Ob überhaupt und wie hoch Inkasso-Kosten sein dürfen, war und ist umstritten.
Grundsätzlich sind diese „Gebühren“ wohl als Verzugsschaden im Sinne von § 286 BGB anzusehen.
Hierfür muß man sich jedoch im Verzug befinden. Bei einem Verbraucher ist dies nur der Fall, wenn er zuvor gemahnt wurde. Die allererste Mahnung ist nach allgemeiner Meinung noch kein Verzugsschaden.
Die Inkassokosten sind jedoch dann auch der Höhe nach begrenzt!
Denn man kann davon ausgehen, dass jeder Gläubiger -also der der die Zahlung an sich verlangt- ebenso gut einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Forderung hätte beauftragen können.
Und da Rechtsanwälte gesetzlich dazu „gezwungen“ nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechen, sind wohl nach überwiegender Ansicht der Gerichte nur die Inkassokosten zu zahlen, die auch ein Anwalt verlangen könnte (zu den Kosten und deren Berechnung mehr auf der Seite Kosten und Finanzierung).
Kommt es nun zum Rechtsstreit über die gemahnte Forderung und der Gläubiger einen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hat, können die Inkassogebühren nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.
Denn viele Gerichte sind der Ansicht, dass, wenn nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung vor Gericht geltend gemacht und mit der Vertretung vor Gericht ein Rechtsanwalt beauftragt wird, nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, nicht die Kosten für die vorherige Tätigkeit des Inkassobüros.
Denn eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten verursacht ist nicht notwendig. Und hier wäre der Gläubiger darauf zu verweisen, er hätte von Anfang an einen Anwalt beauftragen können.