Der unzumutbare Vermittlungsvorschlag

Meine Mandantin hat eine Halbtagsstelle in einem – fast- öffentlichen-rechtlichen Unternehmen. Das JobCenter übermittelte ihr einen Vermittlungsvorschlag für eine Zeitarbeitfirma (Vollzeit), der eine kaufmännische Ausbildung voraussetzt.  Auf diesen Vermittlungsvorschlag  hat sich meine Mandantin nicht beworben.

Es stellte sich also die Frage, ob die Sanktion wegen Nichtbewerbens auf den Vermittlungsvorschlag rechtmäßig war.

Das eingelegte Rechtsmittel gegen die Sanktion hatte Erfolg!

Das SG Berlin führt in seinem Beschluss vom 12.12.2017 aus, dass es nicht zumutbar ist eine sichere Arbeitsstelle, auch wenn diese ein nicht „bedarfsdeckendes “ Einkommen erwirtschaftet, zu kündigen, um in ein Arbeitsverhältnis zu wechseln, wenn dieses nicht in der Lage die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.

 

Auch muss aus dem Vermittlungsvorschlag sich klar ergeben, welcher Lohn gezahlt wird und unter welchen Bedingungen (Probezeit, Befristung) die Einstellung erfolgen wird.

Beschluss des SG Berlin vom 12.12.2017 – S 96 AS 14965/17 ER  

 

Das meine Mandantin gar nicht über eine kaufmännische Ausbildung verfügte war dann gar nicht mehr so relevant.