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Heute:

Die Beweislast für die Mehrvergütung von Überstunden des Fernfahrers

Das LAG Schleswig-Holstein hat bezüglich der Beweislast für Überstundenvergütung des Arbeitnehmers im Transportgewerbe folgende Beweislastregeln judiziert (u. a 5 Sa 38/05 aber auch 4 Sa 291/97):

Fordert ein Berufskraftfahrer Mehrarbeitsvergütung, dann muss er im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Hierzu ist erforderlich, dass er den Arbeitsbeginn, etwaige Vorbereitungstätigkeiten (Fahrzeugwartung, Ladung), Fahrtbeginn; Fahrtstrecke, arbeitszeitverlängernde Vorkommnisse (Stau, Umleitungen); Zeiten etwaiger Fahrtunterbrechungen (Pausen, polizeiliche Fahrzeugkontrolle, Fahrzeugpanne), Ankunftszeit sowie Abschlusstätigkeiten (Wagenpflege, Entladung, Schriftverkehr) angibt. Je nach Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Im Rahmen der Geltendmachung von Mehrarbeitsvergütung kommt der Vorlage von Tachoscheiben (Fahrtenschreiberaufzeichnungen) nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft zu.

Gut. Abgesehen davon, dass in der Regel der Arbeitgeber auch weiß, wie seine Arbeitnehmer sich im Betriebsablauf verhalten und das BAG deshalb dem Arbeitnehmer nur die Beweislast insofern auferlegt, als dass er im

einzelnen darlegen (hat), an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Dem Arbeitgeber obliegt, dem Vortrag substantiiert entgegenzutreten. Diese gestufte Darlegungs- und Beweislast besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz nicht am Ort der Betriebsstätte hat.

(Urteil vom 17. 4. 2002 – 5 AZR 644/ 00).

Zum Thema: Ein erfolgreicher Beweisantritt nach dem LAG kann dann in etwa so aussehen:
beweislast