten für die vorherige Tätigkeit des Inkassobüros.
Denn eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten verursacht ist nicht notwendig. Und hier wäre der Gläubiger darauf zu verweisen, er hätte von Anfang an einen Anwalt beauftragen können.

Rechtsprechungsänderungen bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften

Mit Urteil vom 9. Juli 2008 hat der 12. Senat des Bundesgerichtshofes eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich Ausgleichsansprüchen bei Beendigung nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften eingeleitet ( XII ZR 179/05).

Während die Rechtsprechung bislang es abgelehnt hat, Partnern einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung Ausgleichsansprüche zuzusprechen (also insbesondere in Bezug auf Arbeitsleistungen oder Zuwendungen), ist nunmehr wohl davon auszugehen, dass bei zweckgebundenen Leistungen etwa bei der „Hingabe“ von Geld oder Arbeit ein Ersatz gefordert werden kann.

Es ist natürlich besser vornherein, schon vertragliche Regelungen bezogen auf gemeinsame Anschaffungen zu treffen. Vor allem wenn nach der Trennung die Frage auftritt, wer in der Mietwohnung bleiben soll oder ob Kredite oder eine Schenkung in Bezug auf hingegebenes Geld vorliegt.
Denn in der Praxis kann die -meist zutreffende Behauptung- es handele sich um ein Darlehen nur schwer bewiesen werden.

Weitere Informationen finden sich bei Verträge in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften….

Was leisten die Justizprüfungsämter?

Kommt doch wirklich ein Mandat in die Kanzlei und stellt einen Sachverhalt zur Disposition, der ernsthaft Klausurthema war.
Lösung hier jedoch war nicht das Anfertigen eines 25seitigen handschriftlichen Schreibens innerhalb von 5 Stunden, sondern ein 5 minütliches Telefonat mit der Gegenseite….

Rechtswissenschaft in Bildern….

Heute:

Die Beweislast für die Mehrvergütung von Überstunden des Fernfahrers

Das LAG Schleswig-Holstein hat bezüglich der Beweislast für Überstundenvergütung des Arbeitnehmers im Transportgewerbe folgende Beweislastregeln judiziert (u. a 5 Sa 38/05 aber auch 4 Sa 291/97):

Fordert ein Berufskraftfahrer Mehrarbeitsvergütung, dann muss er im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Hierzu ist erforderlich, dass er den Arbeitsbeginn, etwaige Vorbereitungstätigkeiten (Fahrzeugwartung, Ladung), Fahrtbeginn; Fahrtstrecke, arbeitszeitverlängernde Vorkommnisse (Stau, Umleitungen); Zeiten etwaiger Fahrtunterbrechungen (Pausen, polizeiliche Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugpanne), Ankunftszeit sowie Abschlusstätigkeiten (Wagenpflege, Entladung, Schriftverkehr) angibt. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Im Rahmen der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung kommt der Vorlage von Tachoscheiben (Fahrtenschreiberaufzeichnungen) nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft zu.

Gut. Abgesehen davon, dass in der Regel der Arbeitgeber auch weiß, wie seine Arbeitnehmer sich im Betriebsablauf verhalten und das BAG deshalb dem Arbeitnehmer nur die Beweislast insofern auferlegt, als dass er im

einzelnen darlegen (hat), an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Diese gestufte Darlegungs- und Beweislast besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz nicht am Ort der Betriebsstätte hat.

(Urteil vom 17. 4. 2002 – 5 AZR 644/ 00).

Zum Thema: Ein erfolgreicher Beweisantritt nach dem LAG kann dann in etwa so aussehen:
beweislast